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A.3.7.2. Normverbrauchsabgabe

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 354
Überblick über die Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage seit 1. Juli 2021) bzw. des § 3 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis 30. Juni 2021):

Steuerbarer Vorgang

(§ 1 NoVAG 1991)

Befreiung

(§ 3 Abs. 3 bzw. § 3 Z 4 NoVAG 1991)

Anwendungsbereich

Begünstigter Personenkreis

Voraussetzungen

Durchführung

Fahrzeugerwerb im Inland - Lieferung (Z 1 und Z 4)

Z 3 bzw. lit. c (sowie Z 1 bzw. lit. a)

Lieferung eines Kfz unterliegt nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer

  • In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden
  • Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden

- Vorlage des Formulars U45

- Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)

- § 30a KFG 1967

Lieferung unmittelbar befreit

Fahrzeugerwerb (Neufahrzeug)
EU - ig. Erwerb
(Z 2)

Z 1 bzw. lit. a

Nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften (IStVG) zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt

  • In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden
  • Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Z 2 IStVG)

Vorlage des Formulars U100

Erwerb im Wege der Vergütung befreit

Fahrzeugerwerb (Gebrauchtfahrzeug) sowie Einbringung aus EU (Z 3)

Z 2 bzw. lit. b

 

Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen (siehe Rz 351)

Vorlage des Formulars U100

Zulassung unmittelbar befreit

Fahrzeugerwerb sowie Einfuhr
Drittland
(Z 3)

Z 2 bzw. lit. b

 

Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen (siehe Rz 351)

- Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer

- Vorlage des Formulars ZBefr1 und des Grundlagenbescheides

Zulassung unmittelbar befreit

A.3.7.2.1. Fahrzeugerwerb im Inland

Rz 355
Befreiter Vorgang

Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 auch nicht der Normverbrauchsabgabe (§ 3 Abs. 4 Z 3 bzw. § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991).

Rz 356
Begünstigter Personenkreis

§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 knüpft hinsichtlich des begünstigten Personenkreises an die Vergütungsberechtigten im Sinne des Internationalen Steuervergütungsgesetzes (IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003, an.

Vergütungsberechtigte (§ 1 IStVG) sind:

Honorarkonsulate und Honorarkonsuln sind nicht von der Befreiung erfasst.

Rz 357
Von der Normverbrauchsabgabe sind demnach befreit:

Die Grenzen dieser Steuerbefreiung ergeben sich aus dem Erfordernis der Gegenseitigkeit.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 3 IStVG ist sinngemäß anzuwenden.

Rz 358
Voraussetzungen

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die Vorlage eines Antragsformulars (U 45) beim inländischen Fahrzeughändler, mit welchem die Erfüllung der Voraussetzungen der Befreiung nachgewiesen wird. Die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. Ausgestaltung dieser Bescheinigung sind in der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 581/2003, enthalten. Es sind folgende Schritte zu setzen:

  1. 1. Das ausgefüllte Antragsformular U 45 muss durch die Vertretungsbehörde beglaubigt werden.
  2. 2. Das beglaubigte Formular ist dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vorzulegen, welches prüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind und dies anschließend auf der Rückseite des Formulars bescheinigt.
  3. 3. Das Formular ist nun dem liefernden Unternehmer auszuhändigen.
  4. 4. Das Formular ist auch dem Finanzamt zu übermitteln, das einen Sperrvermerk in der Genehmigungsdatenbank einträgt, wenn dieser nicht bereits durch den liefernden Unternehmer gesetzt wurde.

Eine Bescheinigung betreffend die Lieferung ist nur für jeweils ein Kraftfahrzeug auszustellen. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG (z.B. Diplomat, Berufskonsul) darf eine weitere Bescheinigung erst nach Ablauf von zwei Jahren neuerlich ausgestellt werden.

Rz 359
Das Recht auf Befreiung von der Normverbrauchsabgabe hat zur Voraussetzung, dass dem Anspruch auf Befreiung unmittelbar ein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang vorangegangen ist. Unschädlich für die erstmalige Inanspruchnahme der Befreiung ist jedoch, wenn eine Leasinggesellschaft lediglich zum Zweck der Finanzierung dazwischengeschaltet wird. Dies wird insbesondere unter der Voraussetzung anzunehmen sein, dass die Leasinggesellschaft als Abnehmer (Käufer) einer normverbrauchsabgabepflichtigen Lieferung eingebunden ist. In diesem Fall ist die Voraussetzung für das Gewähren der Befreiung die Vorlage der Bescheinigung, die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellt wurde (Formular U 45), sowie eines Nachweises, dass die völkerrechtlich privilegierte Person tatsächlich Leasingnehmer ist. § 5 IStVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges über eine Leasinggesellschaft besteht der Anspruch auf Vergütung der auf den Mietzahlungen (Leasingraten) lastenden Umsatzsteuer nach Maßgabe des IStVG.

Rz 360
Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967. Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank über FinanzOnline ehestmöglich (eine 2-wöchige Frist sollte nicht überschritten werden) durch diesen zu erfolgen.

Rz 361
Wird vom Fahrzeughändler bei der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges die Differenzbesteuerung angewendet, kann die Steuerbefreiung nicht angewendet werden (siehe UStR 2000 Rz 747a). Auch eine Vergütung der Steuer ist in diesen Fällen nicht möglich.

Rz 362
Eine Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 ist zudem nach § 3 Abs. 4 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 bzw. § 3 Z 4 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 von der Normverbrauchsabgabe befreit, wenn die Lieferung an Personen oder Einrichtungen erfolgt, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1976. Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege der Vergütung.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte