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B.6.2.5. Reduktion Wert der Konstante in Berechnungsformel und Verordnungsermächtigung (§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 1018
Bei Krafträdern vermindert sich beginnend ab 1. Jänner 2024 der Wert 55 g alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei.

1. Jänner 2020:

1. Jänner 2024:

Beispiel:

1. Jänner 2020: (150 g/km - 55 g/km) / 4 = 23,75% --> gerundet 24%

1. Jänner 2024: (150 g/km - 53 g/km) / 4 = 24,25% --> gerundet 24%

Rz 1019
Bei Kraftfahrzeugen vermindert sich beginnend ab 1. Jänner 2021 (§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019) der Wert 115 g jährlich jeweils um den Wert drei. Da ab 1. Juli 2021 eine angepasste Rechtslage gilt, kommt diese Senkung nur im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 zur Anwendung.

1. Jänner 2020:

1. Jänner 2021:

Beispiel:

1. Jänner 2020: (220 g/km - 115 g/km) / 5 = 21,00% --> gerundet 21%

1. Jänner 2021: (220 g/km - 112 g/km) / 5 = 21,60% --> gerundet 22%

B.6.2.6. Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Unionsgebiet (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014)

Rz 1020
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die jeweilige Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Für nähere Ausführungen siehe Rz 930 bis 935.

Rz 1021
Bei Tatbestandsverwirklichung bis 30. Juni 2021 ist der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert wird, anzuwenden ist. Es ist somit der Abzugsposten gemäß der zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gesetzlichen Regelung heranzuziehen (siehe Rz 933).

B.6.2.7. Vergütung 16,67% bei Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor (§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014)

Rz 1022
Seit 1. März 2014 gilt eine Sonderregelung (§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991) für den Fall, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist (zum Beispiel Normverbrauchsabgabe als Teil der Leasingrate). Für nähere Ausführungen siehe Rz 938 bis 948.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte