Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BMF 19.07.2021, 2021-0.509.787 |
2. Außenprüfung durch die Abgabenbehörden
Unter Außenprüfung im Sinne dieses Erlasses sind folgende Prüfungsmaßnahmen zu verstehen:
- Außenprüfung im Sinne des § 147 BAO (Betriebsprüfung) und § 153a BAO (begleitende Kontrolle)
- Umsatzsteuersonderprüfung (einschl. UMA-Prüfung)
- Gebührenprüfung
- Liquiditätsprüfung
- Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB)
Für Erhebungen und Nachschauen ist eine Abfrage im Kontenregister nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.
Für Prüfungen gemäß § 99 FinStrG gelten die für Finanzstrafverfahren vorgesehenen Regelungen.
2.1. Kontenregistereinsicht- formelle Voraussetzungen im Steuerbereich
Der Fall muss auf dem Prüfplan einer Prüferin/einem Prüfer zugeteilt sein und es muss ein von der Teamleiterin/vom Teamleiter genehmigter Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Einsichtnahme ist anhand der Kriterien Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu beurteilen, stets zu begründen und vor Erteilung der Genehmigung zur Kontenregistereinsicht zu dokumentieren (siehe Punkt 1.3.).
Zweckmäßigkeit bedeutet die Abwägung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie zu den Grundsätzen der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung;
Angemessenheit bezieht sich auf die Ausprägung des verfahrensrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Angemessen ist eine Abfrage bei Vorliegen von einem konkreten Risiko bzw. einer Risikovermutung.
Die konkreten Umstände sind im Einzelfall zu beurteilen und es ist zu begründen, worin ein Risiko vermutet wurde. Die Begründung für die Kontenregisterabfrage ist zu dokumentieren und hat bei Einholung der Genehmigung vorzulegen.
In der Begründung für eine Kontenregistereinsicht sind konkrete Anhaltspunkte anzuführen, warum die vorliegenden Unterlagen, bisherigen Angaben des Steuerpflichtigen oder Ergebnisse der Prüfung Zweifel an der Sachlage zurücklassen. Zweifel können entstehen durch Vorhaltsbeantwortung aber auch durch andere Informationen.
Beispielsweise wären konkrete Anhaltspunkte anzuführen, warum von einer nicht vollständigen Vorlage der betrieblichen Konten ausgegangen wird, warum angeblich "private" Konten vermutet werden, weshalb die behauptete Rollenberechtigung am Konto hinterfragt wird, etc. Das Vorliegen eines risikobasiert ausgewählten Falles des PACC stellt für sich alleine keine ausreichende Begründung dar. Es ist daher in jedem Einzelfall zu dokumentieren, auf Grund welcher Sachverhaltselemente die Risikovermutung zutreffen könnte.
ABER: Wäre ein Verdacht gegeben, dann wäre die Prüfung nach § 99 FinStrG fortzusetzen und es gilt der Abschnitt "Finanzstrafverfahren" dieses Erlasses.
Die Registerabfrage ist risikobasiert für folgende Prüfungen durchzuführen:
- Außenprüfung im Sinne des § 147 BAO (Betriebsprüfung)
- begleitende Kontrolle im Sinne des § 153a BAO durch die Abgabenbehörden
- Umsatzsteuersonderprüfung, Umsatzsteuer Auslandsprüfung (UMA)
Die Registerabfrage ist von der beauftragten Prüferin/dem beauftragten Prüfer durchzuführen. Als Grund für die Registerabfrage ist im Dropdown Menü "Außenprüfung/ USO/UMA/PLB" auszuwählen. Das Ergebnis der Registerabfrage ist Teil des Arbeitsbogens.
2.2. Ansprechen des Ergebnisses der Registerabfrage
Dem Abgabepflichtigen bzw. den für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen ist im Rahmen der Prüfung das Ergebnis der Registerabfrage vorzuhalten. Zu jedem Konto ist nach den Angaben des Abgabepflichtigen festzuhalten, um welches Konto es sich handelt und ob es dem betrieblichen oder dem nichtbetrieblichen Bereich zuzuordnen ist. Eine Überprüfung nur mit dem gewillkürten Vertreter ist nicht zulässig.
Ziel ist herauszufinden, ob als nichtbetrieblich bezeichnete Konten dennoch für betriebliche Zwecke verwendet wurden.
Beispiele:
- Geschäftskonto des Unternehmens
- privates Sparbuch der geprüften Unternehmerin/des geprüften Unternehmers
- Zeichnungsberechtigung über das Girokonto oder Sparbuch der Ehegattin, des Ehegatten, der Kinder oder sonstiger naher Verwandter
- Vertretungsbefugnis über ein Geschäftskonto eines anderen Unternehmens, einer anderen Person (zB als Prokurist, Geschäftsführer)
- Zeichnungsberechtigung über das Konto eines Vereines (zB als Obfrau/Obmann, Kassierin/Kassier)
Die Aufstellung der Konten und das Ergebnis der Kontenzuordnung gelten als Niederschrift und ist von den beteiligten Personen zu unterschreiben.
Befragungen zum Ergebnis der Einsicht in das Kontenregister betreffend Einzelpersonen haben unter Wahrung des Bankgeheimnisses vertraulich zu erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass eine unbefugte Person Kenntnis über Kontenverbindungen einer anderen Person erhält, wenn neben betrieblichen Konten auch Informationen zu privaten Kontenverbindungen enthalten sind. Die Anwesenheit einer anderen Person ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese Zustimmung ist niederschriftlich festzuhalten.
Beispiel 1: Geprüft wird ein Einzelunternehmen. Zu Prüfungsbeginn ist der steuerliche Vertreter anwesend. Die Befragung zu den Ergebnissen der Registerabfrage kann nur dann im Beisein des steuerlichen Vertreters erfolgen, wenn der Betroffene vorher seine Zustimmung dazu gegeben hat.
Beispiel 2: Geprüft wird eine GmbH mit zwei Geschäftsführern. Auf Grund der Kontenregisterabfrage ergibt sich die Notwendigkeit einer weiteren Kontenregisterabfrage bei den Geschäftsführern (Ausdehnung der Prüfung auf die Geschäftsführer!). Die Befragung zum Ergebnis der GmbH-Abfrage findet in Anwesenheit beider Geschäftsführer statt. Eine Befragung zu vorgenommenen Einzelabfragen zu den Geschäftsführern hat mit jedem Geschäftsführer einzeln zu erfolgen. Das Ergebnis der Befragungen ist von der allgemeinen Akteneinsicht beim geprüften Unternehmen ausgeschlossen.
2.3. Prüfungsmaßnahmen bei den im Rahmen der Registerabfrage festgestellten Konten
2.3.1. Geschäftskonten, betriebliche Konten
Soweit für die betrieblichen Konten sämtliche für die Prüfung relevanten Unterlagen (zB Kontoauszüge, Kredit-/Überziehungsvereinbarungen, Überweisungsbelege etc.) und Informationen vorgelegt werden, hat die Prüfung an Hand dieser Unterlagen zu erfolgen.
Fehlende Unterlagen sind zunächst vom geprüften Unternehmer abzuverlangen.
Können fehlende Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist der geprüfte Unternehmer aufzufordern, beim Kreditinstitut Duplikate anzufordern und diese zur Verfügung zu stellen.
Ist der geprüfte Unternehmer nicht in der Lage oder nicht bereit, fehlende Unterlagen und Informationen zu Geschäftskonten vorzulegen, dann ist dieser Umstand niederschriftlich festzuhalten und erforderlichenfalls eine Konteneinschau nachweislich anzukündigen. Alternativ kann auch eine Schätzung angekündigt werden. Zwangsmaßnahmen sollten nicht angekündigt werden.
Kann eine Niederschrift nicht angefertigt werden oder wird die Unterschrift verweigert, ist darüber ein Aktenvermerk anzulegen und von der Prüferin/dem Prüfer und der Teamleiterin/dem Teamleiter zu zeichnen
2.3.2. Nicht betriebliche Konten
Unterlagen und Informationen zu nicht betrieblichen Konten des Unternehmers sind nur abzuverlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass geschäftliche Transaktionen über nichtbetriebliche Konten abgewickelt wurden. Besteht hingegen ein durch objektivierbare Tatsachen erhärteter Verdacht, ist die Prüfung nach § 99 FinStrG fortzusetzten und die Regeln im Abschnitt "Finanzstrafverfahren" dieses Erlasses sind anzuwenden.
Beispiele: Es besteht ein Hinweis, dass
- ein Unternehmer seine Einnahmen nicht versteuern möchte und er gibt daher die Kontonummer seiner Partnerin (oder Tochter usw.) an.
- ein überschuldeter Unternehmer beim Kunden die Kontonummer seiner Tochter angibt, damit die Kundenzahlung unversteuert nicht auf sein gepfändetes Konto überwiesen wird
Info: In solchen Fällen ist es möglich, dass die betroffene Bank eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung wegen "Nichtoffenlegung von Treuhandbeziehungen" getätigt hat. Hier kann das Amt für Betrugsbekämpfung ABBZIZ-EUFI-GW weiterhelfen.
2.3.3. Konto der Unternehmerin/des Unternehmers wird sowohl betrieblich als auch privat benutzt
Die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und Informationen sind abzuverlangen. Ist eine Vorlage der Belege nicht möglich oder wird diese verweigert, ist analog zur Regelung bei betrieblichen Konten vorzugehen.
Hat der Unternehmer ein Konto, das er sowohl für private als auch unternehmerische Zwecke nutzt, hat er alles vorzulegen.
2.3.4. Fremdkonten, für die eine Verfügungsberechtigung besteht
Fremdkonten sind Konten, bei denen der Unternehmer eine verfügungsberechtigte Rolle besitzt, der Konteninhaber aber eine andere Person ist. Diese Rollen scheinen auch bei der Kontenregisterabfrage auf!
Rollen könnten beispielsweise sein: | Konteninhaberist eine natürliche Person | Konteninhaberist eine juristische Person |
Rolle des Unternehmers | Zeichnungsberechtigung | Zeichnungsberechtigung |
Wirtschaftlicher Eigentümer bei Unternehmerkonto | Wirtschaftlicher Eigentümer | |
Vertretungsbefugter (Prokurist, Geschäftsführer) | ||
Sonstige gesetzliche Vertreter | Sonstiger gesetzlicher Vertreter (Masse-Verwalter) |
Beispiel:
Eine ausländische juristische Person wird als Konteninhaber im Kontenregister geführt. Der geprüfte österreichische Unternehmer wird auf diesem Fremdkonto zB als vertretungsbefugt (Prokurist, Geschäftsführer) geführt.
Achtung: Diese Informationen "Prokurist, Geschäftsführer, Wirtschaftlicher Eigentümer" finden sich so weder im österreichischen Unternehmensregister, österreichischen Firmenbuch noch im österreichischen Register der wirtschaftlichen Eigentümer, da diese nur die Verfügungsberechtigung am abgefragten Konto betreffen! Die Vergabe der jeweiligen Rolle durch die Bank wirkt nur deklarativ.
Wird der geprüfte Unternehmer beim Fremdkonto als "Wirtschaftlicher Eigentümer" oder "Vertretungsbefugter" geführt, ist diese Information bei der Einkommensteuerprüfung zu berücksichtigen. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass geschäftliche Transaktionen, die dem geprüften Unternehmer zuzurechnen sind, über Fremdkonten abgewickelt wurden, ist analog nach Punkt 2.3.2. vorzugehen. Daher ist der Konteninhaber zur Herausgabe der Belege aufzufordern.
Über die Anforderung der Belege und sonstigen Unterlagen sowie über die Bereitschaft oder die Weigerung des Konteninhabers (Fremdkonto) diese zu übergeben, ist eine Niederschrift anzufertigen. Wenn die Unterlagen nicht vorgelegt werden können oder die Vorlage verweigert wird, ist erforderlichenfalls eine Konteneinschau vorzunehmen.
2.4. Konteneinschau
Voraussetzungen der Bewilligung:
1.Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen oder Gründe für die Annahme, dass der Abgabepflichtige Angaben hätte machen müssen, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen
2.Erwartung, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären
3.Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen des Kunden steht im Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme
2.4.1. Das Auskunftsverlangen an Kreditinstitute
Das Auskunftsverlangen hat eine Begründung über das sachverhaltsmäßige Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen für die Konteneinschau iSd § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 KontRegG zu enthalten. Weiters ist anzugeben, ob das Auskunftsverlangen ein Konto des Abgabepflichtigen als dessen Inhaber betrifft oder ob es ein Konto einer nicht als Partei des Abgabenverfahrens beteiligten Person als Inhaberin betrifft und der Abgabepflichtige vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer dieses Kontos ist.
Wird von mehreren Kreditinstituten eine Auskunft benötigt, so ist an jedes Kreditinstitut ein eigenes Auskunftsverlangen zu richten. Dabei ist anzugeben, worüber (konkrete Fragen zu Tatsachen, Verhältnissen und Umständen der Geschäftsverbindung, Unterlagen) Auskunft verlangt wird.
Wahrung des Parteiengehörs:
a) Abgabepflichtiger ist Konteninhaber:
Werden die Angaben des Abgabepflichtigen in Zweifel gezogen, so sind ihm diese mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu geben, diese Zweifel durch Offenlegung zu beseitigen (zB Bekanntgabe von Kontenbewegungen und Kontoständen).
Wird die Offenlegung verweigert, so ist die beabsichtigte Konteneinschau dem Kontoinhaber nachweislich (idealerweise Niederschrift, im Bedarfsfall schriftlich) zur Kenntnis zu bringen. Die Niederschrift oder der Schriftverkehr sind als Nachweis über die Wahrung des Parteiengehörs dem BFG vorzulegen.
b) Abgabepflichtiger besitzt eine Verfügungsberechtigung am Fremdkonto (siehe 2.3.4.):
Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern zeichnungsberechtigt oder vertretungsbefugt oder Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KontRegG erst dann gestellt werden, wenn dem Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abwendung der Konteneinschau durch eigene Offenlegung gegeben wurde.
Eine solche Stellungnahme des Kontoinhabers zählt zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Konteneinschau und ist für die Bewilligung zusätzlich zur Stellungnahme des Abgabepflichtigen vorgesehen. Der Beitrag des Kontoinhabers zur Aufklärung soll darin bestehen, dass er sich zur Vertretungsbefugnis, zur Treugeberschaft oder zur wirtschaftlichen Eigentümerschaft des Abgabepflichtigen äußert und diese gegebenenfalls bestreitet. Zu beachten ist, dass in der Ankündigung zur Konteneinschau beim Kontoinhaber die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen keinesfalls genannt werden dürfen.
Wird die Offenlegung verweigert, so ist die beabsichtigte Konteneinschau dem Kontoinhaber nachweislich (idealerweise Niederschrift, im Bedarfsfall schriftlich) zur Kenntnis zu bringen.
Die Stellungnahme des Konteninhabers ist zu würdigen und aktenkundig zu machen und als Nachweis über die Wahrung des Parteiengehörs dem BFG vorzulegen.
Empfohlen wird die Verwendung des Formulars Verf. 143 und den Kontenregisterauszug zum betroffenen (Fremd-) Konto elektronisch dem Auskunftsverlangen anzuschließen.
Das Auskunftsverlangen ist vom Leiter oder der Leiterin einer Abgabenbehörde bzw. vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin im Bereich Kontrolle Strafsachen im Zollamt Österreich zu unterfertigen. Das Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Abgabenverfahren ist vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen. Das Auskunftsverlangen ist dem BFG elektronisch zu übermitteln.
Die Ausführungen zu den Bankkonten gelten sinngemäß auch für alle anderen Arten von Depots und Schließfächern.
Das Auskunftsverlangen unterbricht nicht den weiteren Prüfungsablauf. Das heißt Prüfungshandlungen, die unabhängig von der Einschau in die Kontendaten durchgeführt werden können, sind ohne Verzug weiterzuführen.
2.4.2. Bewilligung der Konteneinschau
Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung des Auskunftsverlangens trifft eine Einzelrichterin/ein Einzelrichter des BFG tunlichst binnen drei Tagen ab Einlangen des Verlangens beim BFG.
Das BFG entscheidet über jedes einzelne Auskunftsverlangen mit Beschluss. Der Beschluss hat auszusprechen, ob das Auskunftsverlangen bewilligt wird. Das Auskunftsverlangen ist dabei als solches zu bewilligen oder nicht zu bewilligen. Der Beschluss kann weder den Umfang oder Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern.
Wird die Konteneinschau bewilligt, ist der Beschluss dem jeweiligen Kreditinstitut (Bank) ohne Begründung/Entscheidungsgründe vorzulegen. Das Kreditinstitut hat die im Auskunftsersuchen angeführten Informationen herauszugeben und kann kein Rechtsmittel gegen den Beschluss ergreifen.
Wird die Konteneinschau nicht bewilligt, ist zu prüfen, ob gegen die Entscheidung allenfalls ein Rechtsmittel (Rekurs) erhoben werden soll. Der jeweilige Leiter/die Leiterin der Abgabenbehörde, des Amtes für Betrugsbekämpfung bzw. der Fachbereichsleiter/die Fachbereichsleiterin ist in diese Entscheidung einzubinden. Die Zeichnung des Rekurses erfolgt analog zur Zeichnung des ursprünglichen Ersuchens.
Gegen die Bewilligung der Konteneinschau kann die Betroffene/der Betroffene ein Rechtsmittel erheben. Für die Erledigung dieses Rechtsmittels ist ein Senat des BFG zuständig.
Achtung Beweisverwertungsverbot:
Im Falle der Bewilligung des Auskunftsverlangens wird es zweckmäßig sein, mit der Zustellung an das Kreditinstitut den Ablauf der Rekursfrist abzuwarten. Für den Fall dass, Rekurs eingebracht wird, wird ebenfalls empfohlen die Entscheidung abzuwarten.
Wird im Rekursverfahren entschieden, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, dann greift das gesetzliche Beweisverwertungsverbot. Ermittlungsergebnisse, die sich aus der Einsicht in die Kontenunterlagen ergeben haben, dürfen nicht in die Entscheidungsfindung einfließen und haben unbeachtet zu bleiben.
2.4.3. Kosten
Die mit der Durchführung der Konteneinschau entstehenden Kosten (insbes. Bereitstellungskosten der Kreditinstitute) sind von der Abgabenbehörde oder vom Amt für Betrugsbekämpfung zu tragen.
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BMF 19.07.2021, 2021-0.509.787 |