Eine Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen, Obst, Gemüse, Blumen und Saatgut im Reiseverkehr und für Kleinsendungen hat ergeben, dass im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2020/178 nur folgende Waren,
- die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, oder
- die in Kleinsendungen (zB im Postverkehr oder in Kurierdienstsendungen) enthalten sind und die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen,
nicht der amtlichen Kontrolle unterliegen:
- Früchte von Bananen, Datteln, Ananas und Durian sowie Kokosnüsse aus allen Drittstaaten sowie
- Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen), Pflanzenteile, Obst, Gemüse, Blumen oder Saatgut aus der Schweiz, aus Liechtenstein und aus Nordirland.
Alle anderen in der VB-0300 Anlage 1 angeführten Waren unterliegen immer der amtlichen Kontrolle, sofern kein Einfuhrverbot (siehe VB-0300 Anlage 3) besteht.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Abschnitt 3.1.) berücksichtigt.
Ferner wurde in der VB-0300 Anlage 1 auch berücksichtigt, dass Samen von Solanum lycopersicum (Tomate) und Capsicum spp. (Paprika, Pfefferoni, Chili) phytosanitär kontrollpflichtig sind, unabhängig davon, ob sie zur Aussaat bestimmt sind.
Bundesministerium für Finanzen, 30. Mai 2023
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2016/2031 , ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4 |
Schlagworte: | Reiseverkehr, Kleinsendungen, Samen |
Verweise: | VB-0300 Abschnitt 3.1. |