Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich (
§ 4 Abs. 1 EStG 1988).
Zu den Nutzungseinlagen siehe Rz 2496 ff und 2595 ff.
Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, zunächst im Privatvermögen gehalten und erst später dem Betriebsvermögen zugeführt wird, so liegt eine Einlage vor.
Wird die Bürgschaftsverpflichtung aus der Stellung als Mitunternehmer und nicht aus Gründen eines eigenen Betriebes des Mitunternehmers eingegangen, so stellt die Bürgschaftszahlung keine Betriebsausgabe, sondern vielmehr eine Einlage dar. Durch die aus der Bürgschaftszahlung resultierende Einlage hat sich das Kapitalkonto des Mitunternehmers um die Einlage erhöht, was Auswirkung bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes(verlustes) hat. Eine drohende Inanspruchnahme darf nicht durch eine Rückstellung (im Sonderbetriebsvermögen) berücksichtigt werden (
VwGH 20.11.1996, 96/15/0004;
VwGH 17.12.1998, 97/15/0122).
Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als Bürgen haftenden Personengesellschafter handelt es sich um Gesellschaftereinlagen, für welche auch dann keine Rückstellung für Haftungsverpflichtungen gebildet werden dürfen, wenn die Einlagen auf den Ausfall erwarteter Einnahmen aus Dauerrechtsverhältnissen zurückzuführen sind. Einlagen (ebenso wie Entnahmen) haben beim Betriebsvermögensvergleich erfolgsneutral zu bleiben (VwGH 3.2.1993, 92/13/0069).
Bringt ein Steuerpflichtiger Brennholz aus seinem (pauschalierten) landwirtschaftlichen Betrieb in seinen Gewerbebetrieb ein, liegt eine Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und eine Einlage in den Gewerbebetrieb vor (
VwGH 15.4.1997, 95/14/0147).
Bei zunächst privat erworbenen Wirtschaftsgütern (zB Einrichtungsgegenständen) bestehen keine Bedenken, im Zeitpunkt der Einlage eine Sofortabschreibung vorzunehmen, wenn der Grenzbetrag nach
§ 13 EStG 1988 im Umwidmungszeitpunkt nicht überschritten wird.
Bei einer Einlage von Wirtschaftsgütern, die in einem engen Zusammenhang mit Verbindlichkeiten für deren Anschaffung oder Herstellung stehen, werden auch die Verbindlichkeiten eingelegt (
VwGH 30.9.1999, 99/15/0106;
VwGH 22.10.1996, 95/14/0018).
Zur Entnahme und anschließenden Einlage im Zuge eines Zusammenschlusses nach
Art. IV UmgrStG siehe
UmgrStR 2002 Rz 1444 ff.
Der Erlass einer Betriebsschuld aus außerbetrieblichen (privaten) Gründen ist eine Einlage. Tritt ein für einen Schuldnachlass kausaler Umstand erst ein, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger kein Gesellschaftsverhältnis mehr besteht, stellt der Nachlass keine Einlage, sondern einen steuerlich wirksamen Vorgang dar. Eine vormals als Einlage zu wertende Zahlung wird nach dem Ausscheiden des Gesellschafters zu einer Fremdverbindlichkeit, weil davon auszugehen ist, dass mit dem Ausscheiden eine umfassende vermögensmäßige Auseinandersetzung erfolgt ist (
VwGH 21.7.1993, 91/13/0109).
Siehe Rz 632 f und 2496 ff.
Bei Überführung von Wirtschaftsgütern von einem inländischen Betrieb in einen anderen inländischen Betrieb desselben Abgabepflichtigen ist eine Entnahme und Einlage.
Veruntreut ein Dienstnehmer Waren und verwertet diese sodann auf eigene Rechnung, so ist ihm die Veruntreuung zunächst als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zuzurechnen. Die anschließende Verwertung bedeutet eine (laufende) Einlage in einen Gewerbebetrieb. Die Einlage stellt bei diesem Betrieb (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) eine Betriebsausgabe dar, die Verwertungserlöse Betriebseinnahmen (
VwGH 25.2.1997, 95/14/0112)