Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Gesetzliche Maße
§ 64.
Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Gesetzliche Maße
§ 64.
Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.