11.3.7.4.1 Allgemeines
Der Buschenschank ist kein Nebenbetrieb, sondern unmittelbarer Bestandteil des Hauptbetriebes. Auf Grund der engen Verbindung gehört dazu auch das Buschenschankbuffet. Werden daher bäuerliche Urprodukte für Zwecke der Verabreichung im Rahmen des Buschenschanks be- und/oder verarbeitet, liegt kein Nebenbetrieb vor. Einnahmen aus dem Buschenschank samt Buschenschankbuffet sind daher nicht in die Grenze von 45.000 Euro einzurechnen. Dies gilt ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 16.99/14/0228. Aus diesem Erkenntnis können keine über den Einzelfall hinausgehenden Schlussfolgerungen gezogen werden.Kein unmittelbarer Bestandteil des Hauptbetriebes, sondern ein eigenständiger Gewerbebetrieb liegt hingegen vor, wenn innerhalb des Buschenschanks (einschließlich Buffet) überwiegend zugekaufte Speisen und Getränke veräußert werden (VwGH 10.6.1987, 86/13/0065). Als im Buschenschank veräußert gelten nur jene Speisen und Getränke, die auf Grund des Buschenschankprivilegs angeboten werden. Dazu gehören ausschließlich Speisen und Getränke, die zu bestimmten Zeiten zum sofortigen Verzehr vor Ort bestimmt sind. Dazu zählen nicht an Buschenschankbesucher veräußerte Waren, die üblicherweise auch außerhalb der Buschenschankzeiten verkauft werden und die nicht zum Konsum vor Ort bestimmt sind (zB Flaschenweinverkauf über die Gasse).11.3.7.4.2 Abgrenzung zum Gewerbebetrieb
Wird die Zukaufsgrenze des § 30 Abs. 9 und 10 BewG 1955 von 25% des Wertes zugekaufter Erzeugnisse bezogen auf die Einnahmen aus dem Betriebszweig Weinbau (Einnahmen aus Weinverkauf und Buschenschank) nicht überschritten und werden die Vorschriften des § 2 Abs. 9 und § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 sowie die jeweiligen (Landes-) Buschenschankgesetze eingehalten, liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.Weinbaubetriebe dürfen gemäß § 30 Abs. 9 BewG 1955 außerdem nicht mehr als 2.000 kg Weintrauben oder 1.500 l Wein pro Hektar weinbaulich genutzter Fläche zukaufen. Auch hier sind - wie bei der Grundregel (vgl. Rz 4212) - unentgeltlich erworbene Zugänge zu berücksichtigen. Werden beispielsweise 1.000 kg Weintrauben zugekauft, dürfen maximal 750 l Wein zugekauft werden. Außerdem dürfen die gesamten zugekauften Erzeugnisse (zB Wein, Würste) wertmäßig nicht mehr als 25% der gesamten Einnahmen aus dem Weinbaubetrieb (einschließlich Buschenschank) betragen (hinsichtlich des Zukaufs beim Weinbau siehe auch Rz 5052 bis Rz 5055).
Wird der Buschenschank in einer Form betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 und ein entsprechender Befähigungsnachweis erforderlich sind, stellt der Buschenschank einen eigenständigen steuerlichen Gewerbebetrieb dar. Ist für den Buschenschank auf Grund des Umfanges des Speisen- und Getränkeangebotes gemäß § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 iVm § 143 Z 7 GewO 1994 idF vor dem BGBl. I Nr. 111/2002 kein Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe erforderlich, liegen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, wenn die Zukaufsgrenze gemäß § 30 Abs. 9 BewG 1955 nicht überschritten wird (Rz 4233).Dementsprechend gilt:
- Ein Buschenschankbetrieb, der der Definition des § 2 Abs. 9 GewO 1994 (insbesondere keine Verabreichung warmer Speisen) entspricht, unterliegt nicht der Gewerbeordnung; wird die Zukaufsgrenze gemäß § 30 Abs. 9 BewG 1955 nicht überschritten, liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.
- Ein Buschenschankbetrieb, für den es auf Grund eines begrenzten Angebotes an warmen Speisen keines Befähigungsnachweises nach der GewO bedarf (§ 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 iVm § 143 Z 7 GewO 1994 idF vor dem BGBl. I Nr. 111/2002) und bei dem die Zukaufsgrenze gemäß § 30 Abs. 9 BewG 1955 nicht überschritten wird, führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
- Ist nach dem Umfang des Buschenschankbetriebes eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe und ein entsprechender Befähigungsnachweis erforderlich, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
11.3.7.4.3 Mostbuschenschank (§ 6 LuF-PauschVO 2015)
§ 6 Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.Wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes ein Mostbuschenschank betrieben, sind die Einnahmen daraus gesondert aufzuzeichnen. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind die Betriebsausgaben mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen. Hinsichtlich der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb siehe Rz 4233 ff.