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11.10 Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)

BMF2023-0.715.24515.12.2023

Rz 805
Ein jährlicher Verkehrsabsetzbetrag § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt.

Kalenderjahr

Verkehrsabsetzbetrag

bis 2022

400 Euro

2023

421 Euro

2024

463 Euro

Rz 806
Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag die obere Einkommensgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei Einkommen zwischen den Einkommensgrenzen wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988).

Kalenderjahr

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

Einkommensgrenzen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag

bis 2022

690 Euro

12.200 bis 13.000 Euro

2023

726 Euro

12.835 bis 13.676 Euro

2024

798 Euro

14.106 bis 15.030 Euro

Rz 806a
Bezüge und Vorteile aus Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG sind zwar gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aber keine Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Werden derartige Leistungen aus einer BV-Kasse ausbezahlt, steht der Verkehrsabsetzbetrag nicht zu.

Rz 807
Der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag ist von jedem Arbeitgeber, der Bezüge auszahlt, zu berücksichtigen. Der Verkehrsabsetzbetrag schließt den Pensionistenabsetzbetrag aus. Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Steuerpflichtigen ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis anzunehmen ist, ist nicht von dienstrechtlichen Vorschriften, sondern vom Dienstverhältnisbegriff des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen (VwGH 27.3.1996, 96/13/0012). Tritt der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres in den Ruhestand oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, ist der Verkehrsabsetzbetrag im Zuge der laufenden Lohnverrechnung mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen. Bei Durchführung der Veranlagung steht vorrangig der Verkehrsabsetzbetrag zu. Dies gilt auch bei gleichzeitigen Aktiv- und Pensionsbezügen.

Rz 808
Arbeitnehmer erhalten ab dem Kalenderjahr 2020 bis zu bestimmten Einkommensgrenzen einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag. Der Zuschlag

Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.


Kalenderjahr


Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

untere

obere

Einkommensgrenze für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

2020

400 Euro

15.500 Euro

21.500 Euro

2021

650 Euro

16.000 Euro

24.500 Euro

2022

650 Euro

16.000 Euro

24.500 Euro

2023

684 Euro

16.832 Euro

25.774 Euro

2024

752 Euro

18.499 Euro

28.326 Euro

11.10a Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988)

Rz 808a
Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, dann steht auch ein Pendlereuro zu. Dieser Absetzbetrag beträgt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro von monatlich 0,50 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Der Pendlereuro beträgt monatlich pro Kilometer in den betroffenen Monaten daher rund 0,67 Euro.

Bei der Berechnung des Pendlereuros sind die Rz 250, Rz 250a sowie Rz 272 ff hinsichtlich der Aliquotierung des Pendlerpauschales entsprechend heranzuziehen.

Beispiel:

Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 20 km (kleines Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke im Jahr 2021 vier Mal monatlich. Es steht daher das aliquote kleine Pendlerpauschale (ein Drittel des Freibetrages) für eine Wegstrecke von 20 - 40 km zu. Weiters steht ein aliquoter Pendlereuro (ein Drittel des Absetzbetrages) zu.

Pendlerpauschale (monatlicher Freibetrag): 696 Euro / 12 / 3 = 19,33 Euro

Pendlereuro (monatlicher Absetzbetrag): (20 x 2 Euro) / 12 / 3 = 1,11 Euro

Rz 808b
Zur Berücksichtigung des Pendlereuros durch den Arbeitgeber siehe Rz 273 ff.

Rz 808c
Ist der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei mehreren Arbeitgebern hintereinander beschäftigt und findet keine Berücksichtigung des Pendlereuros (und des Pendlerpauschales) durch die Arbeitgeber statt, steht der Pendlereuro (und das Pendlerpauschale) im Wege der Veranlagung nach den Verhältnissen der entsprechenden Kalendermonate zu.

Beispiel:

Arbeitnehmer A ist von Jänner bis März 2021 bei Arbeitgeber B beschäftigt.

Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 20 km (Massen-beförderungsmittel ist zumutbar). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke 20 Mal monatlich. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 20 - 40 km zu. Weiters steht ein Pendlereuro zu.

Pendlerpauschale (Freibetrag Jänner bis März): 696 Euro / 12 = 58 Euro x 3 = 174 Euro

Pendlereuro (Absetzbetrag Jänner bis März): (20 x 2 Euro) / 12 = 3,33 Euro x 3 = 9,99 Euro

Arbeitnehmer A ist von April bis Dezember 2021 bei Arbeitgeber C beschäftigt.

Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 43 km (Massenbeförderungsmittel ist zumutbar). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke 20 Mal monatlich. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 - 60 km zu. Weiters steht ein Pendlereuro zu.

Pendlerpauschale (Freibetrag April bis Dezember): 1.356 Euro / 12 = 113 Euro x 9 = 1.017 Euro

Pendlereuro (Absetzbetrag April bis Dezember): (43 x 2 Euro) / 12 = 7,17 Euro x 9 = 64,53 Euro

Im Zuge der Veranlagung stehen daher ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.191 Euro (174 Euro + 1.017 Euro) und ein Pendlereuro in Höhe von 74,52 Euro (9,99 Euro + 64,53 Euro) zu.

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