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42.5.10 § 33 EStG 1988

BMF2023-0.715.24515.12.2023

Rz 10772c
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Alleinverdienerabsetzbetrag für EU/EWR-Bürger - abgeleiteter Wohnsitz für mehr als sechs Monate notwendig? (Rz 772c)

(2009)

Ein ungarischer Staatsbürger arbeitet erstmalig ab 1. August 2007 für ein Jahr in Österreich. Gleichzeitig wird auch ein Wohnsitz in Österreich begründet. Die Einkünfte in Österreich betragen von August bis Dezember 2007 37.000 Euro. Die Ehegattin, ebenfalls ungarische Staatsbürgerin, verbleibt mit ihren zwei Kindern in Ungarn; sie erzielt keine Einkünfte.

Ist für den Alleinverdienerabsetzbetrag die unbeschränkte Steuerpflicht (auch) des Steuerpflichtigen selbst für mehr als sechs Monate Voraussetzung?

Bedarf es in concreto einer Optionserklärung nach § 1 Abs. 4 EStG 1988, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht erst unterjährig eingetreten ist?

Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist Alleinverdiener grundsätzlich ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.

Diese Gesetzesbestimmung enthält ferner die Aussage, dass für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten nicht erforderlich ist, um - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (zB Einkünfte) - Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu haben. Der Bestimmung des § 1 Abs. 4 EStG 1988 liegt die gemeinschaftsrechtliche Regelung zugrunde, dass in jenem Staat, in dem die Haupteinkünfte erzielt werden und dort auch zu versteuern sind, die grundsätzlich vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen Berücksichtigung finden müssen (vgl. EuGH 16.05.2000, Rs C-87/99 Zurstrassen).

Um dieser gemeinschaftsrechtlichen Maxime gerecht zu werden, musste auch für jene Steuerpflichtigen eine Lösung gefunden werden, denen eine Option iSd § 1 Abs. 4 EStG 1988 verwehrt bleibt, weil bereits auf Grund eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes die unbeschränkte Steuerpflicht eingetreten ist. Daher wurde die Rz 772c in die LStR 2002 aufgenommen.

Stellt sich auf Grund der Sachverhaltsermittlung somit heraus, dass die Haupteinkünfte des Kalenderjahres 2007 in Österreich erzielt wurden (vgl. LStR 2002 Rz 8), steht der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Der Nachweis der Auslandseinkünfte ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde (Formular E9) zu erbringen. Darüberhinaus ist ein Einkommensnachweis der ungarischen Steuerbehörde über die Einkünfte der Ehepartnerin vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Grenzbetrag nicht überschritten wurde. Eine Optionserklärung nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist in diesen Fällen nicht Voraussetzung.

Rz 10773b
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Rückwirkende Aberkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei Nachzahlungen im Insolvenzverfahren (LStR 2002 Rz 631e und Rz 773b)

(2009)

Im Falle von Konkursen, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet wurden, gelten Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr zugeflossen, für das der Anspruch entstanden ist. Durch diese Zuflussfiktion kann der Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag überschritten werden.

Darf analog zu den LStR 2002 Rz 773b, wonach bei Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung aus Billigkeitsgründen von einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 abgesehen wird, vorgegangen werden?

Besteht in Insolvenzfällen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung bzw. auf Schadenersatz oder eine Urlaubsersatzleistung, können diese bis zur Auszahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds vom Arbeitsmarktservice in Form von Arbeitslosengeld bevorschusst werden. Durch diese Maßnahme ist dem Arbeitnehmer kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden, denn es sind ihm Bezüge zugeflossen, die er - wäre kein Konkursfall vorgelegen - auch aus einem anderen Titel erhalten hätte. Es ist daher auch bei rückwirkendem Überschreiten der Einkunftsgrenze nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 der Alleinverdienerabsetzbetrag rückzufordern.

Rz 10782
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Alleinverdienerabsetzbetrag bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft mit Kind (Rz 782 und Rz 783)

(2008)

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.

Steht der Alleinverdienerabsetzbetrag auch in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu, wenn einer der beiden Partner ein Kind im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG 1988 hat? Schließt der letzte Satz in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften implizit aus, weil für den Fall, dass beide Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1 haben, der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zusteht, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt?

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft als der Ehe lebt. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine eheähnliche Gemeinschaft (Lebensgemeinschaft) im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft (VwGH 24.02.2004, 99/14/0247). Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (VwGH 21.10.2003, 99/14/0224). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine gemeinsame Zustelladresse sein (VwGH 30.06.1994, 92/15/0212).

In mehreren Erkenntnissen (zB VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101) hat der VwGH zur Qualität der Lebensgemeinschaft Folgendes ausgeführt: "Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muss dabei nicht immer zugleich Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein, weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (Hinweis B OGH 27.05.1988, 3 Ob 61/88)."

Weder § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 noch die Judikatur des VwGH verlangen explizit das Vorliegen einer verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft. Im Zusammenhang mit Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung hat der UFSK in seiner Entscheidung vom 14.06.2007, RV/0094-K/06 ausgeführt, dass derartige Kosten auch im Falle einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn die nach Lehre und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, steuerlich relevante Einkünfte des Partners) grundsätzlich vorliegen. Der UFSK hat in dieser Entscheidung auch generell auf die Entwicklung hinsichtlich einer der Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften wie folgt Bezug genommen:

"In einer Reihe von Bereichen hat der Gesetzgeber, in denen Lebensgefährten gegenüber Ehepartnern benachteiligt waren, Regelungen zur Gleichstellung getroffen (vgl. §§ 123 Abs. 8 lit. d iVm 123 Abs. 7 ASVG, §§ 32 KO und AnfO, § 72 Abs. 2 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 ZPO). Nach Lehre und Rechtsprechung war in diesen Fällen von heterosexuellen Lebensgemeinschaften auszugehen.

Im Bereich des MRG (Mietrechtsgesetz) hatte sich der OGH (Oberste Gerichtshof) in seinem Urteil vom 05.12.1996, 6 Ob 2325/96x, mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit einem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner ein Eintrittsrecht gemäß § 14 Abs. 3 MRG zustünde. In dieser Entscheidung brachte das Höchstgericht zum Ausdruck, auch wenn die Gesetzgebung von den dadurch Betroffenen als unbefriedigend empfunden werde (fehlende Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften in § 14 Abs. 3 MRG), sei es nicht Sache der Rechtsprechung, diese zu korrigieren oder im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz hineinzutragen, die darin nicht enthalten seien und verneinte das Eintrittsrecht gleichgeschlechtlicher Lebenspartner. In diesem Urteil verwies der OGH auch auf die Neuordnung der Familienbesteuerung (BGBl 1992/312), welche die Gleichstellung der Lebensgemeinschaft mit zumindest einem Kind mit der ehelichen Gemeinschaft zum Ziel gehabt habe. Auch hier sei von einer verschieden geschlechtlichen Lebensgemeinschaft auszugehen.

Von dieser Rechtsansicht ging der OGH mit seiner Entscheidung vom 16.05.2006, 5 Ob70/06i ab und führte aus, der Begriff des Lebensgefährten setze eine ,in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft' voraus. Eine Einschränkung - wie bei der Ehe - auf verschiedengeschlechtliche Partnerschaften widerspreche aufgrund des Urteils des EGMR aus 2003 (Karner gegen Österreich, Urteil des EGMRK vom 24. 7. 2003, 40016/98) der Europäischen Menschenrechtskonvention, konkret dem Diskriminierungsverbot und dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Eine MRK-konforme Auslegung gebiete demnach die Bejahung eines Eintrittsrechts - unter Gegebenheit der sonstigen Voraussetzungen - auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

Nach der jüngsten Rechtssprechung des OGH, erlischt auch bei Eingehen einer neuen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft der Unterhaltsanpruch eines geschiedenen Ehepartners. Bis dato wurde der Unterhalt nach Scheidungen nur dann aufgehoben, wenn sich der geschiedene Partner wieder verheiratete oder eine neue heterosexuelle Lebensgemeinschaft einging. Diese Regelung wurde nun auf gleichgeschlechtliche Beziehungen ausgeweitet."

Der Alleinverdienerabsetzbetrag durchbricht das Prinzip der Individualbesteuerung insoweit, als er dem Umstand Rechnung trägt, dass nur ein (Ehe)Partner verdient und dieser für den Unterhalt des anderen (Ehe)Partners aufkommt. Dabei stellt der Alleinverdienerabsetzbetrag jedoch weder ein Äquivalent für ein fehlendes Einkommen des anderen (Ehe)Partners dar, noch wird er dafür gewährt, dass ein (Ehe)Partner sich ausschließlich der Kindererziehung widmet. Das Leistungsfähigkeitsprinzip gebietet nämlich nicht die Berücksichtigung dieses Unterhaltes; der Alleinverdienerabsetzbetrag gilt daher nur die so genannte Unterhaltsspitze ab.

Wenn nun der Alleinverdienerabsetzbetrag sich von seiner Konzeption vom Ehegatten-Unterhalt ableitet, stellt sich die Frage der Rolle der Unterhaltstragung bei Partnern einer Lebensgemeinschaft. Dazu ist festzuhalten, dass zwischen den Partnern einer Lebensgemeinschaft zwar keine rechtlichen Unterhaltspflichten bestehen, wohl aber führt die gemeinsame Haushaltsführung zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen, und zwar gleichgültig, ob es sich um verschieden- oder um gleichgeschlechtliche Partnerschaften handelt. Dies entspricht auch der in der UFS-Entscheidung aufgezeigten Judikaturlinie des OGH, wonach der Unterhalt nach Scheidungen auch dann aufgehoben wird, wenn der geschiedene Partner eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft eingeht.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass

Der letzte Satz dieser Gesetzesbestimmung, wonach in jenen Fällen, bei denen beide Partner die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag erfüllen, der weibliche Partner vorgeht, widerspricht diesem Ergebnis nicht; er findet lediglich bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften keinen Anwendungsbereich.

Rz 10783
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Alleinverdienerabsetzbetrag bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft mit Kind (Rz 782 und Rz 783)

Siehe Rz 10782

Rz 10785
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, § 129 Abs. 1 EStG 1988 - "Verpflichtungen" des Arbeitgebers iZm mit den Erklärungen der ArbeitnehmerInnen zum Pendlerpauschale und zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (Rz 274 und Rz 785)

Siehe Rz 10274

Rz 10797
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 - Unterhaltsabsetzbetrag bei geringer Unterhaltsleistung (Rz 797)

(1995)

Nach der genannten Bestimmung steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches (Jugendamt) aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag, im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vertrag festgelegten Unterhaltsbetrag.

Es kommt vor, dass der festgesetzte Unterhalt in bestimmten Fällen außerordentlich niedrig ist und manchmal nahezu in einem Missverhältnis zu dem durch den Unterhaltsabsetzbetrag eingeräumten Steuervorteil steht. Kann der Unterhaltsabsetzbetrag bei derart niedriger Verpflichtung gekürzt werden?

Wurde der Unterhalt von einer Behörde (Gerichtsurteil oder Jugendamt) festgesetzt, und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde. Wurde zB vom Jugendamt eine Unterhaltsleistung von monatlich 1.000 S festgesetzt, und hat der Unterhaltsverpflichtete dieser Festsetzung in vollem Umfang Folge geleistet (Unterhaltszahlung im Kalenderjahr 12.000 S), steht der volle Unterhaltsabsetzbetrag zu. Die Regelbedarfsätze kommen subsidiär nur dann zur Anwendung, wenn eine behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung nicht vorliegt. Im Vollzug ist allerdings darauf zu achten, dass ein vom Abgabepflichtigen vorgelegter Bescheid über die Unterhaltsfestsetzung tatsächlich dem letztgültigen Stand entspricht.

Rz 10798
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 - Unterhaltsabsetzbetrag und Unterhaltsvorauszahlungen (Rz 798)

(1998)

Der Antragsteller ist geschieden und beantragt für seine drei Kinder (geboren 1981, 1983 und 1988) den Unterhaltsabsetzbetrag. Er hat seit der Scheidung keine Unterhaltszahlungen geleistet. Es erfolgte weder eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung für die Kinder noch liegt eine Vereinbarung mit der Gattin vor. In der Vergleichsausfertigung zur Ehescheidung wurde vereinbart, den dem Antragsteller gehörenden Hälfteanteil am Einfamilienhaus der Gattin zu überlassen. Die Ehegatten verpflichteten sich wechselseitig, auf jeglichen Unterhalt für sich und die in den Haushalt der Mutter aufgenommenen drei Kinder zu verzichten.

Ist die Übergabe der Haushälfte als Vorauszahlung von Unterhalt zu werten, obwohl keine Zahlungen erfolgten und damit der Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren?

Eine Vermögensaufteilung im Rahmen einer Ehescheidung ist nicht als Unterhaltsvorauszahlung zu beurteilen. Eine Unterhaltsvorauszahlung müsste aus den jeweiligen Vereinbarungen eindeutig als solche hervorgehen und würde entsprechend den Ausführungen im (früheren) Erlass vom 8.1.1993, Zl. 07 0104/1-/IV/7/93 (nunmehr Rz 798) zu einer Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die jeweiligen Kalenderjahre führen.

Randzahl 10799: entfallen

Rz 10800
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 - Unterhaltsabsetzbetrag und Unterhaltszahlung (Rz 800)

(1994)

Kann ein Unterhaltsabsetzbetrag in voller Höhe gewährt werden, wenn die vom Kindesvater zu leistenden Unterhaltszahlungen zwar vom Gericht oder Jugendamt vor mehreren Jahren festgesetzt werden, jedoch mangels Erhöhungsbegehren der Kindesmutter nunmehr (weit) unter den Regelbedarfsätzen liegen?

Die in einem Gerichtsurteil oder einem behördlichen Vergleich festgesetzte Höhe des zu leistenden gesetzlichen Unterhalts ist solange bindend, als die Festsetzung nicht durch eine neue Festsetzung ersetzt wird. Die Anwendung von Regelbedarfsätzen laut Punkt 2.3 des (früheren) Erlasses vom 8.1.1993, 07 0104/1-IV/7/93 (nunmehr jeweils gültige Regelbedarfssätze auf der Homepage des BMF) ist im Zusammenhang mit der Feststellung der Höhe der Unterhaltspflicht auf jene Fälle beschränkt, in denen eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.

Rz 10802
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 - Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages (Rz 802)

(2003)

Die Höhe einer Unterhaltsleistung ist in einem Vergleich, der vor mehreren Jahren abgeschlossen wurde, festgehalten. Auf Grund der Erkenntnisse des VfGH (VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH 19.6.2002, G 7/02) sowie des Urteils des , zahlt ein Unterhaltspflichtiger einen - gegenüber dem Vergleich - geringeren Unterhalt aus, der der Berechnung des OGH entspricht.

Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, obwohl nicht die im Vergleich ausgewiesene Unterhaltsleistung bezahlt wird?

Nach den Rz 797 ff steht der volle Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann.

Primär ist für die Höhe der Unterhaltsverpflichtung der in einem Gerichtsurteil oder einem gerichtlichen, behördlichen oder außerbehördlichen Vergleich festgelegte Betrag maßgebend. Ist der zu leistende gesetzliche Unterhalt jedoch im Hinblick auf die VfGH- und OGH-Rechtsprechung geringer als der festgelegte Betrag, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu. Der Steuerpflichtige hat über Verlangen die Richtigkeit seiner Berechnung darzulegen.

Randzahlen 10805, 10807 und 10808: entfallen

Rz 10809
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 - Werbungskostenpauschale für Pensionisten bei Bezugsnachzahlung aus Aktivzeiten (Rz 320 und Rz 809)

Siehe Rz 10320

Randzahl 10811: entfallen

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