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20.2.1.11 Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft

BMF2023-0.871.81913.3.2024

Rz 6140
Ausgleichszahlungen und Leihgebühren stellen gemäß § 27 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 beim Pensionsgeschäft als auch im Rahmen der Wertpapierleihe Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 dar. Pensionsgeschäft und Wertpapierleihe werden somit nach dem BBG 2011 steuerlich gleich behandelt; Leihgebühren stellen stets Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, unabhängig davon, ob der Pensionsnehmer bzw. Entleiher ein Kreditinstitut (oder Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes iSd § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 ist) ist. Dieser Umstand ist lediglich für die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes von 27,5% gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 von Bedeutung (siehe Abschnitt 20.3.3).

Rz 6140a
Zu den Begriffen:

Rz 6140b
Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und zur Realisierung stiller Reserven:

Rz 6140c
Zur steuerlichen Behandlung der Kapitalerträge sowie der Ausgleichszahlungen:

Stichworte