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3.3.10.3 Beginn bzw. Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraumes

BMF2023-0.715.24515.12.2023

3.3.10

Rz 66
Bei Auslandsentsendungen, die im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes (Kalendermonat) beginnen oder beendet werden, hat sowohl für die nicht begünstigten Inlandsbezüge als auch für die Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 die Berechnung nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des § 66 EStG 1988 iVm § 77 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen. Lohnzahlungszeitraum ist daher grundsätzlich der Kalendermonat (außer ein Teil des für den Monat bezogenen Lohnes ist aufgrund eines DBA aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden).

Die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung usw. im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind im Verhältnis der Inlands- und Auslandsbezüge aufzuteilen.

Beispiel:

Inlandsanteil

720,00

=

18,32%

Auslandsanteil

3.210,00

=

81,68%

SV AN-Anteil 18,12% von 3.930,00 =

712,12

=

100%

SV AN-Anteil - Inlandsanteil

130,46

=

18,32%

SV AN-Anteil - Auslandsanteil

581,66

=

81,68%

Das Service-Entgelt für die e-card gemäß § 31c ASVG ist in jenem Monat als Werbungskosten zu berücksichtigen, in dem es vom Arbeitgeber einbehalten wird. Hat der Arbeitnehmer in diesem Monat sowohl begünstigte Auslandsbezüge als auch nichtbegünstigte Inlandsbezüge erhalten, dann bestehen keine Bedenken, wenn das Service-Entgelt zur Gänze bei den nichtbegünstigten Inlandsbezügen abgezogen wird (siehe Rz 243).

Beispiel 1 (10 Tage Inlandstätigkeit, 20 Tage begünstigte Auslandstätigkeit; Abrechnung April 2023):

Bruttobezug Inland

833,33

 

Bruttobezug Ausland

1.666,67

 

SV

453,00

 
   

LSt-Bmgl Inlandsbezüge

682,33

 
   

LSt-Bmgl Auslandsbezüge

1.364,67

 

davon 40% steuerpflichtig

545,87

 
   

Summe LSt-Bmgl

1.228,20

 

Einzubehaltende LSt

13,48

(1.228,20*0,20-197,08-35,08)

Hinsichtlich des Lohnzettels erfolgt die Aufteilung in Inlandsbezug und begünstigten Auslandsbezug wie folgt:

 

Inlandsbezug

LZ-Art 1

  

KZ

Bruttobezug

833,33

210

- SV

-151,00

230

- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

-0,00

243

LSt-Bmgl

682,33

245

Anrechenbare Lohnsteuer

7,49

260

 

Auslandsbezug

LZ-Art 23

  

KZ

Bruttobezug

1.666,67

210

- SV

-302,00

230

- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

-818,80

243

LSt-Bmgl

545,87

245

Anrechenbare Lohnsteuer

5,99

260

Die anrechenbare Lohnsteuer ist im Verhältnis Inlandseinkünfte zu Auslandseinkünften auf dem Lohnzettel Art 1 bzw. Lohnzettel Art 23 oder Lohnzettel Art 24 auszuweisen. Zur Ausstellung des Lohnzettels siehe auch Rz 67.

Beispiel 2 (20 Tage Inlandstätigkeit, 10 Tage begünstigte Auslandstätigkeit; Abrechnung April 2023):

Bruttobezug Inland

5.000,00

20 Tage

Bruttobezug Ausland

4.000,00

10 Tage

SV x)

1.060,02

 
   

LSt-Bmgl Inlandsbezüge

4.411,10

 
   

vorläufige LSt-Bmgl Auslandsbezüge

3.528,88

 

davon 60% steuerfrei

2.117,33

 

Kontrollrechnung:

  

max. ASVG Höchstbeitragsgrundlage pro Tag (Wert 2023)

195,00

 

daher max. für 10 Tage

1.950,00

(max. Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

daher LSt-Bmgl Auslandsbezüge

1.578,88

(3.528,88-1.950,00)

   

Summe LSt-Bmgl

5.989,98

 

Einzubehaltende LSt

1.824,34

(5.989,98 x 0,48 - 1.015,77 - 35,08)

x) 2023 5.850 pro Monat

Ein allfälliges Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu berücksichtigen. Andere Werbungskosten (zB Gewerkschaftsbeitrag), die während eines Lohnzahlungszeitraumes anfallen und sowohl steuerbegünstigte Auslandsbezüge als auch steuerpflichtige Inlandsbezüge während dieses Lohnzahlungszeitraumes betreffen, sind tageweise auf diese Inlands- und Auslandsbezüge aufzuteilen. Der auf die Auslandsbezüge entfallende Teil der Werbungskosten ist aliquot dem steuerpflichtigen und steuerfreien Teil zuzuordnen.

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