Zulassungsbesitzer von Elektroautos können nach den Regelungen der §§ 7a und 11 der Kraftstoffverordnung 2012 Strommengen, die für den Antrieb von Elektroautos produziert wurden, dazu berechtigten Unternehmen entgeltlich übertragen, die sie in weiterer Folge Produzenten, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichtet sind, verkaufen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zulassungsbesitzer Zahlungsempfänger ist und dass im Kalenderjahr, für das die Zahlung erfolgt, das Fahrzeug zum Privatvermögen gehört.