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B.6.1.8. Import von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Unionsgebiet (§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

B.6.1.8.1. Allgemeines

Rz 930
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die jeweilige Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.

Gleiches gilt für Gebrauchtfahrzeuge, die unmittelbar aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht werden und die bereits im EWR-Staat zugelassen waren (vgl. VwGH 11.9.2018, Ra 2016/16/0104).

Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (unter anderem EuGH 9.3.1995, C-345/93 , Nunes Tadeu; EuGH 22.2.2001, C-393/98 , Gomes Valente; EuGH 7.4.2011, C-402/09 , Tatu), handelt es sich im Zusammenhang mit § 6 Abs. 8 NoVAG 1991, entgegen der umsatzsteuerrechtlichen Definition (siehe Rz 419), um ein Gebrauchtfahrzeug, wenn dieses bereits in einem Staat zugelassen und verwendet wurde. Die Dauer der Zulassung sowie die Anzahl der bereits gefahrenen Kilometer sind nicht maßgeblich.

Beispiel:

Ein Personenkraftwagen wird durch eine Privatperson bei einem Fahrzeughändler in Italien am 1. April 2023 erworben und importiert. Das Kraftfahrzeug wurde am 1. Dezember 2022 erstmalig in Italien zugelassen und weist im Zeitpunkt des Erwerbs einen Kilometerstand von 2.000 Kilometer auf.

Da es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 UStG 1994 handelt (siehe Rz 419wird mit dem Erwerb der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt. Es entsteht daher die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe bereits durch den Erwerb. Zudem ist für das Kraftfahrzeug Erwerbsteuer in Österreich zu entrichten.

Da das Kraftfahrzeug jedoch bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Italien) zugelassen war und unmittelbar aus einem solchen in das Inland gebracht wurde, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Die Normverbrauchsabgabe ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Dezember 2022) zu berechnen.

Ein Kraftfahrzeug wird unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht, wenn das Kraftfahrzeug direkt von einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat nach Österreich verbracht wird. Ein bloßer Transport über Drittländer ist dabei unschädlich.

Die Regelung findet auch dann Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug nicht durch die Person, die es in das Inland gebracht hat (inländischer Fahrzeughändler, privater Eigenimporteur), sondern erst nach einer Weiterveräußerung im Inland durch den Erwerber zugelassen wird.

Beispiel:

Die Privatperson A erwirbt und importiert im Dezember 2023 ein gebrauchtes Kraftrad (Klasse L3e) aus Deutschland. Das Kraftfahrzeug wurde erstmalig im Juni 2020 in Deutschland zugelassen. Eine Zulassung auf A im Inland erfolgt nicht. Im März 2024 veräußert A das Kraftrad an die inländische Privatperson B, welche es im April 2024 im Inland zulassen möchte.

Obwohl das Kraftfahrzeug nicht durch den Zulassungswerber B in das Inland gebracht wurde, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar und somit für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Juni 2020 maßgeblich. Die zeitliche Lücke zwischen Import und Zulassung sowie die Weiterveräußerung im Inland sind nicht schädlich.

Rz 931
Ist neben der Bemessungsgrundlage (Entgelt bzw. gemeiner Wert) auch der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges bekannt, so ist der Bonus-Malus zwingend anhand des Wertverhältnisses zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu verringern und es ist nur der aliquote Anteil anzusetzen.

Beispiel 1 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Netto:

Gemeiner Wert (netto): 30.000 €

Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA): 90.000 €

Erstzulassung in der EU: 1. Februar 2013 (maßgeblich für anzuwendende Rechtslage)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (netto)

30.000,00Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

4.200,00Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)

-0,00Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

-0,00Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten

+0,00Euro

Summe NoVA-Malus

+2.000,00Euro

Summe Bonus-Malus:(46,85% von 2.000,00 lt. Vergleichsrechnung)

+ 937,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+1.027,40 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

6.164,40 Euro

Rückrechnung Neuwagenwert von Brutto auf Netto:

Neuwagenwert lt. Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto)

90.000,00Euro

plus Abzugsposten

+ 0,00 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus (inkl. 20% Erhöhungsbetrag)

- 2.400,00 Euro

Zwischensumme (brutto)

87.600 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €

Zwischensumme (brutto)

87.600 Euro

Neuwagenwert ohne USt und NoVA (netto) (87.600/1,368*)

+ 64.035,09 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

Vergleichsrechnung:

Neuwagenwert ohne USt und NoVA (netto)

64.035,09 Euro

Aktuelle Bemessungsgrundlage (netto)

30.000,00Euro

Zeitwert*

46,85%

* Berechnung Zeitwert: Es ist aus dem Neupreis die inkludierte Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, sowie der Erhöhungsbetrag herauszurechnen. Anschließend wird dieser reduzierte Neuwagenwert mit der aktuellen Bemessungsgrundlage in Relation gesetzt.

Beispiel 2 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Brutto:

Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 32.000 €

Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA): 75.000 €

Erstzulassung in der EU: 1. April 2013 (maßgeblich für anzuwendende Rechtslage)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (brutto)

32.000,00Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14% (22.643,22 € x 14%)

3.170,05 Euro

Bemessungsgrundlage (netto)

22.643,22 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)

-0,00Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten

+0,00Euro

Summe NoVA-Malus

+ 2.000,00 Euro

Summe Bonus-Malus:(42,67% von 2.000,00 lt. Vergleichsrechnung)

+ 853,40 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 804,69 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

4.828,14 Euro

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:

Bemessungsgrundlage (brutto)

32.000,00Euro

plus Abzugsposten

+ 0,00 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus*

- 1.024,08 Euro

Zwischensumme (brutto)

30.975,92 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €
Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Zeitwert: 2.400 € x 42,67% = 1.024,08 €

Zwischensumme inkl. USt und NoVA

30.975,92 Euro

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
30.975,92 Euro / 1,368*

22.643,22 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

Vergleichsrechnung:

Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA

75.000,00 Euro

Aktuelle Bemessungsgrundlage (brutto - inkl. USt und NoVA)

32.000,00Euro

Zeitwert*

42,67%

* Berechnung Zeitwert: Es wird der Neuwagenwert (brutto) mit der aktuellen Bemessungsgrundlage (brutto) in Relation gesetzt.

Rz 932
Ist der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges nicht bekannt, so ist die Wertentwicklung über eine Achtelung zu berücksichtigen. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus-Malus um ein Achtel reduziert. Nach Ablauf von sieben ganzen Jahren bleibt immer ein Achtel stehen, auch wenn bereits acht oder mehr volle Jahre abgelaufen sind. Der Bonus-Malus kann sich somit nur auf den Betrag von einem Achtel reduzieren.

Die Berücksichtigung der Wertentwicklung über eine Achtelung stellt ein bloßes Hilfsinstrument für Fälle dar, in denen der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges nicht bekannt ist.

Beispiel 1 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Netto:

Gemeiner Wert (netto): 30.000 €

Neuwagenwert: nicht bekannt

Erstzulassung in der EU: 8. Februar 2013 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 9. März 2019 (maßgeblich für die Aliquotierung)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (netto)

30.000,00Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

4.200,00Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)

-0,00Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

-0,00Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro*

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten

+0,00Euro

Summe NoVA-Malus

+2.000,00Euro

Summe Bonus-Malus:(2/8 von 2.000,00 )

+ 500,00Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+940,00Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

5.640,00 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im März 2019), werden nur zwei Achtel des Malus berücksichtigt.

Beispiel 2 - Berechnung ausgehend vom gemeinen Wert Brutto:

Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 44.000 €

Neuwagenwert: nicht bekannt

Erstzulassung in der EU: 8. Februar 2013 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO2 in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (brutto)

44.000,00Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14% (31.944,44 x 14%)

4.472,22 Euro

Bemessungsgrundlage (netto)

31.944,44 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO2-Ausstoß (< 120 g/km)

-0,00Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

-0,00Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO2-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro*

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO2-Emissionswerten

+0,00Euro

Summe NoVA-Malus

+2.000,00Euro

Summe Bonus-Malus1/8 von 2.000,00 )

+ 250,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+944,44 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

5.666,66 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel desMalus berücksichtigt.

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:

Bemessungsgrundlage (brutto)

44.000,00Euro

plus Abzugsposten

+ 0,00 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus*

- 300,00Euro

Zwischensumme (brutto)

43.700,00 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €
Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Achtelung: Da seit Februar 2013 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird beim Malus nur ein Achtel berücksichtigt, welches immer stehen bleibt. (2.400 € / 8) x 1 = 300 €

Zwischensumme inkl. USt und NoVA

43.700,00 Euro

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
43.700,00 Euro / 1,368*

31.944,44 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

Rz 933
Bei Tatbestandsverwirklichung seit 1. Juli 2021 ist auch beim Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag der anzuwendenden Rechtslage heranzuziehen, welche sich nach dem Erstzulassungsdatum im Unionsgebiet richtet. Dieser ist wie der Bonus-Malus entweder über die tatsächliche Wertentwicklung oder eine Achtelung zu verringern (siehe Rz 931 f).

Bei Tatbestandsverwirklichung bis 30. Juni 2021 ist der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert wird, anzuwenden ist. Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag gemäß der zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dieser ist in voller Höhe anzusetzen und nicht der Wertentwicklung zu unterwerfen.

Rz 934
Es gelten auch für Kraftfahrzeuge, welche unmittelbar aus dem Unionsgebiet kommen, die Bestimmungen des § 5 NoVAG 1991 zur Bemessungsgrundlage.

Rz 935
Für Gebrauchtfahrzeuge, die aus Drittländern in das Inland gebracht werden, besteht keine solche Regelung. Bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus einem Drittland importiert werden, ist somit die Normverbrauchsabgabe grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (Zeitpunkt der Lieferung durch inländischen Fahrzeughändler bzw. Zeitpunkt der Zulassung im Inland bei Privatimport) zu bemessen. Die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges ist dabei für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag nicht zu berücksichtigen, womit die vollen Beträge anzusetzen sind.

Beispiel 1:

Eine Privatperson importiert im August 2023 im Rahmen einer Übersiedlung einen Personenkraftwagen aus der Schweiz. Der Personenkraftwagen wird am 18. August 2023 in Österreich zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug am 10. Mai 2018 in der Schweiz zugelassen. Da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches aus einem Drittland in das Inland gebracht wurde, ist die Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen.

Gemeiner Wert (netto): 20.000 €

(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Fahrzeugimportes aus Drittländern siehe Rz 815 f)

CO2-Emissionswert (WLTP): nicht bekannt

CO2-Emissionswert (NEFZ): 140 g/km

Leistung: 110 kW

Bemessungsgrundlage (netto)

20.000,00 Euro

NoVA-Satz: (220 g/km* - 102 g/km) / 5

24%

= NoVA Grundbetrag

4.800,00 Euro

plus Malus
(220 g/km* - 170 g/km) = 50 g/km; 50 x 70 Euro = 3.500 Euro

+ 3.500,00 Euro

minus Abzugsposten

- 350,00 Euro

= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

7.950,00 Euro

* Ersatzberechnung CO2-Emissionswert: Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) (August 2023) der WLTP-Wert der CO2-Emissionen für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblich ist, dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der CO2-Emissionswert mit dem zweifachen Wert der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (siehe Rz 920).

110 kW x 2 = 220 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert)

Das Vereinigte Königreich hat mit Ablauf des 31. Jänner 2020 (Übergangsperiode bis 31. Dezember 2020) die Europäische Union verlassen, womit es nunmehr als Drittland anzusehen ist. Nach Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland, ist jedoch Nordirland auch nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet anzusehen. Alle Kraftfahrzeuge, die aus dem Vereinigten Königreich (ausgenommen Nordirland) importiert werden (unabhängig vom Erstzulassungsdatum), sind daher der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zu unterwerfen.

Beispiel 2:

Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt und importiert im März 2022 ein Motorrad aus dem Vereinigten Königreich. Erstmalig wurde das Motorrad am 15. Oktober 2010 in Deutschland zugelassen. Am 10. April 2022 verkauft und liefert der österreichische Händler das Motorrad an eine im Inland ansässige Privatperson. Da es sich um ein Motorrad handelt, welches aus einem Drittland in das Inland gebracht wurde, ist die Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung durch den inländischen Fahrzeughändler (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen.

Kaufpreis / Entgelt (netto): 12.000 €

(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen der inländischen Lieferung siehe Rz 801 ff)

CO2-Emissionswert (WMTC): nicht bekannt

Hubraum: 1000 cm3

Bemessungsgrundlage (netto)

12.000,00 Euro

NoVA-Satz*: (1.000 cm3 - 100 cm3) x 0,02

18%

= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

2.160,00 Euro

* Ersatzberechnung Steuersatz: Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung durch den inländischen Fahrzeughändler (Tatbestandsverwirklichung) (April 2022) der WMTC-Wert der CO2-Emissionen für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblich ist, dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02 (siehe Rz 919).

Ebenso ist für Kraftfahrzeuge, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden, ein etwaiges früheres Erstzulassungsdatum im Vereinigten Königreich (ausgenommen Nordirland) für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe unbeachtlich.

Beispiel 3:

Eine Privatperson erwirbt und importiert im August 2024 einen gebrauchten Personenkraftwagen aus den Niederlanden. Der Personenkraftwagen wird am 18. August 2024 in Österreich zugelassen.

Erstmalig wurde der Personenkraftwagen am 14. September 2018 im Vereinigten Königreich zugelassen. Am 6. Juni 2022 (und daher nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) wurde der Personenkraftwagen aus dem Vereinigten Königreich in die Niederlande geliefert und zugelassen.

Da das Kraftfahrzeug unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht wird und bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen war, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Da das Vereinigte Königreich mit dem Austritt aus der EU als Drittland anzusehen ist, ist das Erstzulassungsdatum im Jahr 2018 unbeachtlich. Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist vielmehr die Rechtslage anzuwenden, die am 6. Juni 2022, im Zeitpunkt der Zulassung in den Niederlanden, in Österreich anzuwenden gewesen wäre.

Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 18.000 €

(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Private siehe Rz 806 ff)

Neuwagenwert: nicht bekannt

Erstzulassung in der EU: 6. Juni 2022 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 18. August 2024 (maßgeblich für die Aliquotierung)

CO2-Emissionswert (WLTP): nicht bekannt*

CO2-Emissionswert (NEFZ): 200 g/km

Leistung: 120 kW

* Berechnung CO2-Emissionswert: Im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in der EU (Juni 2022) ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe der nach dem WLTP Messverfahren ermittelte kombinierte CO2-Ausstoß heranzuziehen (siehe Rz 912). Da dieser nicht vorliegt, wird der CO2-Emissionswert ersatzweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (120 kW x 2 = 240 g/km) angenommen.

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:

Bemessungsgrundlage (brutto)

18.000,00 Euro

plus Abzugsposten (350 Euro x 6/8)

+ 262,50 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus*

- 2.475,00 Euro

Zwischensumme (brutto)

15.787,50Euro

* Berechnung Malus: (240 - 185) x 60 € = 3.300 €
Malus aliquotiert über Achtelung: Da seit Juni 2022 mehr als zwei ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2024), werden sechs Achtel des Malus berücksichtigt. (3.300 € / 8) x 6 = 2.475 €

Zwischensumme inkl. USt und NoVA

15.787,50 Euro

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
15.787,50 Euro/ 1,47*

10.739,80 Euro

* (1,47 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 27% Normverbrauchsabgabe)

Bemessungsgrundlage (netto)

10.739,80 Euro

NoVA-Satz: (240 g/km - 107 g/km) / 5 = 26,6% ~ 27%

27%

NoVA-Grundbetrag

2.899,75 Euro

plus anteiliger Malus

+ 2.475,00 Euro

minus anteiliger Abzugsposten

- 262,50 Euro

= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

5.112,25 Euro

Anderes gilt jedoch für Kraftfahrzeuge,

Für diese Kraftfahrzeuge ist ein Zulassungsdatum im Vereinigten Königreich für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe weiterhin maßgeblich.

Beispiel 4:

Eine Privatperson erwirbt und importiert im August 2024 einen gebrauchten Personenkraftwagen in den Niederlanden. Der Personenkraftwagen wird am 18. August 2024 in Österreich zugelassen.

Erstmalig wurde der Personenkraftwagen am 10. Jänner 2009 im Vereinigten Königreich zugelassen. Im März 2020 (und daher vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) wurde der Personenkraftwagen in die Niederlande geliefert.

Da der Personenkraftwagen im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bereits in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wurde, ist für das Kraftfahrzeug die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 110 AEUV weiterhin zu beachten. Wird daher ein vor dem 1. Jänner 2021 im Vereinigten Königreich zugelassenes und in die Europäische Union importiertes Kraftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich importiert und zugelassen, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Es ist die Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Vereinigten Königreich (Jänner 2009) zu bemessen.

Gemeiner Wert (netto): 6.000 €

(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Private siehe Rz 806 ff)

CO2-Emissionswert (NEFZ): 140 g/km

Leistung: 110 kW

MVEG-Verbrauch (Benzin): 8 l/100 km

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (netto)

6.000,00 Euro

NoVA-Satz: (8 l - 3 l) x 2

10%

NoVA-Grundbetrag

600,00 Euro

Erhöhungsbetrag 20%

120,00 Euro

= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

720,00 Euro

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