§ 2. (1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn
- 1. der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt und
- 2. die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG. 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung) 60 Hektar nicht übersteigt und
- 3. die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt.
Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG oder die Option gemäß Abs. 3 ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG. 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Rechtslage ab der Veranlagung 2020
§ 2. (1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt.
Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, oder die Option gemäß Abs. 3 ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.
(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a BewG. 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
11.3.2.1 Anwendungsvoraussetzungen
Grundsätzlich ist der Land- und Forstwirt bis zu einem Gesamteinheitswert von 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) hinsichtlich seiner Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft vollpauschaliert.- In den Veranlagungsjahren 2015 bis 2019 bestanden allerdings zusätzliche Anwendungsgrenzen, von denen keine überschritten werden durfte. Die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche durfte 60 ha nicht übersteigen.
- Die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten durften nicht mehr als 120 Vieheinheiten betragen.
Wird die nunmehr allein maßgebliche Einheitswertgrenze nicht überschritten, besteht weiters die Möglichkeit, gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015 in die Teilpauschalierung zu optieren (siehe Rz 4148a).
Die Vollpauschalierung ist darüber hinaus hinsichtlich des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unzulässig, wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015).
Bei einem Einheitswert bis 75.000 Euro (bis 2014: 100.000 Euro) kann ohne Ausübung der großen Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG in die Teilpauschalierung optiert werden (§ 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2015). Die Option ist nur für den gesamten Betrieb möglich und kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheides ausgeübt werden. Wird die Teilpauschalierungsoption ausgeübt, besteht eine Bindung an diese Option für die folgenden fünf Kalenderjahre, eine Rückkehr zur Vollpauschalierung ist erst nach Ende des Bindungszeitraumes zulässig. Eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine freiwillige Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist aber immer möglich, wobei in diesen Fällen eine Rückkehr zur Pauschalierung erst nach Ablauf von 5 Jahren möglich ist. Die fünfjährige Sperrfrist besteht nur für den Fall des freiwilligen Wechsels zur Teilpauschalierung. Ist die Vollpauschalierung nicht mehr zulässig, weil die Grenze des § 2 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 überschritten wurde, besteht keine Sperrfrist.Rechtslage bis Veranlagung 2019Die Flächengrenze von 60 ha für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung bezieht sich auf die durch den Steuerpflichtigen selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß § 30 Abs. 6 BewG 1955 (inklusive der obstbaulich genutzten Fläche). Zugepachtete, zugekaufte und in Nutzung genommene Flächen sind daher zu den Eigenflächen hinzuzurechnen; verpachtete, verkaufte und zur Nutzung überlassene Flächen sind von den Eigenflächen in Abzug zu bringen.
Nicht Teil der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche und daher für die Flächengrenze unbeachtlich sind Flächen, die dem forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Weinbauvermögen, dem gärtnerischen Vermögen oder dem übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind.
Nicht zu berücksichtigen sind Flächen, die im Einheitswertbescheid als unproduktive Flächen oder Vegetationsflächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand landwirtschaftlich nicht bestellt werden können, ausgewiesen sind (§ 39 Abs. 2 Z 1 lit. b BewG 1955).
Als landwirtschaftliche Nutzfläche zu berücksichtigen sind allerdings solche Flächen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, wenn die Zugehörigkeit dieser Flächen zum landwirtschaftlichen Betrieb den landwirtschaftlichen Hauptzweck des Betriebes nicht wesentlich beeinflusst (zB kleine Teichflächen; § 31 Abs. 1 BewG 1955).
Bei der Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche unbeachtlich sind bewirtschaftete Flächen im Ausland.
Rechtslage bis Veranlagung 2019Bei der Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche sind Hutweiden und Streuwiesen nur mit einem Drittel des tatsächlichen Flächenausmaßes anzusetzen; Alpen und Bergmähder sind nur mit einem Fünftel des tatsächlichen Flächenausmaßes anzusetzen.
Hutweiden sind Dauergrünlandflächen, die nur eine geringe Ertragsfähigkeit haben, landwirtschaftlich nicht bestellt werden können und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen.
Streuwiesen sind (vernässte) Dauergrünlandflächen, die vorwiegend der Streunutzung dienen.
Als Nachweis für eine Hutweiden- und Streuwiesennutzung sind die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Bodenschätzungsreinkarte (§ 1 Abs. 3 Bodenschätzungsgesetz 1970) heranzuziehen.
Alpen sind Vegetationsflächen oberhalb oder außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt werden, sowie die in regelmäßigen Abständen gemähten Dauergrasflächen im Almbereich.
Bergmähder sind Dauergrünlandflächen im Gebirge, die für die Beweidung zu steil sind und ausschließlich der Heugewinnung dienen.
Rechtslage bis Veranlagung 2019Stehen landwirtschaftlich selbst genutzte Flächen im Miteigentum verschiedener Steuerpflichtiger, ist eine dem Miteigentumsanteil entsprechende Teilfläche unmittelbar dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Miteigentümer als Teil der selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche zuzurechnen.
Beispiel:
Ein Landwirt besitzt einen Miteigentumsanteil an einer Alm im Ausmaß von 20%. Die Gesamtfläche der Alm beträgt 200 ha. Entsprechend seines Miteigentumsanteiles sind dem Landwirt daher 40 ha als Eigenfläche, somit 8 ha selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche, zuzurechnen.
Stehen landwirtschaftlich genutzte Flächen im Eigentum einer körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaft, sind die Flächen der Agrargemeinschaft zuzurechnen.
Rechtslage bis Veranlagung 2019Die Vieheinheitengrenze für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung bezieht sich auf die Zahl der im Eigentum des Steuerpflichtigen befindlichen Tiere bzw. auf Tiere, die dem Steuerpflichtigen überlassen wurden (zB Lohnmast oder im Rahmen einer Betriebspacht). Vieh auf Fremdalmen (Zinsvieh) ist dagegen dem Eigentümer und nicht dem Almbewirtschafter bzw. Almeigner zuzurechnen und durch den Vieheigentümer dementsprechend bei der Ermittlung der Vieheinheiten zu Gänze zu berücksichtigen (auch eine Agrargemeinschaftsalm, an der der Vieheigentümer beteiligt ist, ist wie eine Fremdalm zu sehen). Dies gilt auch bei Vieh, das auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben wird.
Vieh, das in Gemeinschaftsställen (Kooperationen) eingestellt wird, die als eigenständige Mitunternehmerschaft anzusehen sind (siehe Rz 4148l f), ist dieser Mitunternehmerschaft zuzurechnen.
Rechtslage bis Veranlagung 2019Die Berechnung der Vieheinheiten ist an Hand des Vieheinheitenschlüssels gemäß § 30 Abs. 7 BewG 1955 idF BGBl. I Nr. 63/2013 vorzunehmen. Daher sind für die Vieheinheitengrenze nur jene Tiere maßgeblich, für die ein Vieheinheitenschlüssel festgelegt ist. Andere Tiere bleiben daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Vieheinheitengrenze überschritten ist, außer Betracht.
Für die Anwendung des Vieheinheitenschlüssels ist Folgendes zu beachten:
- Jungsauen sind weibliche Schweine bis zum ersten Abferkeln.
- Jungeber sind männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind.
- Zuchtsauen sind weibliche Schweine nach dem ersten Abferkeln.
- Zuchteber sind männliche Schweine ab dem ersten Zuchteinsatz.
- Babyferkel unter 10 kg sind in der Vieheinheit für Zuchtsauen enthalten und daher nicht gesondert zu erfassen.
- Legehennen sind Junghennen ab dem Zeitpunkt der Einstallung im Eierproduktionsbetrieb.
- Kleinpferde sind Pferde mit einem Stockmaß von höchstens 1,2 m.
Für die Berechnung der maßgeblichen Vieheinheiten ist der Bestand bzw. die Jahresproduktion (siehe dazu Rz 4148i) von Tieren heranzuziehen.
Der Bestand ist der durchschnittliche Bestand von Tieren der letzten drei Jahre. Zu diesem Zweck sind die Bestände jeweils zum Monatsersten eines Kalenderjahres zu ermitteln und die Summe ist durch 12 zu dividieren. Alternativ dazu kann eine Zählung an 13 Stichtagen (zusätzlicher Termin am 15. Juli) erfolgen. Sind genauere Datenaufzeichnungen vorhanden (zB Sauenplaner), sind diese zu verwenden.
Beispiel:
Stück Schweine | |||||||||||||
Stichtag | 1.1. | 1.2. | 1.3. | 1.4. | 1.5. | 1.6. | 1.7. | 1.8. | 1.9. | 1.10. | 1.11. | 1.12. | |
Zuchtsauen | 95 | 93 | 97 | 95 | 102 | 95 | 98 | 94 | 98 | 96 | 93 | 95 | 95,92 |
Eber | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | 1,75 |
Summe | 97 | 95 | 99 | 97 | 104 | 96 | 100 | 96 | 100 | 98 | 94 | 96 | 97,67 |
Der Durchschnittsbestand an Zuchtsauen/Zuchteber beträgt 97,67; das sind 34,18 Vieheinheiten.
Wurde der Bestand gegenüber den Vorjahren wesentlich gesteigert, ist nur der Bestand des laufenden Jahres beachtlich, wobei eine wesentliche Steigerung dann angenommen werden kann, wenn sich der Bestand gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25% verändert.
Rechtslage bis Veranlagung 2019Bei der Berechnung des Durchschnittsbestandes bei Legehennen ist zu berücksichtigen, dass während der Serviceperiode (Zeitraum zwischen Ausstallung der alten Legehennen und Einstallung der Junghennen) auf Grund der erforderlichen Reinigung und Desinfektion des Stalles keine Tiere gehalten werden. Die Serviceperiode ist daher bei der Berechnung des Durchschnittsbestandes produktionsmindernd zu berücksichtigen. Zuchthähne sind in den Bestand nicht einzubeziehen. Der Durchschnittsbestand ist daher wie folgt zu ermitteln:
Bestand= | Anzahl Junghennen + | Anzahl Legehennen * | Haltedauer |
Einstallung | Ausstallung | Haltedauer+Serviceperiode | |
2 |
Beispiel:
Es werden die alten Legehennen ausgestallt und der Stall gereinigt und desinfiziert (Serviceperiode 3 Wochen). Danach werden Junghennen angekauft und eingestallt. Eingestallt wurden 10.000 Junghennen. Nach 53 Wochen werden 9.200 Legehennen ausgestallt.
Bestand= | 10.000 + 9.200 * | 53 Wochen = 9.086 Stück |
2 | 56 Wochen |
Der Durchschnittsbestand an Legehennen beträgt 9.086 Stück; das sind 118,118 Vieheinheiten.
Die Jahresproduktion ist die Summe der im Jahr erzeugten Tiere; bei Masttieren entspricht die Jahresproduktion der Summe der im Jahr verkauften und der für den Privatverbrauch verwendeten Tiere. Dabei ist bei einer unterschiedlichen Zahl von Umtrieben pro Jahr auf die nachhaltige Jahresproduktion abzustellen. Diese ist an Hand des Durchschnittes der Produktion des zu beurteilenden Jahres und der zwei vorangegangenen Jahre zu ermitteln.
Überschreitet die nachhaltige Jahresproduktion daher im zu beurteilenden Jahr die Vieheinheitengrenze, ist ab dem folgenden Jahr eine Vollpauschalierung nicht mehr zulässig.
Beispiel 1:
Masthühnerproduktion 2018 | 118.500 Stück (6 Umtriebe) |
Masthühnerproduktion 2017 | 102.000 Stück (5 Umtriebe) |
Masthühnerproduktion 2016 | 134.400 Stück (7 Umtriebe) |
Nachhaltige Produktion | 118.500+102.000+134.400 | = 118.300 |
3 |
Der Durchschnittsbestand an Masthühnern beträgt im Jahr 2018 118.300 Stück; das sind 118,3 Vieheinheiten. Eine Vollpauschalierung ist daher auch im Jahr 2019 zulässig.
Beispiel 2:
Masthühnerproduktion 2018 | 117.400 Stück (7 Umtriebe) |
Masthühnerproduktion 2017 | 119.600 Stück (5 Umtriebe) |
Masthühnerproduktion 2016 | 126.500 Stück (6 Umtriebe) |
Nachhaltige Produktion | 117.400+119.600+126.500 | = 121.167 |
3 |
Der Durchschnittsbestand an Masthühnern beträgt im Jahr 2018 121.167 Stück; das sind 121,17 Vieheinheiten. Ab dem Jahr 2019 ist daher eine Vollpauschalierung nicht mehr zulässig.
Wurden die Produktionskapazitäten gegenüber den Vorjahren wesentlich gesteigert, ist nur die Produktionskapazität (Zahl der gehaltenen Masttiere) des laufenden Jahres beachtlich. Eine wesentliche Steigerung der Produktionskapazität kann dann angenommen werden, wenn sich die Zahl der Masttiere gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25% verändert. Überschreitet die nachhaltige Jahresproduktion daher im laufenden Jahr die Vieheinheitengrenze, ist ab dem folgenden Jahr eine Vollpauschalierung nicht mehr zulässig.
Dies gilt entsprechend bei einer wesentlichen Absenkung der Produktionskapazität.
Rechtslage bis Veranlagung 2019Der Vieheinheitenschlüssel gemäß § 30 Abs. 7 BewG 1955 stellt auf einen durchschnittlichen Futtereinsatz bis zur Erreichung des Produktionszieles ab. Erfolgt die Erreichung des Produktionszieles arbeitsteilig, dh. befindet sich das Tier bis zur Erreichung des Produktionszieles nicht nur in einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern erfolgt die Vor- und Endaufzucht in verschiedenen Betrieben, ist eine anteilige Aufteilung des Vieheinheiten-Satzes pro Tier nach dem Futterbedarf der jeweiligen Kategorie vorzunehmen.
Bei Fehlen eines Nachweises über die tatsächliche Futterverwendung bestehen keine Bedenken, den Aufteilungsschlüssel für die Vieheinheiten bei Junghennen, Mastputen und Mastschweinen wie folgt zu schätzen:
Voraufzucht/Vormast | Endaufzucht/Endmast | |
Junghennen (Voraufzucht bis rund 6 Wochen) | 20% | 80% |
Mastputen (Voraufzucht bis rund 6 Wochen) | 10% | 90% |
Mastschweine bis rund 60 kg Lebendgewicht | 30% | 70% |
Mastschweine bis rund 80 kg Lebendgewicht | 50% | 50% |
Beispiel 1 (arbeitsteilige Junghennenproduktion):
Betrieb A: Voraufzuchtbetrieb
Voraufzucht von durchschnittlich 70.000 Stück pro Jahr für die Dauer von rund 6 Wochen (10.000 Stück, 6 Wochen, 7 Umtriebe). Die Endaufzucht erfolgt in anderen Betrieben. Diese Tiere werden mit 0,0004 Vieheinheiten (VE) bewertet (20% von 0,002 VE Junghennen), dh. in Summe 28 VE.
Betrieb B: Endaufzuchtbetrieb
Endaufzucht von 30.000 Junghennen aus voraufgezogenen Küken (Alter von rd. 6 Wochen). Diese Tiere werden mit 0,0016 VE bewertet (80% von 0,002 VE Junghennen), dh. in Summe 48 VE.
Beispiel 2 (arbeitsteilige Mastputenproduktion):
Betrieb A: Voraufzucht und einen Teil der Produktion Endmast
Einstallung von 6.200 Küken pro Jahr, Endmast von 2.500 Mastputen, 3.500 werden mit rund 6 Wochen an einen reinen Endmastbetrieb verkauft/abgegeben (restliche Tiere sind Verluste). Die erzeugten Tiere der Vormast werden mit 0,0009 Vieheinheiten (VE) bewertet (10% von 0,009 VE Mastputen), dies ergibt in Summe 3,15 VE. Die am Betrieb fertig gemästeten Puten (2.500 Stück) werden mit 0,009 VE bewertet, dies ergibt für diese Tiere 22,5 VE. Die gesamten Vieheinheiten betragen für diesen Betrieb somit 25,65 VE.
Betrieb B: Endmast
Reine Endmast von 3.500 voraufgezogenen Puten pro Jahr mit einem Einstallalter von rund 6 Wochen: Die erzeugten Tiere der Endmast werden mit 0,0081 VE bewertet (90% von 0,009 VE Mastputen), dies ergibt in Summe 28,35 VE.
Betragen die Vieheinheiten auf Grund des Bestandes und/oder der Jahresproduktion in einem Jahr mehr als 120, ist die Ermittlung des Gewinnes mittels Vollpauschalierung ab dem folgenden Jahr nicht mehr zulässig. Auf Antrag kann allerdings die Vollpauschalierung auch im folgenden Jahr beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Vieheinheitengrenze nur vorübergehend überschritten wurde (§ 1 Abs. 3 Z 10 LuF-PauschVO 2015).
Über den formlosen Antrag ist mit einem gesondert zu erlassenden Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO abzusprechen.
Die Zurückbehaltung der durch eine Kooperation, die als eigenständige Mitunternehmerschaft anzusehen ist, genutzten landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum der beteiligten Landwirte (Gesellschafter) ist unschädlich und löst keine ertragsteuerlichen Konsequenzen aus. Das Vieh sowie die notwendigen Gerätschaften werden hingegen an die Kooperation übertragen, sodass die beteiligten Gesellschafter Miteigentum daran erwerben. Zahlungen (auch solche der GAP) erfolgen an die Kooperation.Für das Vorliegen eines Zusammenschlusses in diesen Fällen sind die Voraussetzungen des Art. IV UmgrStG zu beachten. Die in der Kooperation zusammengeführten Betriebe der beteiligten Landwirte stellen den einheitlichen Betrieb der Mitunternehmerschaft dar, für den der Gewinn einheitlich und gesondert festgestellt wird. Die im Eigentum der Gesellschafter verbliebenen Flächen stellen Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter dar. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt solange vor, als nicht eine geringfügig gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (zB Überschreiten der Umsatzgrenze bei Be- und Verarbeitung; siehe dazu Rz 5835 ff). Die Art der Gewinnermittlung erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften, wobei hinsichtlich der Vollpauschalierungsgrenze eine Zusammenrechnung aller von der Kooperation bewirtschafteten Flächen (auch derjenigen Flächen, die die dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zuzurechnen sind) und aller in der Kooperation gehaltenen Tiere (keine Aufteilung auf die Gesellschafter) vorzunehmen ist.
Dies gilt entsprechend, wenn von Landwirten Betriebsteile in der Art von Teilbetrieben in die Kooperation übertragen werden und andere Betriebsteile, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Kooperation stehen, als eigenständiger Betrieb fortgeführt werden (zB Forst, Obstbau gegenüber der in die Kooperation übertragenen Viehwirtschaft). Die Anwendbarkeit des Art. IV UmgrStG ist in einem solchen Fall aber nur dann gegeben, wenn die übertragenen Betriebsteile einen Teilbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 2 UmgrStG darstellen (zum land- und forstwirtschaftlichen Teilbetrieb siehe Rz 5134).
Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern werden bloß einzelne Wirtschaftsgüter (Vieh, Geräte) in die Kooperation überführt, ist ein vom verbleibenden landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters getrennter Betrieb der Kooperation nur dann anzunehmen, wenn dieser nach außen hin eindeutig erkennbar als eigenständige betriebliche Einheit auftritt, im Innenverhältnis eine klare Abgrenzung zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Miteigentümer besteht (insbesondere eigenständige Kontoführung, fremdübliche Preisgestaltung für Leistungserbringungen wie zB Vieheinstellung gegenüber den Miteigentümern, fremdübliche Verrechnung von für die Kooperation erbrachte Leistungen der Miteigentümer) und nicht ausschließlich Leistungen nur für die Miteigentümer erbracht werden (VwGH 27.2.2014, 2011/15/0082; insbesondere Vieheinstellung auch durch Dritte). In diesem Fall stellt die Kooperation eine eigenständige Mitunternehmerschaft dar. Landwirtschaftliche Flächen sind dieser Mitunternehmerschaft insoweit zuzurechnen, als deren Bewirtschaftung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft steht; in diesem Fall ist eine unmittelbare Zurechnung dieser Flächen zu den Miteigentümern ausgeschlossen. Zur Zurechnung des eingestellten Viehs siehe Rz 4148e.Liegt eine Mitunternehmerschaft in jenen Fällen vor, ist Art. IV UmgrStG mangels Übertragung von nicht begünstigtem Vermögen nicht anwendbar. Auf Grund der Gewährung von Anteilen an der Kooperation (GesBR, OG oder KG) gegen die anteilige Übertragung von Miteigentum an den übertragenen Wirtschaftsgütern liegt ein Tausch gemäß § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 vor. Somit sind die anteiligen stillen Reserven steuerlich zu erfassen.
Erbringt ein land-und forstwirtschaftlicher Betrieb eines Mitunternehmers ausschließlich Leistungen an die Mitunternehmerschaft und tritt er als eigenständiger Betrieb nicht am Markt auf, liegt kein selbständiger Betrieb vor (vgl. VwGH 27.2.2014, 2011/15/0082). In diesem Fall stellt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft dar.