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B.6.2.4.3. Nachgewiesener CO2-Wert (§ 6 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 1014
Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen. Dieser nachgewiesene Wert muss jedoch zwingend den Vorgaben des WLTP-Messverfahrens entsprechen.

B.6.2.4.4. Ersatztarif Wohnmobile der Aufbauart "SA" (§ 6 Abs. 4 Z 4 NoVAG 1991) bis 30. Juni 2021

Rz 1015
Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" laut EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid (Anhang I Teil A Nummer 5.1 der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG , ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1), deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt ist, kann der CO2-Emissionswert, der der Berechnung § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 erster Satz zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden.

Es besteht daher die Wahlmöglichkeit, für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe entweder den gemessenen CO2-Emissionswert die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei heranzuziehen. Bei Ausübung der Wahlmöglichkeit ist die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei für die Berechnung des prozentuellen Steuersatzes und des CO2-Malus zu Grunde zu legen. In jenen Fällen, in denen für ein Wohnmobil der Aufbauart "SA" kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Wahlmöglichkeit ausgeübt wird und daher der Mindeststeuersatz in Höhe von 16% zur Anwendung kommt.

Rz 1016
Der Steuersatz in Prozent für Wohnmobile der Aufbauart "SA" errechnet sich nach der folgenden Formel:

oder

Der Mindeststeuersatz für Wohnmobile der Aufbauart "SA" beträgt bei Anwendung der Ersatzberechnung nach der Motorleistung jedenfalls 16%.

Beispiel 1 - Berechnung der Normverbrauchsabgabe anhand des Kilowatt-Wertes (trotz CO2-Wert Angabe):

Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Kaufpreis (netto) 10.000 Euro, CO2-Wert 300 g/km, kW 145

Wahlmöglichkeit wird ausgeübt; Berechnung der Normverbrauchsabgabe anhand des kW-Wertes

Berechnung des Steuersatzes in Prozent:

145 kW x 2 = 290; (290 g/km - 115 g/km) / 5 = 35%; Höchststeuersatz 32%

Bemessungsgrundlage

10.000,00Euro

Steuersatz in Prozent

32%

= NoVA Grundbetrag

3.200,00Euro

plus Malus*
(290 g/km - 275 g/km) = 15 g/km; 15 x 40 Euro = 600 Euro

+ 525,00 Euro

minus Abzugsposten*

- 306,25 Euro

= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

3.418,75 Euro

* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (600 € / 8) x 7 = 525,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €

Beispiel 2 - Berechnung der Normverbrauchsabgabe anhand des CO2-Wertes:

Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Kaufpreis (netto) Euro 10.000 Euro, CO2-Wert 300 g/km, kW 145

Wahlmöglichkeit wird nicht ausgeübt; Berechnung der Normverbrauchsabgabe anhand des CO2-Wertes

Berechnung des Steuersatzes in Prozent:

(300 g/km - 115 g/km) / 5 = 37%; Höchststeuersatz 32%

Bemessungsgrundlage

10.000,00Euro

Steuersatz in Prozent

32%

= NoVA Grundbetrag

3.200,00Euro

plus Malus*
(300 g/km - 275 g/km) = 25 g/km; 25 x 40 Euro = 1.000 Euro

+ 875,00 Euro

minus Abzugsposten*

- 306,25 Euro

= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

3.768,75 Euro

* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (1.000 € / 8) x 7 = 875,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €

Beispiel 3 - Berechnung der Normverbrauchsabgabe anhand des Kilowatt-Wertes (keine CO2-Wert Angabe):

Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Kaufpreis (netto) 10.000 Euro, CO2-Wert liegt nicht vor, kW 160

CO2-Wert liegt nicht vor; Berechnung der Normverbrauchsabgabe anhand des kW-Wertes

160 kW x 2 = 320; (320 g/km - 115 g/km) / 5 = 41%; Höchststeuersatz 32%

Bemessungsgrundlage

10.000,00Euro

Steuersatz in Prozent

32%

= NoVA Grundbetrag

3.200,00Euro

plus Malus*
(320 g/km - 275 g/km) = 45 g/km; 45 x 40 Euro = 1.800 Euro

+1.575,00Euro

minus Abzugsposten*

- 306,25 Euro

= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

4.468,75 Euro

*Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzendeMalus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (1.800 € / 8) x 7 = 1.575,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €

B.6.2.4.5. Ersatztarif Wohnmobile der Aufbauart "SA" (§ 6 Abs. 4 Z 4 NoVAG 1991) ab 1. März 2014 bis 31. Dezember 2019

Rz 1017
Für Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Kraftfahrzeuge ist für die Festlegung der Normverbrauchsabgabe ein Aufschlag von 5% auf die CO2-Emissionswerte des jeweils zugrundeliegenden Kombifahrzeuges anzuwenden. Um den Aufschlag von 5% zu vermeiden, sind die CO2-Emissionswerte entweder tatsächlich nachzuweisen (Gutachten) oder mit der Ersatzrechnung gemäß § 6 Abs. 4 NoVAG 1991 zu ermitteln (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/16/0016).

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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