- Die Anschaffungskosten der Abbaurechte bei entgeltlichem Erwerb. Wird ein Grundstück zum Zwecke der Ausbeutung entgeltlich erworben, sind die Anschaffungskosten auf Bodenschatz sowie Grund und Boden aufzuteilen.
- Bewertung des Bodenschatzes nach Maßgabe des § 6 Z 5 EStG 1988 zum Zeitpunkt der Einlage des gesamten mineralischen Vorkommens (VwGH 19.12.2013, 2012/15/0024), wenn das Grundstück zum Privatvermögen gehört hat (siehe Rz 2489, Rz 5041 ff) und nunmehr betrieblich zum Ausbau genutzt wird.
- Aufwendungen, die für die Erlangung der Bescheide zur Bewilligung des Abbaus erforderlich waren, stellen weitere Anschaffungskosten des Bodenschatzes bzw. des mineralischen Vorkommens (zB Kies- oder Schottervorkommen) dar, die zu aktivieren und nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 EStG 1988 abzuschreiben sind (VwGH 22.2.2023, Ro 2021/15/0006).
- Wird ein zum Privatvermögen gehöriger Bodenschatz verpachtet (zB Schotterabbauvertrag), bestehen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Bedenken, sämtliche Werbungskosten (einschließlich AfS) in Höhe von 50% der Bruttoerlöse (einschließlich Umsatzsteuer) zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Nettomethode können die Werbungskosten (einschließlich AfS) mit 40% der Nettoerlöse (ohne Umsatzsteuer) geschätzt werden.
Beispiel:
Substanzanschaffungskosten 540.000 Euro, geschätzte Gesamtabbaumenge 45.000 t. In einem Jahr werden 1.500 t (1/30 von 45.000 t) abgebaut. AfS daher 18.000 Euro (1/30 von 540.000 Euro).
Eine normale AfA iSd § 7 Abs. 1 EStG 1988 ist nicht zulässig.
Die AfS ist zwingend vorzunehmen und unterliegt dem Nachholverbot.Ein größeres Vorkommen als geschätzt führt zu einer Änderung der Abschreibungsdauer, nicht der Bemessungsgrundlage (VwGH 29.3.2006, 2004/14/0063).
Bei einem Abbauberechtigten, der nicht der Grundeigentümer ist, stellt das Recht aus dem Abbauvertrag ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. In Bezug auf die Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes ist zwischen dem - nicht zu aktivierenden - angemessenen Abbauentgelt an den jeweiligen Grundeigentümer einerseits und den darüberhinausgehenden Aufwendungen andererseits zu unterscheiden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0111; VwGH 5.7.1998, 97/13/0076). Die Aufwendungen, die für die Erlangung der Bescheide zur Bewilligung des Abbaus erforderlich waren, stellen zu aktivierende Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes Abbaurecht dar (vgl. idS VwGH 19.9.1995, 92/14/0008; VwGH 22.2.2023, Ro 2021/15/0006).