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Einrichtungsgegenstände im häuslichen Arbeitszimmer

BMF2023-0.039.37631.3.2023

Rz 1519
Siehe LStR 2002 Rz 327.

Eintreibungskosten

Rz 1520
Kosten für die Einbringung betrieblicher Forderungen sind Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn sie nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit gesetzt werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Einbringungsmaßnahmen erwachsen, was dann nicht der Fall ist, wenn der Gläubiger Aufwendungen tätigt, die dem Schuldner zusätzliches Einkommen verschaffen sollen, welches ihn in weiterer Folge in die Lage versetzen soll, seine Schulden zu begleichen (VwGH 4.4.1990, 86/13/0116).

Energiekostenbeitrag-Strom

Rz 1520a
Der Energiekostenbeitrag-Strom (EKB-S) stellt gemäß § 3 Abs. 6 Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG, BGBl. I Nr. 220/2022) eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.

Erbauseinandersetzung, Erbschaftsregelung

Rz 1521
Die dadurch anfallenden Kosten sind deshalb keine Betriebsausgabe, weil sie lediglich die Privatsphäre bzw. einen nicht der Einkommensteuer unterliegenden Vermögenszuwachs betreffen (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0142). Sie sind somit auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie einen zum Nachlass gehörenden Betrieb betreffen. Dies betrifft auch damit im Zusammenhang stehende Anwalts- und Prozesskosten sowie die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen (VwGH 3.7.1991, 91/14/0108).Die Zahlungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie ein Erbe aus nachträglichen Honorareinnahmen zu leisten hat (VwGH 8.2.1977, 0122/77).

Erhaltungsaufwendungen

Rz 1522
sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, soweit sie nicht den zwingend auf 15 Jahre zu verteilenden Instandsetzungsaufwendungen iSd § 4 Abs. 7 EStG 1988 zuzuordnen sind (siehe auch Rz 1398 ff).

Erpressung

Rz 1523
Die diesbezüglichen finanziellen Folgen gehören zwar idR in den Bereich der privaten Lebensführung, jedoch sind betrieblich veranlasste Ausnahmen denkbar, zB Drohungen mit

Siehe auch unter "Lösegeld" (Rz 1594)

Erwachsenenvertretung, gerichtliche

Rz 1523a
Siehe Rz 1629a.

EU-Geldbußen, Geldbußen nach dem Kartellgesetz wegen Wettbewerbsverstößen

Rz 1523b
EU-Geldbußen oder Geldbußen nach dem österreichischen Kartellgesetz (vgl. §§ 29, 30 Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005), die wegen Wettbewerbsverstößen von der Europäischen Kommission bzw. dem österreichischen Kartellgericht verhängt werden, haben bestrafenden Charakter und sind nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988).

Euro-Umstellung

Rz 1524
Kursverluste sind zum 31. Dezember 1998 auszuweisen und sofort steuerwirksam.

Nach Art. III des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 126/1998, ist in Zusammenhang mit der Währungsumstellung eine Bildung von Rückstellungen unzulässig.

Event-Marketing

Rz 1524a
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Events anfallen, sind abzugsfähig, wenn der Anlass der Veranstaltung dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist und Event-Marketing im Rahmen eines Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt wird, das Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten firmen- und produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu vermitteln. Zur Bewirtung im Rahmen von Marketing-Events siehe Rz 4819 und 4823.

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