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17. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Istbesteuerung (§ 17 UStG 1994)

BMF2023-0.877.67515.12.2023

17.1. Soll-Istbesteuerung

Rz 2451
Die Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) ist die grundsätzliche Besteuerungsart. Die Istbesteuerung ist nur für die im § 17 UStG 1994 angeführten Fälle vorgesehen.

17.1.1. Istbesteuerung für freiberufliche und entsprechende Tätigkeiten

Rz 2452
Unternehmer, die der Art nach eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).

Bei den im ersten Satz des § 17 Abs. 1 UStG 1994 genannten Unternehmern unterliegen sämtliche mit ihrer Berufstätigkeit zusammenhängenden Umsätze, auch die so genannten Umsätze aus Hilfsgeschäften, der Istbesteuerung. Dies gilt auch, wenn die Grundgeschäfte steuerfrei sind. Führt zB ein Arzt auch eine Hausapotheke oder veräußert ein Rechtsanwalt ein Anlagegut, so sind alle diese Umsätze in die Istbesteuerung einzubeziehen.

Rz 2453
Das Finanzamt hat jedoch auf Antrag zu gestatten, dass der Unternehmer die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) berechnet. Ein Antrag auf Sollbesteuerung muss spätestens zum Termin der Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden.

17.1.2. Istbesteuerung für Versorgungsunternehmen

Rz 2454
Für die im § 17 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 genannten Versorgungsunternehmen, die ihre Leistungen in aller Regel auf Grund von Dauerleistungsverträgen erbringen und große Schwierigkeiten hätten, die in den einzelnen Kalendermonaten ausgeführten Leistungen festzustellen, ist zwingend die Istbesteuerung vorgesehen.

Rz 2455
Durch die Anknüpfung an die Rechnungslegung sind in dieser Art der Istbesteuerung auch Elemente der Sollbesteuerung enthalten. Auf Grund der gesetzlichen Fiktion, dass das Entgelt mit der Rechnungslegung (wobei auch Teilzahlungsanforderungen als Rechnungen anzusehen sind, auch wenn sie bestimmte Rechnungsangaben gemäß § 11 UStG 1994 nicht enthalten) als vereinnahmt anzusehen ist, hat das Versorgungsunternehmen - unabhängig von der tatsächlichen Vereinnahmung des Entgeltes - die Versteuerung bereits auf Grund der Teilzahlungsanforderung für einen bestimmten Zeitabschnitt vorzunehmen. Durch die weitere gesetzliche Fiktion, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen mit der Rechnungslegung als ausgeführt gelten (dies gilt auch für die jährliche Abrechnung der Marktprämie iSd EAG), wird der vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger der Teilzahlungsanforderung in die Lage versetzt, den Vorsteuerabzug geltend zu machen, und zwar unabhängig davon, ob die verrechneten Leistungen schon tatsächlich ausgeführt sind.

Rz 2456
Bei Rechnungslegung im Wege einer Teilzahlungsanforderung und der damit verbundenen fiktiven Vereinnahmung des Entgeltes bzw. fiktiven Ausführung der Leistung ist im Interesse einer gleichmäßigen Vorgangsweise davon auszugehen, dass die Rechnungslegung nicht schon im Zeitpunkt der Zustellung der Teilzahlungsanforderung an den Leistungsempfänger erfolgt ist, sondern erst mit Beginn jenes Zeitraumes, für den die Teilzahlungsanforderung gilt.

Rz 2457
Für den Fall, dass von den der Istbesteuerung unterliegenden Versorgungsunternehmen überhaupt keine Rechnung gelegt wird, hat die Besteuerung nach Maßgabe der tatsächlichen Entgeltsvereinnahmung zu erfolgen. Bei den Versorgungsunternehmen ist ein Antrag auf Sollbesteuerung nicht möglich.

Rz 2458
Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c und d UStG 1994 (bis 31. Dezember 2012: § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994) geforderten Angaben nicht enthalten (§ 17 Abs. 1 UStG 1994).

Teilzahlungsanforderungen im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG 1994 müssen darüber hinaus weder fortlaufend nummeriert sein noch brauchen sie bis 31. Dezember 2006 die UID des leistenden Unternehmers oder (ab 1. Juli 2006) bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, die UID des Leistungsempfängers enthalten. Derartige Rechnungen berechtigen bis 31. Dezember 2006 daher trotz Fehlens einer laufenden Rechnungsnummer bzw. der UID des Leistenden sowie (ab 1. Juli 2006) des Leistungsempfängers bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug.

Für Zeiträume ab 1. Jänner 2007 ist es weiterhin nicht zu beanstanden, wenn Teilzahlungsanforderungen nicht fortlaufend nummeriert sind.

Randzahlen 2459 bis 2460: derzeit frei.

17.2. Istbesteuerung für nichtbuchführungspflichtige Landwirte und Gewerbetreibende sowie für Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz

Rz 2461
Die im § 17 Abs. 2 UStG 1994 genannten Unternehmer unterliegen grundsätzlich der Istbesteuerung.

Rz 2462
Das Finanzamt hat jedoch auf Antrag zu gestatten, dass der Unternehmer die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) berechnet. Ein Antrag auf Sollbesteuerung muss spätestens zum Termin der Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden.

Rz 2463
Unter die Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz (bis 110.000 Euro) fallen insbesondere solche, die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG 1988) oder aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) erzielen.

Randzahlen 2464 bis 2475: derzeit frei.

17.3. Wegfall der Istbesteuerung

Rz 2476
Der Wegfall der Istbesteuerung und Übergang zur Sollbesteuerung in den in § 17 Abs. 3 UStG 1994 genannten Fällen bedarf keines Bescheides des Finanzamtes.

Randzahlen 2477 bis 2479: derzeit frei.

17.4. Wechsel in der Besteuerungsart

Rz 2480
Beim Übergang von der Soll- zur Istbesteuerung sind Entgelte für die vor dem Übergang zur Istbesteuerung bewirkten Umsätze, die erst nach dem Übergang vereinnahmt werden (Außenstände im Zeitpunkt des Übergangs), in dem auf den Übergang folgenden Voranmeldungszeitraum wieder abzusetzen.

17.4.1. Vorsteuerabzug

Rz 2481
Kommt es bei einem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Satz UStG 1994 geltend macht, zu einem Wechsel von der Istbesteuerung in die Sollbesteuerung, so liegen für eine bereits im Zeitraum der Istbesteuerung bezogene Leistung, bei Erfüllung aller sonstigen Anforderungen, ab dem Zeitpunkt des Wechsels, unabhängig von der Bezahlung, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann somit im Veranlagungszeitraum des Wechsels ausgeübt werden, soweit es nicht schon geltend gemacht wurde (zB Ratenzahlung).

Beispiel:

Der Unternehmer A (Istbesteuerer) kauft im Jahr 2013 eine Maschine um 10.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro USt. Er bezahlt die Maschine vorerst noch nicht. Mit 1.1.2014 wechselt A die Besteuerungsart und es gelangt die Sollbesteuerung zur Anwendung.

A kann den Vorsteuerabzug unabhängig von der Bezahlung im ersten Voranmeldungszeitraum des Jahres 2014 geltend machen.

Kommt es bei einem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Satz UStG 1994 geltend macht, zu einem Wechsel von der Sollbesteuerung in die Istbesteuerung, dürfen bereits abgezogene Vorsteuern für im Zeitraum der Sollbesteuerung bezogene, noch nicht bezahlte Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht nochmals abgezogen werden. Eine Rückzahlung bereits zu Recht abgezogener Vorsteuern iZm im Zeitraum der Sollbesteuerung bezogener noch nicht bezahlter Leistungen im Veranlagungszeitraum des Wechsels der Besteuerungsart ist diesfalls nicht erforderlich.

Beispiel:

Der Unternehmer A (Sollbesteuerung) kauft 2013 eine Maschine um 10.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro USt. Er bezahlt die Maschine in Raten von je 2.500 Euro pro Jahr und macht 2013 den vollen Vorsteuerabzug geltend. Mit 1.1.2014 wechselt A die Besteuerungsart und es gelangt die Istbesteuerung zur Anwendung. Eine Rückzahlung bereits zu Recht abgezogener Vorsteuern ist nicht erforderlich.

Randzahlen 2482 bis 2483: derzeit frei.

Randzahlen 2484 bis 2494: derzeit frei.

Randzahlen 2495 bis 2505: derzeit frei.

17.5. Gesamtumsatz

17.6. Vereinnahmte Entgelte

17.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen

Rz 2506
Für die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist von Gesetzes wegen stets die Sollbesteuerung vorgesehen (§ 17 Abs. 7 UStG 1994). Für die übrigen Umsätze des Unternehmers, also auch für die Veräußerung von zurückbehaltenen, nicht in die Geschäftsveräußerung einbezogenen Wirtschaftsgütern, gilt weiterhin die Istbesteuerung.

Randzahlen 2507 bis 2520: derzeit frei.

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