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4.2.6 Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads (§ 4b der Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. II Nr. 504/2022)

BMF2023-0.715.24515.12.2023

Rz 204
§ 4b. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Fahrräder oder Krafträder im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden.

Rz 205
Aus ökologischen Erwägungen ist eine Befreiung vom Sachbezug für zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm vorgesehen. Darunter fallen zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller, vorausgesetzt sie haben einen ausschließlich elektrischen oder elektrohydraulischen Antrieb.

Rz 206
Auch die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen bzw. geleasten Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zur Privatnutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge führt nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Eine Gehaltsumwandlung ist nur durch eine im Rahmen der Privatautonomie vorgenommenen Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Barlohnreduktion und Überlassung [Elektro-]Fahrrad) steuerlich anzuerkennen.

Entscheidend ist, dass ein bisher vereinbarter Bruttobezug im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Zukunft reduziert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Gehaltsumwandlung befristet oder unbefristet vereinbart wird, vorausgesetzt die vereinbarte Reduktion betrifft die Bruttobezüge. Eine Unterschreitung des Mindestbezugs nach Kollektivvertrag ist dabei nicht zulässig. Die Höhe des umgewandelten überkollektivvertraglichen Bezugs ergibt sich aus der privatautonom vereinbarten Gehaltsumwandlung, sodass die Relation dieses Betrages zu den dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten nicht entscheidend ist.

Wenn nur der laufende Bezug umgewandelt wird und andere Ansprüche (Sonderzahlungen etc.) in der ursprünglichen Höhe weiter gewährt werden, ist dies aus steuerrechtlicher Sicht zulässig, es ist jedoch zu beachten, dass es dadurch üblicherweise zu Sechstelüberschreitungen kommt.

Der mit Null zu bewertende Sachbezug bleibt auch erhalten, wenn im Rahmen der Privatautonomie die Gehaltsumwandlung während entgeltfreier Zeiträume (zB bei karenzierten Arbeitsverhältnissen, Wochengeldbezug, Krankenstand ohne Entgelt, Aussetzung des Arbeitsverhältnisses) weitergeführt wird.

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers sind zulässig und haben keine Auswirkung auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug (und mindern auch nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage).

Soweit sichergestellt ist, dass nur der Arbeitnehmer das (Elektro-)Fahrrad nutzt, sieht die Sachbezugswerteverordnung keine Einschränkung auf nur ein (Elektro-) Fahrrad vor.

Der Kauf des Fahrrads durch den Arbeitnehmer ist gesondert zu beurteilen (siehe Rz 207), eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Kaufoption ist daher nicht schädlich.

Es besteht keine Verpflichtung, den Sachbezug von Null aus der privaten Nutzung eines (Elektro-)Fahrrades am Lohnkonto bzw. am L16 anzugeben.

Rz 207
Bei kostenloser Überlassung ins Eigentum des Arbeitnehmers oder bei verbilligtem Ankauf eines Fahrrades oder Kraftrades durch den Arbeitnehmer ist ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Übernahmepreis (Kaufpreis) und dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.

Für Fahrräder und E-Fahrräder kann eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei linearer Absetzung für Abnutzung (AfA) aus Vereinfachungsgründen anstelle des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes der steuerliche Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20% herangezogen wird (vgl. EStR 2000 Rz 139). Errechnet sich der Buchwert von den Netto-Anschaffungskosten, sind für den üblichen Endpreis 20% Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Beispiel:

Der Arbeitgeber schafft im Jänner 2021 ein E-Fahrrad mit Anschaffungskosten von 3.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer) an und stellt es seinem Arbeitnehmer kostenlos zur Privatnutzung zur Verfügung. Nach 4 Jahren geht das Fahrrad unentgeltlich ins Eigentum des Arbeitnehmers über.

Variante A: Der Arbeitgeber hat beim Erwerb den vollen Vorsteuerabzug iHv 500 Euro geltend gemacht. Der steuerliche Buchwert bei Übergabe an den Arbeitnehmer beträgt somit 500 Euro (2.500 abzüglich 4 x Jahres-AfA von je 500). Unter Berücksichtigung von 20% Umsatzsteuer (+100) und 20% Abschlag (-120) sind als Sachbezug 480 Euro anzusetzen.

Variante B: Der Arbeitgeber ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt und hat somit Anschaffungskosten von 3.000 Euro. Der steuerliche Buchwert bei Übergabe an den Arbeitnehmer beträgt somit 600 Euro (3.000 abzüglich 4 x Jahres-AfA von je 600). Unter Berücksichtigung des Abschlags von 20% (-120) sind als Sachbezug 480 Euro anzusetzen.

Variante C: Der Arbeitnehmer kauft das E-Fahrrad nach 4 Jahren um 480 Euro. In diesem Fall ist kein Sachbezug anzusetzen.

Variante D: Der Arbeitnehmer erhält das E-Fahrrad nach 6 Jahren unentgeltlich. Da der steuerliche Buchwert null ist, ist kein Sachbezug anzusetzen.

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