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Information zu der am 16. Februar 2023 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200)

BMF2023-0.106.3479.2.20232023

Am 16. Februar 2023 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 in Kraft, mit der die Verordnung (EU) 2019/1793 abgeändert wird. Im Hinblick darauf ergeben sich im Bereich der vorübergehenden Verstärkung der amtlichen Kontrollen und der Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren in die Union folgende Änderungen:

In die Liste der Waren, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang in die Union unterliegen (siehe VB-0200 Abschnitt 30.1.1. und VB-0200 Abschnitt 30.1.2.), wurden einbezogen:

Vonder Liste der Waren, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang in die Union unterliegen (siehe VB-0200 Abschnitt 30.1.1. und VB-0200 Abschnitt 30.1.2.), wurden gestrichen:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht berücksichtigt (Änderung der VB-0200 Anlage 3).

Die Kommission hat zur Kontrollpflicht der von der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 umfassten Kunststoffküchenartikel folgendes klar gestellt (siehe https://food.ec.europa.eu/system/files/2022-12/cs_fcm_legis_china_guidelines_kitchenware-tableware.pdf ):

Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 bezeichnet der Ausdruck Kunststoffküchenartikel alle Kunststoffmaterialien, die unter den KN-Code ex 3924 10 00 fallen. Der KN-Code ex 3924 10 00 umfasst Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch. Demgemäß umfasst der Begriff Kunststoffküchenartikel sowohl Artikel für den Tischgebrauch als auch Artikel für den Küchengebrauch.

Bundesministerium für Finanzen, 9. Februar 2023

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89
Art. 2 Buchstabe a VO 284/2011 , ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 25

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel

Verweise:

VB-0200 Anlage 3
VB-0200 Abschnitt 30.1.1.
VB-0200 Abschnitt 30.1.2.
VB-0200 Anlage 12

Stichworte