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C.5.3. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung, Umrechnung von PS in Kilowatt und Fehlen von Eintragungen

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 1526
Für die Steuerberechnung sind nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich. Die Steuer kann nicht rückerstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte, die der Steuerberechnung zugrunde gelegt wurden, nicht den tatsächlichen Werten entsprechen.

Wenn in einer ausländischen Zulassungsbescheinigung die Angaben des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der Achslasten oder der Stütz-/Sattellasten fehlen, können diese dem Fabrikschild des Fahrzeuges entnommen werden.

Rz 1527
Nicht als fehlende Eintragung ist zu qualifizieren, wenn die entsprechenden Werte nicht im dafür vorgesehenen Feld enthalten sind, aber eindeutig aus einem anderen Feld der Zulassungsbescheinigung entnommen werden können (z.B. CO2-WLTP Wert im Feld A19 "Anmerkungen").

Bei Krafträdern gibt es lediglich CO2-Messungen nach dem WMTC-Verfahren. Bei Krafträdern ist daher ein solcher in einem anderen Feld der Zulassungsbescheinigung eingetragener Wert eindeutig der CO2-Emissionswert nach dem WMTC-Messverfahren.

Rz 1528
Maßgebend für die Einstufung als Kraftrad oder Kraftfahrzeug der Klasse M1 (Personenkraftwagen) ist die Eintragung der Klasse in der Zulassungsbescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967 (Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse" in der Zulassungsbescheinigung).

Rz 1529
Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen.

Ist die Motorleistung in PS (Pferdestärken) angegeben, hat eine Umrechnung auf Kilowatt nach der Formel:

1 PS = 0,73549875 kW

zu erfolgen.

Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden.

Ist bei Kraftfahrzeugen, deren Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) vor dem 1. Jänner 1972 ausgestellt wurde, die Motorleistung ausdrücklich in "SAE-PS" angegeben, sind ohne weiteren Nachweis entweder vor der Umrechnung mit der oben angeführten Formel auf Kilowatt die angegebenen SAE-PS um 20% zu verringern oder ist bei der Umrechnung auf Kilowatt die Formel:

1 SAE-PS = 0,588399 kW

zugrunde zu legen.

Entsprechendes gilt bei Kraftfahrzeugen mit Erzeugungsland Nordamerika oder Großbritannien, wenn die Motorleistung zwar in PS (ohne Zusatz SAE) angegeben ist, jedoch nachgewiesen wird, dass die eingetragenen Werte tatsächlich SAE-PS sind.

Rz 1530
Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist die Steuer zu berechnen bei

von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder von einem CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,

Es ist dabei zu beachten, dass die Ersatzwerte für die Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 KfzStG 1992 wie in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Werte zu behandeln sind.

C.5.4. Tageweise Berechnung

Rz 1531
Zur tageweisen Berechnung siehe Rz 1480.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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