Am 18. August 2022 tritt die Verordnung 2022/1322 in Kraft, mit der die Verordnung (EU) 2021/632geändert wird. Im Hinblick darauf werden folgende Waren in die Kontrollpflicht einbezogen und unterliegen nunmehr ebenfalls der amtlichen Kontrolle gemäß VB-0320 Abschnitt 2:
- 0309: Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar
- ex 0901: Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt, nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
- ex 1902 19: Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend, nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
- ex 1904 10 30: Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Reis hergestellt, nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
- ex 1904 10 90: Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen, ausgenommen Mais und Reis, hergestellt, nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
- ex 1904 20: Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
- ex 1904 90 80: Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Bulgur-Weizen und ausgenommen auf der Grundlage von Reis, nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
- ex 2008 99: Andere Zubereitungen von Früchten, Nüssen und anderen genießbaren Pflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
- ex 2906: Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, nur Cholesterin tierischen Ursprungs.
- ex 2936: Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art, nur Vitamin D3 und seine Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs.
- ex 3002 51 00: Zelltherapieprodukte, nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere.
- ex 3002 59 00: Zellkulturen, auch verändert, ausgenommen Zelltherapieprodukte, nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere.
- ex 9508 30: Schaustellerattraktionen, nur lebende Tiere.
- ex 9508 40: Wanderbühnen, nur lebende Tiere.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Anlage 1) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 12. August 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2021/632, ABl. Nr. L 132 vom 19.04.2021 S. 24 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuchen |
Verweise: | VB-0320 Abschnitt 2 |