Wenn in einer ausländischen Zulassungsbescheinigung die Angaben des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der Achslasten oder der Stütz-/Sattellasten fehlen, können diese dem Fabrikschild des Fahrzeuges entnommen werden.
Nicht als fehlende Eintragung ist zu qualifizieren, wenn die entsprechenden Werte nicht im dafür vorgesehenen Feld enthalten sind, aber eindeutig aus einem anderen Feld der Zulassungsbescheinigung entnommen werden können (z.B. CO2-WLTP Wert im Feld A19 "Anmerkungen").Bei Krafträdern gibt es lediglich CO2-Messungen nach dem WMTC-Verfahren. Bei Krafträdern ist daher ein solcher in einem anderen Feld der Zulassungsbescheinigung eingetragener Wert eindeutig der CO2-Emissionswert nach dem WMTC-Messverfahren.
Maßgebend für die Einstufung als Kraftrad oder Kraftfahrzeug der Klasse M1 (Personenkraftwagen) ist die Eintragung der Klasse in der Zulassungsbescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967 (Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse" in der Zulassungsbescheinigung).Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß § 64 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973, zu erfolgen.Ist die Motorleistung in PS (Pferdestärken) angegeben, hat eine Umrechnung auf Kilowatt nach der Formel:
1 PS = 0,73549875 kW
zu erfolgen.
Bruchteile von Kilowatt oder Gramm pro Kilometer sind auf volle Kilowatt oder Gramm pro Kilometer aufzurunden.
Ist bei Kraftfahrzeugen, deren Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) vor dem 1. Jänner 1972 ausgestellt wurde, die Motorleistung ausdrücklich in "SAE-PS" angegeben, sind ohne weiteren Nachweis entweder vor der Umrechnung mit der oben angeführten Formel auf Kilowatt die angegebenen SAE-PS um 20% zu verringern oder ist bei der Umrechnung auf Kilowatt die Formel:
1 SAE-PS = 0,588399 kW
zugrunde zu legen.
Entsprechendes gilt bei Kraftfahrzeugen mit Erzeugungsland Nordamerika oder Großbritannien, wenn die Motorleistung zwar in PS (ohne Zusatz SAE) angegeben ist, jedoch nachgewiesen wird, dass die eingetragenen Werte tatsächlich SAE-PS sind.
Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist die Steuer zu berechnen bei- von einem Hubraum von 350 Kubikzentimetern,
Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträdern), die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen werden,
- von einem Hubraum von 350 Kubikzentimetern oder einem nach WLTP ermittelten CO2-Ausstoß von 85 Gramm pro Kilometer,
Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden,
- die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden sowie
- die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß WLTP ermittelt wurden
Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (seit 1. Jänner 2023: ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart "SA" bis 3,5 t hzGG, bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist)
von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
- die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden und für welche die CO2-Emissionen gemäß WLTP ermittelt wurden
Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (seit 1. Jänner 2023: ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart "SA" bis 3,5 t hzGG, bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist)
von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder von einem CO2-Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,
- von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,
anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (z.B. Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, L7e oder N1 sowie seit 1. Jänner 2023: Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist)
- von einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 8 Tonnen.
anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
Es ist dabei zu beachten, dass die Ersatzwerte für die Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 KfzStG 1992 wie in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Werte zu behandeln sind.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 3 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 5 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
