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B.15.6. Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 1326
Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 (siehe Rz 400 ff) oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 (siehe Rz 411 ff) vor dem 1. Mai 2022 erfolgt ist, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.

Rz 1327
Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag liegt im Sinne einer zivilrechtlichen Betrachtung dann vor, wenn es zu einer schriftlichen Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand mit Abschlusswillen kommt.

Kleinere Modifikationen am Kraftfahrzeug (Kaufgegenstand), wie der Austausch oder Einbau von leicht entfernbaren Zubehör- oder Einbauteilen (z.B. Autoradio, Sitzbezüge, Navigationsgeräte, typentsprechende Bereifung oder Felgen), die geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Kaufpreises haben, sind auch nach dem Abschluss des Kaufvertrages möglich.

Wird allerdings der Vertragsgegenstand grundlegend geändert, beispielsweise durch Änderungen an Fahrzeugteilen, die unmittelbar der Funktion als Kraftfahrzeug dienen und daher bei einer nachträglichen Änderung angezeigt und in den Genehmigungsnachweis eingetragen werden müssen (z.B. Motorisierung, Fahrgestell, Lenkrad, Karosserie, typfremde Bereifung oder Felgen), kommt es zu einer Novation gemäß § 1376 ABGB und es handelt sich somit nicht mehr um denselben Kaufvertrag. Findet die Novation nach dem für den Kaufvertragsabschluss notwendigen Tag statt, kann die Übergangsregelung nicht zur Anwendung kommen.

Rz 1328
Handelt es sich dabei um ein Kraftfahrzeug der Klasse N1, welches schon zuvor nach der bis 30. Juni 2021 geltenden Rechtslage aufgrund der Einstufung in der Kombinierten Nomenklatur nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag,unterliegt es aufgrund der anzuwendenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 523).

Auch bei einer Zulassung eines solchen Kraftfahrzeuges der Klasse N1 entsteht in analoger Betrachtung des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 nicht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe, da hierbei auf die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmalig möglichen Erfüllung eines NoVA-Tatbestandes abzustellen ist.

Beispiel:

Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 (KN 8704) wird am 10. April 2021 abgeschlossen. Am 10. Februar 2022 erfolgt die Lieferung an den Erwerber. Am 20. Juli 2022 wird das Kraftfahrzeug auf den Erwerber zugelassen.

Da die Voraussetzungen der Übergangsregelung erfüllt werden, ist die bis 30. Juni 2021 geltende Rechtslage anzuwenden. Da das Kraftfahrzeug nach der bis 30. Juni 2021 geltenden Rechtslage aufgrund der Einstufung in der Kombinierten Nomenklatur (8704) nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag, unterliegt die Lieferung am 10. Februar 2022 nicht der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 523). Auch eine spätere Zulassung dieses Kraftfahrzeuges löst nicht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus.

Rz 1329
Wird das Kraftfahrzeug nach Abschluss des unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrags, allerdings vor dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. des innergemeinschaftlichen Erwerbs, auf den Fahrzeughändler zugelassen und von der Normverbrauchsabgabe befreit genutzt (z.B. Vorführkraftfahrzeuge, Tageszulassungen, kurzfristige Vermietung), liegt keine Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 oder kein innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 vor, sondern eine Lieferung eines befreiten Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Übergangsbestimmung kann somit in diesen Fällen nicht angewendet werden.

Beispiel 1:

Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 (KN 8704) wird am 10. April 2021 abgeschlossen. Am 15. Juli 2021 wird das Kraftfahrzeug ihm Rahmen einer Tageszulassung auf den Fahrzeughändler zugelassen. Am 10. Oktober 2021 erfolgt die Lieferung an den Erwerber.

Bei der Lieferung handelt es sich um eine Lieferung eines befreiten Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991, weshalb die Übergangsbestimmung nicht angewendet werden kann. Die Lieferung unterliegt daher der Normverbrauchsabgabe. Da § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 auf Tageszulassungen nicht angewendet werden kann (siehe Rz 936), ist die Normverbrauchsabgabe anhand der Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der neuerlichen Tatbestandserfüllung (10. Oktober 2021) in Geltung steht.

Beispiel 2:

Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 (KN 8704) wird am 10. April 2021 abgeschlossen. Am 15. Juli 2021 wird das Kraftfahrzeug als Vorführkraftfahrzeug auf den Fahrzeughändler zugelassen. Am 10. Oktober 2021 erfolgt die Lieferung an den Erwerber.

Bei der Lieferung handelt es sich um eine Lieferung eines befreiten Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991, weshalb die Übergangsbestimmung nicht angewendet werden kann. Die Lieferung unterliegt daher der Normverbrauchsabgabe. Im Gegensatz zu Tageszulassungen (siehe Beispiel 1) wird bei Vorführkraftfahrzeugen die Regelung des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 angewendet. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis, da die Normverbrauchsabgabe anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen befreiten Zulassung (15. Juli 2021) zu bemessen ist.

B.15.7. Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019

Rz 1330
Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden.

B.15.8. NEFZ

Rz 1331
Auf Kraftfahrzeuge, deren CO2-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus ("NEFZ") gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28. Juli 2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2018/1832 , ABl. Nr. L 301 vom 27. November 2018 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 339 vom 14. Dezember 2016 S. 12, ermittelt wurden und für die eine Ausnahmegenehmigung für Kraftfahrzeuge einer auslaufenden Serie im Sinne des Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1 (nunmehr Art. 49 der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG , ABl. Nr. L 151 vom 14. Juni 2018 S. 1) erteilt wurde, findet § 6 Abs. 2 und 3 NoVAG 1991 idF des BGBl. I Nr. 89/2017 weiterhin Anwendung.

Rz 1332
Bei Kraftfahrzeugen auslaufender Serien, für welche aufgrund einer Ausnahmegenehmigung die CO2-Emissionswerte ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus ("NEFZ") ermittelt wurden, ist das Vorliegen einer solchen Ausnahmegenehmigung durch den Abgabenschuldner nachzuweisen. Bei im Inland erteilten Ausnahmegenehmigungen ist die Genehmigungserteilung aus kraftfahrrechtlicher Sicht grundsätzlich in der Genehmigungsdatenbank in den Feldern 331 - "Ausnahmen" und 371 - "behördliche Eintragungen" zu erfassen. Daneben kann ein Nachweis durch die Vorlage des Genehmigungsbescheides oder die Eintragung in einem anderen behördlichen Zulassungs- bzw. Genehmigungsdokument, aus welchem die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für dieses konkrete Kraftfahrzeug hervorgeht, erbracht werden.

Die Bestätigung eines Herstellers, dass es sich um ein Kraftfahrzeug einer auslaufenden Serie handelt, ist kein ausreichender Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serien.

Randzahlen 1333 bis 1349: derzeit frei

B.16. Vollziehung (§ 16 NoVAG 1991)

Rz 1350
Mit der Vollziehung des NoVAG 1991 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Hinsichtlich des § 13 NoVAG 1991 (Mitwirkung anderer Behörden) ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Vollziehung betraut, und hinsichtlich des § 3 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991 (Lieferungen an begünstigte Empfänger) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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