Ist nach den Abgabenvorschriften eine Sicherheit zu leisten (zB im Fall eines Freihandverkaufes gemäß
§ 50 Abs. 1 AbgEO) oder wird vom Abgabepflichtigen eine Sicherheit angeboten, um eine abgabenrechtliche Begünstigung zu erlangen (zB Verlängerung einer Frist gemäß
§ 110 Abs. 2 BAO), so kann die Sicherheitsleistung auf die im
§ 222 Abs. 1 BAO umschriebene Weise erfolgen, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes vorsehen.
Die Abgabenbehörde kann, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete eine Sicherheit nach
§ 222 Abs. 1 BAO nicht oder nur schwer zu beschaffen vermag, eine Sicherheitsleistung der im § 222 Abs. 3 umschriebenen Art zulassen. Als zur Sicherheitsleistung Verpflichteter ist auch derjenige anzusehen, dessen Angebot zur Sicherheitsleistung von der Abgabenbehörde angenommen wurde.
Sicherheitsleistungen können zB zur Erwirkung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach
§ 160 Abs. 4 erster Satz BAO, bei Übernahmsanträgen (
§ 40 Abs. 1 AbgEO) sowie zur Vermeidung zwangsweiser Pfandrechtsbegründungen in Betracht kommen.
Zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können vom Abgabepflichtigen entsprechende Sicherheitsleistungen angeboten werden, damit die Bewilligung einer Zahlungserleichterung zulässig wird. In einem solchen Fall hat die Sicherheitsleistung vor der (letztinstanzlichen) Entscheidung über das Zahlungserleichterungsansuchen zu erfolgen, weil im Zeitpunkt der Entscheidung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des
§ 212 BAO erfüllt sein müssen (
VwGH 17.12.1996, 96/14/0037).
Ist bei einer behördlichen Erledigung auf eine allfällige Gefährdung des Abgabenanspruches Bedacht zu nehmen (zB bei Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens oder im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß
§ 160 Abs. 4 zweiter Satz BAO), so kann einer solchen Gefährdung auch auf andere Weise als durch Anwendung des
§ 222 BAO entgegengewirkt werden. Nur in diesen Fällen ist es daher zulässig, folgende Sicherheiten zu berücksichtigen:
- Sicherheiten der im § 222 Abs. 3 BAO angeführten Art, obwohl Sicherheiten der im § 222 Abs. 1 BAO genannten Art ohne große Schwierigkeiten beschafft werden könnten (zB Bankgarantie trotz Vorhandenseins inländischer mündelsicherer Wertpapiere) oder
- im § 222 BAO nicht erwähnte Sicherheiten (zB Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen).
In allen Fällen befristeter Sicherheiten (zB Bankgarantien) ist erforderlichenfalls rechtzeitig für neue Sicherheiten Vorsorge zu treffen.
In den Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung bleiben unberührt. In diesem Zusammenhang wird auf
§ 232 Abs. 2 lit. d BAO hingewiesen, wonach eine Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen nur durch einen Bargelderlag erwirkbar ist, wogegen gemäß
§ 222 Abs. 1 letzter Satz BAO die Abgabenbehörde auch Einlagebücher eines inländischen Kreditinstituts als Sicherheitsleistung zulassen kann.
Mit dem Erlag bei der Abgabenbehörde wird an dem Gegenstand des Erlages ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung gemäß
§ 222 Abs. 1 BAO erfolgt. Ein nach dieser Bestimmung begründetes Pfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht.
Je nach dem einem Pfandrechtserwerb zugrundeliegenden Titel werden folgende Pfandrechte unterschieden (
§ 449 ABGB):
- Gesetzliches Pfandrecht
- Es entsteht und besteht ohne sonstigen Begründungsakt.
- Exekutives Pfandrecht
- Es wird durch Pfändung im Weg der Exekution begründet; die exekutive Pfandrechtsbegründung setzt einen Exekutionstitel voraus.
- Vertragliches Pfandrecht
- Es entsteht auf Grund eines Pfandvertrages (Verpfändung).
- Pfandrecht auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Eigentümers
- Testament oder Kodizill.
§ 222 BAO sieht gesetzliche (Abs. 1 und 2) und vertragliche (Verpfändungen iSd Abs. 3) Pfandrechte vor. Alle diese Pfandrechte sind auf Grund des
§ 223 BAO austauschbar; vertragliche allerdings nur mit Zustimmung der Abgabenbehörde.
§ 223 BAO enthält somit eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass gesetzliche Pfandrechte nicht austauschbar sind.
Bei der Entgegennahme von rechtsgeschäftlich zu bestellenden Sicherheiten gemäß
§ 222 Abs. 3 BAO (Verpfändungen) kann die Mitwirkung der Finanzprokuratur in Anspruch genommen werden.
Die Vorschriften der
§§ 222 und
223 BAO sind auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren anwendbar, doch bleiben die besonderen Anordnungen des
§ 88 FinStrG unberührt.
Zur Sicherheitsleistung gemäß
§ 222 BAO durch in dauernder Sammelverwahrung befindliche und in dauernden Sammelurkunden verbriefte Wertpapiere siehe Erlass des BMF 19.12.1991,
05 2201/6-IV/5/91, AO 563, AÖF Nr. 61/1992.
Randzahlen 1113 bis 1199: derzeit frei