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A.2.3.6. Mittelpunkt der Lebensinteressen

BMF2024-0.450.49219.6.2024

Rz 53
Die Fragewelcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen21.5.1996, 95/11/0256; bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen (vgl. VwGH 16.5.1974, 0946/73).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann nur dann zum Tragen kommen, wenn ein Mensch über mehrere Wohnsitze verfügt.

Rz 54
Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften (§ 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991). Als weitere Umstände kommen etwa die Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, Pflegeverpflichtungen und dergleichen als Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Frage. Es ist dabei nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen.

Der Eintragung ins amtliche Zentrale Melderegister kommt zwar eine Indizienwirkung zu, diese besagt aber lediglich, dass meldebehördlichen Vorgaben Rechnung getragen wurde. Der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, ist unabhängig von der Einstufung im Melderegister als Hauptwohnsitz anzusehen.

Rz 55
§ 26 BAO kommt hinsichtlich der Beurteilung des Hauptwohnsitzes nicht zur Anwendung, da § 26 Abs. 1 BAO lediglich den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz einer Person regelt und § 26 Abs. 2 BAOden gewöhnlichen Aufenthalt einer Person definiert.

Rz 56
Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort des Kraftfahrzeuges der Hauptwohnsitz der Eltern fingiert. Besteht bei getrennt lebenden Eltern bei einem Elternteil ein Hauptwohnsitz im Inland, gilt diese Fiktion nicht, wenn der Elternteil Hauptwohnsitz im Inland zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist.

Rz 57
Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (z.B. Erntehelfer, Gastronomiesaisoniers) gilt als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz.

Bei Gastarbeitern, die zum Beispiel nur alle drei Monate "nach Hause" fahren, gilt hingegen als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort der Tätigkeitsort.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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