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Vorübergehende Verwendung von KFZ von aus der Ukraine geflüchteten Personen

BMF2023-0.128.52215.2.20232023

Grundsätzlich beträgt die maximale Verwendungsdauer von Straßenbeförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch im Rahmen der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 217 Buchstabe c lit. iii UZK-DAsechs Monate.

Diese Frist kann gemäß Art. 251 Abs. 3 UZKaufgrund außergewöhnlicher Umstände verlängert werden. Der Einmarsch russischer Truppen und der seitdem andauernde bewaffnete Konflikt in der Ukraine stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar, da es den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann, in ein Kriegsgebiet zurückzukehren. Da die Bewilligungserteilung und Überführung in die vorübergehende Verwendung in diesen Fällen gemäß Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 UZK-DAgeschehen ist, wird diese Fristverlängerung ohne Antrag des Bewilligungsinhabers ebenfalls formlos erlaubt.

Daher wird mitgeteilt, dass für die im Betreff genannten Beförderungsmittel die vorübergehende Verwendung bis auf Weiteres möglich ist, sofern alle anderen Bedingungen für das Verfahren auch weiterbestehen.

Bundesministerium für Finanzen, 15. Februar 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
UZK-DA, DelVO 2015/2446 , ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004

Schlagworte:

KFZ Ukraine, Vorübergehende Verwendung

Verweise:

AH-2072

Stichworte