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11.12 SV-Rückerstattung und Erstattung Absetzbeträge (§ 33 Abs. 8 EStG 1988)

BMF2023-0.715.24515.12.2023

Rz 811
Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, gilt: Ergibt sich bei der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ein Betrag unter null, ist der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag insoweit zu erstatten.

Rz 811a
SV-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag haben:

Rz 811b
Rückerstattung bei Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag:

 

2020

2021

2022

2023

2024

SV-Rückerstattung

50%

55%

55%

55%

55%

Jährlicher Höchstbetrag

400 Euro

400 Euro

400 Euro

421 Euro

463 Euro

500 Euro
(bei PP)

500 Euro
(bei PP)

500 Euro
(bei PP)

526 Euro
(bei PP)

579 Euro
(bei PP)

SV-Bonus

+ 400 Euro

+ 650 Euro

+ 650 Euro

+ 684 Euro

+ 752 Euro

Erhöhung bei Erhalt Teuerungsabsetzbetrag

  

+ 500 Euro (SV-Rückerstattung dann 70%)

  

Maximaler Erstattungsbetrag

800 Euro

1.050 Euro

1.550 Euro

1.105 Euro

1.215 Euro

900 Euro
(bei PP)

1.150 Euro
(bei PP)

1.550 Euro
(bei PP)

1.210 Euro
(bei PP)

1.331 Euro
(bei PP)

Erhöhung des maximalen Erstattungsbetrages bei Anspruch auf PP (§ 124b Z 395 lit. d EStG 1988)

  

+ 60 Euro

+ 40 Euro

 

Maximaler Erstattungsbetrag 2022 und 2023

  

1.610 Euro
(bei PP)

1.250 Euro
(bei PP)

 

Rz 811c
SV-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag haben:

Rz 811d
Rückerstattung bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag:

 

2019

2020

2021

2022

2023

2024

SV-Rückerstattung

50%

75%

80%

80%

80%

80%

Jährlicher Höchstbetrag

110 Euro

300 Euro

550 Euro

550 Euro

579 Euro

637 Euro

Erhöhung bei Erhalt Teuerungsabsetzbetrag

   

+ 500 Euro (SV-Rückerstattung dann 100%)

  

Maximaler Erstattungsbetrag

110 Euro

300 Euro

550 Euro

1.050 Euro

579 Euro

637 Euro

Rz 811e
Einkünfte, die auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfrei sind, werden für die Berechnung der SV-Rückerstattung und der Erstattung von Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 in die unbeschränkte Steuerpflicht optieren, kann es nur insoweit zu einer Einkommensteuergutschrift im Sinne des § 33 Abs. 8 EStG 1988 kommen, als das Einkommen auch unter Berücksichtigung der nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze bleibt. Die ausländischen Einkünfte werden durch ihre Berücksichtigung nach § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 nicht der österreichischen Einkommensteuer unterworfen, sondern - ähnlich der Anwendung eines Progressionsvorbehalts - lediglich bei der Berechnung der negativen Einkommensteuer im Sinne des § 33 Abs. 8 EStG 1988 entsprechend mit einbezogen (VwGH 03.02.2022, Ro 2021/15/0009).

Der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 bleibt bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit dem nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten Betrag unter null begrenzt.

Rz 811f
Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen und Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag steht gemäß § 124b Z 407 EStG 1988 einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu. Davon ausgeschlossen sind Pensionsbezieher, die eine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs. 9 BB-PG erhalten haben. Ob eine außerordentliche Einmalzahlung ausbezahlt wurde, ist am Lohnzettel des Pensionsbeziehers anzugeben.

Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Jahreseinkommen von 18.200 Euro in Höhe von 500 Euro zu und reduziert sich bis zu einem Jahreseinkommen von 24.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um die außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG (siehe Rz 811g).

Der Teuerungsabsetzbetrag ist bei Arbeitnehmern im Rahmen der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 zu berücksichtigen. Bei einer Einkommensteuer unter null werden Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der SV-Rückerstattung 70% der Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, höchstens aber 1.550 Euro jährlich, erstattet.

Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20.500 Euro im Jahr in Höhe von 500 Euro zu und reduziert sich bis zu Pensionseinkünften von 25.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG (siehe Rz 811g). Bei einer Einkommensteuer unter null werden Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der SV-Rückerstattung 100% der Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, höchstens aber 1.050 Euro jährlich, erstattet.

Die meisten Pensionsbezieher mit Pensionseinkünften bis 25.500 Euro haben aufgrund der erhaltenen außerordentlichen Einmalzahlung keinen Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag. Ein bestehender Anspruch war in der Lohnverrechnung bis 30. September 2022 zu berücksichtigen bzw. erfolgt im Rahmen der Veranlagung für 2022.

Rz 811g
Eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG bzw. § 392a BSVG steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger zum Stichtag 31. August 2022 (GSVG) bzw. zum Stichtag 31. Mai 2022 (BSVG) krankenversichert mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von 566 Euro bis maximal 2.900 Euro war. Die außerordentliche Gutschrift ist steuerfrei, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) des Steuerpflichtigen im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24.500 Euro beträgt. Bei höherem Einkommen ist die Gutschrift im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die diesbezüglichen Daten sind vom jeweiligen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor (§ 124b Z 411 EStG 1988).

Rz 812
Pflichtbeiträge geringfügig Beschäftigter, die (bei Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach Vorschreibung durch die Österreichische Gesundheitskasse) direkt vom Arbeitnehmer nach Jahresende an die Österreichische Gesundheitskasse geleistet werden, stehen nicht im Lohnzettel, den der Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt. Zur Berücksichtigung dieser Beiträge sind sie im Jahr der Zahlung (§ 19 EStG 1988) im Formular L 1 einzutragen, sodass im Veranlagungsverfahren auch eine Berücksichtigung bei Berechnung der SV-Rückerstattung erfolgen kann.

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