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§ 64 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Gesetzliche Maße

§ 64.

Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.

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