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19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen

BMF2023-0.877.67515.12.2023

Rz 2619
Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, gelten als mit Ablauf des Zeitraums ausgeführt, auf den sich diese Zahlungen beziehen (vgl. EuGH 29.11.2018, Rs C-548/17 , baumgarten sports & more GmbH).

Unbeschadet des Rechtes der leistenden Unternehmer, ihre Leistungen jeweils für den Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Steuerschuld entsteht, kann zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten davon ausgegangen werden, dass die nachstehend angeführten Leistungen mit der Rechnungslegung (Abrechnung) ausgeführt sind:

Rz 2620
Diese Leistungen können somit nach Maßgabe der Abrechnung versteuert werden, wobei jedoch auch in der Einhebung eines Entgeltes (auch Teilentgeltes, Anzahlung usw.) eine Teilabrechnung zu erblicken ist; die auf das abgerechnete oder das eingehobene Entgelt entfallende Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem die Abrechnung bzw. Vereinnahmung erfolgt.

Rz 2621
Soweit der leistende Unternehmer die Steuer nach diesem Verfahren entrichtet, ist er auch berechtigt, dem Leistungsempfänger die Steuer zum Zwecke des Vorsteuerabzuges in der Abrechnung gesondert auszuweisen. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug in diesem Falle ohne Rücksicht darauf vornehmen, ob er die abgerechnete Leistung bereits zur Gänze erhalten hat oder nicht.

19.2.1.5. Sollbesteuerung bei unbestimmtem Entgelt

Rz 2622
Wenn im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung die genaue Höhe des Entgeltes nicht feststeht (zB bei Übernahme von Getreide oder Weintrauben nach der Ernte durch eine Genossenschaft gegen spätere Abrechnung), so kann aus Vereinfachungsgründen die Versteuerung auf Basis des vorläufig abgerechneten Entgeltes erfolgen, auch wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass bei der Endabrechnung noch eine weitere Zahlung erfolgen wird. Sollten bis zur Endabrechnung weitere Zahlungen erfolgen, so sind diese gleichfalls laufend zu versteuern. Die endgültige Versteuerung ist anlässlich der Endabrechnung vorzunehmen.

Rz 2623
Wird bei der Übernahme der Waren überhaupt kein Entgelt gezahlt, so kann die Versteuerung zunächst nach Maßgabe des voraussichtlichen Entgeltes erfolgen, das erforderlichenfalls zu schätzen ist.

19.2.1.6. Besteuerung der Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften

Rz 2624
Im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzelne Leistungen für den Wohnungseigentümer besorgt und die Besorgung an die Wohnungseigentümer weiterverrechnet. Bei Umsatzversteuerung nach vereinbarten Entgelten ist für den Monat der jeweiligen Erbringung der Besorgungsleistung zu versteuern, bei Umsatzversteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 Abs. 2 UStG 1994) im Monat der Bezahlung. Akontozahlungen für Beträge für die Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der im Wohnungseigentum bestehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft sind auch bei der Sollversteuerung im Voranmeldungszeitraum der Akontozahlungen zu versteuern (Erlass des BMF 7.2.1995, 09 4501/3-IV/9/95, AÖF Nr. 87/1995). Damit Zivilrecht und Umsatzsteuerrecht übereinstimmen, bestehen keine Bedenken, auch bei einer Sollversteuerung die auf die Betriebskosten entfallenden Abschlusszahlungen oder Gutschriften im Zeitraum der zivilrechtlichen Fälligkeit zu versteuern.

19.2.1.7. Lieferungen durch Plattformen oder bei Verwendung eines One-Stop-Shops

Rz 2625
Zur Entstehung der Steuerschuld von Plattformen nach § 3 Abs. 3a UStG 1994 siehe Rz 385. Für solche Plattformen gelten die untenstehenden Regelungen zur Steuerschuld bei Verwendung des EU-OSS oder IOSS hinsichtlich der Umsätze iSd § 3 Abs. 3a UStG 1994 nicht.

Zur Entstehung der Steuerschuld bei Verwendung des EU-OSS siehe Rz 4300b.

Zur Entstehung der Steuerschuld bei Verwendung des Nicht-EU-OSS siehe Rz 3432.

Zur Entstehung der Steuerschuld bei Verwendung des IOSS siehe Rz 3437.

Randzahlen 2626 bis 2640: derzeit frei.

Randzahlen 2641 bis 2650: derzeit frei.

19.2.2. Eigenverbrauch

19.3. Zu hoher und unberechtigter Steuerausweis

Rz 2651
Im Fall des zu hohen Steuerausweises (§ 11 Abs. 12 UStG 1994) und des unberechtigten Steuerausweises (§ 11 Abs. 14 UStG 1994) wird die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnung geschuldet (ausgenommen die Leistungen des Unternehmers wurden im betreffenden Steuerjahr ausschließlich an Endverbraucher erbracht, vgl. Rz 1734). Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist (§ 19 Abs. 3 UStG 1994).

Die Steuerschuld auf Grund der Rechnung entfällt nur dann, wenn der unzutreffende Steuerausweis korrigiert wurde. Zur Rechnungskorrektur im Allgemeinen siehe Rz 1533 f, zur Rechnungskorrektur beim überhöhten Steuerausweis siehe Rz 1735 und Rz 1738, zur Rechnungskorrektur beim unberechtigten Steuerausweis siehe Rz 1771 f.

Durch den Verweis in § 11 Abs. 12 letzter Satz UStG 1994 auf § 16 Abs. 1 UStG 1994 ergibt sich, dass für den Aussteller der Rechnung die Steuerschuld aufgrund der Rechnung zu dem Zeitpunkt (in jenem Voranmeldungszeitraum) wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wird. Für den Aussteller der Rechnung wirkt die Rechnungsberichtigung somit ex nunc, dh. die Steuerschuld des Rechnungsausstellers entfällt durch die spätere Rechnungsberichtigung, nicht etwa rückwirkend auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung (VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, mVa VwGH 8.9.2022, Ro 2020/15/0025, und zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 14c Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 dUStG mVa BFH 31.5.2017, V B 5/17; 12.10.2016, XI R 43/14).

Randzahlen 2652 bis 2660: derzeit frei.

Randzahlen 2661 bis 2670: derzeit frei.

Randzahlen 2671 bis 2680: derzeit frei.

19.4. Minderung des Entgeltes

19.5. Einfuhrumsatzsteuer

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