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B.6.1.7. Wertänderungen des Tarifs (§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 925
Bei Krafträdern sowie bei , L4e, L5e sowie L7e), vermindert sich beginnend ab 1. Jänner 2024 der Wert 55 g alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei.

1. Juli 2021:

1. Jänner 2024:

Beispiel:

1. Juli 2021: (150 g/km - 55 g/km) / 4 = 23,75 --> gerundet 24%

1. Jänner 2024: (150 g/km - 53 g/km) / 4 = 24,25 --> gerundet 24%

Rz 926
Beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden bei Personen und Kombinationskraftwagen (Klasse M1), der CO2-Abzugsposten, der Malusgrenzwert, der Malusbetrag und der Höchststeuersatz, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, abgeändert:

 

ab 1. Juli 2021

ab 1. Jänner 2022

ab 1. Jänner 2023

ab 1. Jänner 2024

CO2-Abzugsbetrag

112 g/km

107 g/km

102 g/km

97 g/km

Malus-Grenzwert

200 g/km

185 g/km

170 g/km

155 g/km

Malusbetrag

50 Euro

60 Euro

70 Euro

80 Euro

Höchststeuersatz

50%

60%

70%

80%

Rz 927
Beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden bei Lastkraftfahrzeugen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 (Klasse N1), der CO2-Abzugsposten, der Malusgrenzwert, der Malusbetrag und der Höchststeuersatz, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, abgeändert:

 

ab 1. Juli 2021

ab 1. Jänner 2022

ab 1. Jänner 2023

ab 1. Jänner 2024

CO2-Abzugsbetrag

165 g/km

160 g/km

155 g/km

150 g/km

Malus-Grenzwert

253 g/km

238 g/km

223 g/km

208 g/km

Malusbetrag

50 Euro

60 Euro

70 Euro

80 Euro

Höchststeuersatz

50%

60%

70%

80%

Rz 928
Für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.

Beispiele:

  1. 1. Ein Kraftfahrzeug wird am 10. Februar 2023 durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Endkunden in Österreich geliefert. Der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag für diesen Erwerbsvorgang wurde am 23. Oktober 2022 abgeschlossen.
    Die Normverbrauchsabgabe für diese steuerbare Lieferung ist anhand der bis 31. Dezember 2022 geltenden Werte zu berechnen.
  2. 2. Ein Kraftfahrzeug wird am 19. März 2024 durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Endkunden in Österreich geliefert. Der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag für diesen Erwerbsvorgang wurde bereits am 10. November 2022 abgeschlossen.
    Die Normverbrauchsabgabe für diese steuerbare Lieferung ist anhand der bis 31. Dezember 2023 geltenden Werte zu berechnen.

Rz 929
Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag liegt im Sinne einer zivilrechtlichen Betrachtung dann vor, wenn es zu einer schriftlichen Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand mit Abschlusswillen kommt.

Kleinere Modifikationen am Kraftfahrzeug (Kaufgegenstand), wie der Austausch oder Einbau von leicht entfernbaren Zubehör- oder Einbauteilen (z.B. Autoradio, Sitzbezüge, Navigationsgeräte, typentsprechende Bereifung oder Felgen), die geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Kaufpreises haben, sind auch nach dem Abschluss des Kaufvertrages möglich.

Wird allerdings der Vertragsgegenstand grundlegend geändert, beispielsweise durch Änderungen an Fahrzeugteilen, die unmittelbar der Funktion als Kraftfahrzeug dienen und daher bei einer nachträglichen Änderung angezeigt und in den Genehmigungsnachweis eingetragen werden müssen (z.B. Motorisierung, Fahrgestell, Lenkrad, Karosserie, typfremde Bereifung oder Felgen), kommt es zu einer Novation gemäß § 1376 ABGB und es handelt sich somit nicht mehr um denselben Kaufvertrag. Findet die Novation nach dem für den Kaufvertragsabschluss notwendigen Tag statt, kann die Übergangsregelung nicht zur Anwendung kommen.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte