Beispiel:
Gebildete Pensionsrückstellungen:
31.12.1990 | 440.327 S |
31.12.1991 | 587.948 S |
31.12.1992 | 652.255 S |
31.12.1993 | 645.674 S |
Auf Grund der oben angeführten Rückstellungen betragen die Wertpapierdeckungen zum
31.12.1991 | 440.327 S | x 2,5% | =11.008 S |
31.12.1992 | 587.948 S | x 5% | =29.397 S |
31.12.1993 | 652.255 S | x 7,5% | =48.919 S |
31.12.1994 | 645.674 S | x 10% | =64.567 S |
Beispiel:
Gebildete Pensionsrückstellungen:
31.12.1990 | 440.327 S |
31.12.1991 | 587.948 S |
31.12.1992 | 652.255 S |
31.12.1993 | 645.674 S |
. | . |
. | . |
31.12.2004 | 92.000 € |
31.12.2005 | 95.000 € |
31.12.2006 | 102.000 € |
31.12.2007 | 105.000 € |
31.12.2008 | 110.000 € |
Auf Grund der oben angeführten Rückstellungen betragen die Deckungsverpflichtungen zum
31.12.1991 | 440.327 S | x 2,5% | =11.008 S |
31.12.1992 | 587.948 S | x 5,0% | =29.397 S |
31.12.1993 | 652.255 S | x 7,5% | =48.919 S |
31.12.1994 | 645.674 S | x 10,0% | =64.567 S |
. | . | . | |
. | . | . | |
31.12.2005 | 92.000 € | x 37,5% | 34.500 € |
31.12.2006 | 95.000 € | - | -*) |
31.12.2007 | 102.000 € | - | -*) |
31.12.2008 | 105.000 € | x 40,0% | 42.000 € |
31.12.2009 | 110.000 € | x 42,5% | 46.750 € |
*) zum 31.12. 2006 und 2007 besteht keine Wertpapierdeckungsverpflichtung.
8.6.4.5 Unternehmerwechsel
Gehen im Fall des Unternehmerwechsels die Verpflichtungen aus Pensionszusagen auf den Rechtsnachfolger über, hat der Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung zur Weiterführung der Pensionsrückstellung auch die Deckungsverpflichtung unter Beachtung der vorstehenden Absätze zu übernehmen. Es bestehen keine Bedenken, die Deckung erstmals in der ersten Schlussbilanz nach dem Übergang der Pensionsansprüche auszuweisen. Das erforderliche Deckungsausmaß bestimmt sich dabei nach dem Ausmaß der fortzuführenden Pensionsrückstellung.Bei rückwirkenden Umgründungen muss die Deckung spätestens an jenem Tag gegeben sein, an dem sie ohne rückwirkende Umgründung beim Übertragenden hätte vorliegen müssen.
Für die Berechnung der Deckung ist nicht die zum Übernahmestichtag errechnete, sondern die beim bisherigen Arbeitgeber zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesene Rückstellung maßgebend.
Bei Umgründungen iSd UmgrStG ist hingegen die vom Übertragenden in der zum Umgründungsstichtag erstellten Bilanz auszuweisende Rückstellung, soweit die Verpflichtungen aus Pensionszusagen auf den Übernehmenden übergehen, für diesen maßgebend.
Beispiel:
Die A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) weist zum 31.12.01 eine Pensionsrückstellung iSd § 14 EStG 1988 in Höhe von 100.000 aus. Der Wertpapierbestand beträgt 20.000 (25% der Rückstellung zum 31.12.00). Die A-GmbH bringt ihren Betrieb zum 30.6.02 in die bestehende B-GmbH (Wirtschaftsjahr 1.7. bis 30.6., bisher keine Pensionsvorsorge) ein. In dem nach § 12 Abs. 2 UmgrStG zu erstellenden Zwischenabschluss zum 30.6.02 wird die Pensionsrückstellung mit 110.000 ausgewiesen. Der Wertpapierbestand beträgt unverändert 20.000, eine Aufstockung auf 25.000 (25% von 100.000) ist nicht erforderlich. Die B-GmbH übernimmt steuerlich mit 1.7.02 den Betrieb einschließlich der Belegschaft und damit auch den Wertpapierstock der A-GmbH. Die B-GmbH hat bis 31.12.02 (ungeachtet des Nichtvorliegens eines Bilanzstichtages) den Wertpapierstock auf 27.500 (25% von 110.000) aufzustocken.
Hätte die A-GmbH den Betrieb zum 31.12.02 eingebracht, hätte sie den Wertpapierstand bis zu diesem Stichtag auf 25.000 (25% von 100.000) aufstocken müssen. Die übernehmende B-GmbH hätte zum 31.12.03 25% der von der A-GmbH gebildeten Pensionsrückstellung zu decken.