Übersteigt das Einkommen 2024 den Betrag von 66.612 Euro, ist der regionale Klimabonus im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen (§ 6 Abs. 2 Klimabonusgesetz idF BGBl. I Nr. 58/2024). Die Hinzurechnung zum Einkommen auf Grund dieser Sonderbestimmung berührt die Systematik des EStG 1988 nicht. Der regionale Klimabonus ist keiner Einkunftsart zuzuordnen, er hat auf die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte und das Einkommen selbst keine Auswirkung, sondern wird lediglich nach der Ermittlung des Einkommens der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, wenn das ermittelte Einkommen mehr als 66.612 Euro beträgt. In diesem Fall liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor (siehe Rz 909). Die Hinzurechnung erfasst nur den regionalen Klimabonus für Empfänger ab 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 Klimabonusgesetz), der regionale Klimabonus für Personen unter 18 Jahren ist jedenfalls steuerfrei.