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3.3.10.4 Ausstellen des Lohnzettels

BMF2023-0.715.24515.12.2023

Rz 67
Für Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

Beispiel (Begünstigte Auslandsbezüge für Jänner bis März 2023)

  

LZ-Art 23

  

KZ

Bruttobezug

12.125,00

210

- SV

-2.197,05

230

- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

-5.956,77

243

- einbehaltene freiw. Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988

-60,00

 

-6.016,77

LSt-Bmgl

3.911,18

245

Anrechenbare Lohnsteuer

85,74

260

Hat Österreich gemäß einem DBA für Einkünfte, die unter § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 fallen, kein Besteuerungsrecht (Befreiungsmethode) und behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer unterjährig nicht ein, ist für den gemäß innerstaatlichem Recht steuerpflichtigen Teil ein Lohnzettel iSd Rz 1228 auszufüllen (Lohnzettelart 8). Diese Bezüge sind in der Veranlagung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen.

Diese Beträge sind in den Lohnzettel der Art 23 nicht aufzunehmen.

Bei der Anrechnungsmethode sind im Lohnzettel der Art 24 (siehe Rz 1408) jene Beträge zu erfassen, für die dem ausländischen Staat auf Grund eines DBA mit Anrechnungsmethode das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber davon die österreichische Lohnsteuer einbehalten hat.

Für jeden ausländischen Staat, in dem der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres tätig war, ist ein eigener Lohnzettel der Art 24 zu übermitteln. Der Lohnzettel ist bei ganzjährig aufrechtem Dienstverhältnis jeweils für den Zeitraum 1.1. bis 31.12. auszustellen.

Den jeweiligen Lohnzettelarten sind die Bezugsteile sowie die anrechenbare österreichische Lohnsteuer (KZ 260) entsprechend der Inlands- bzw. Auslandstätigkeit zuzuordnen. In die KZ 260 im Lohnzettel (zB im LZ-Art 1 und LZ-Art 24) ist lediglich die inländische anrechenbare Steuer einzutragen. Wird die Auslandstätigkeit während des Kalendermonats aufgenommen bzw. beendet, ist die anrechenbare Lohnsteuer tageweise (30 Tage/Monat) zuzuordnen. Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel zu erfassen, sondern im Rahmen der Veranlagung vom Arbeitnehmer im Formular L 1i (in der entsprechenden KZ) auszuweisen.

Fallen im Zuge der Auslandstätigkeit sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (innerhalb des Jahressechstels - KZ 220) an, für die Österreich kein Besteuerungsrecht hat, sind diese zur Gänze im Lohnzettel der Art 24 darzustellen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer wird 2013 sowie vom 01.01.2014 bis 28.02.2014 nach Italien entsendet. Für diesen Zeitraum hat Italien gemäß DBA das Besteuerungsrecht. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind erfüllt. Der Arbeitgeber behält die österreichische Lohnsteuer während der Auslandsentsendung nicht ein.

Im Zeitraum 01.03. bis 30.04.2014 war der Arbeitnehmer in Österreich tätig. Die jeweils für die Tätigkeit in Italien bzw. in Österreich erhaltenen Bezüge (Gesamtbezug laufend 12.125,00 Euro - der monatliche Bruttobezug bleibt während der Auslandstätigkeit unverändert; für die Auslandstätigkeit wird eine Prämie in Höhe von 2.000,00 Euro ausbezahlt) sind wie folgt in den Lohnzetteln darzustellen:

Auslandsbezüge

  

LZ-Art 23

  

KZ

Bruttobezug

3.637,50

210

- SV

-657,30

230

- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
[(6.062,50 - 1.095,49 - 30) *60%]

-2.962,20

243

- einbehaltene freiw. Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988

-18,00

 

LSt-Bmgl

0,00

245

Anrechenbare Lohnsteuer

0,00

260

  

LZ-Art 24

  

KZ

Bruttobezug

4.425,00

210

- Sonstiger Bezug

-2.000,00

220

- SV

-438,20

230

- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

0,00

243

- einbehaltene freiw. Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988

-12,00

 

LSt-Bmgl

1.974,80

245

Anrechenbare Lohnsteuer

0,00

260

Inlandsbezüge

  

LZ-Art 1

  

KZ

Bruttobezug

6.062,50

210

- SV

-1.095,49

230

- einbehaltene freiw. Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988

-30,00

243

LSt-Bmgl

4.937,01

245

Anrechenbare Lohnsteuer

1.113,23

260

Übersicht der Lohnzettelarten in Fällen, in denen im Rahmen der Auslandstätigkeit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gegeben sind:

DBA mit

 

Befreiungsmethode

Anrechnungsmethode

AG behält LSt ein

Lohnzettelart

23

23 und 24

AG behält LSt nicht ein (direkte Anwendung des DBA)

Lohnzettelart

8 und 23

23 und 24

Hinsichtlich der ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge aus diesem Dienstverhältnis ist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln.

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