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Information zu der am 1. September 2022 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200)

BMF2022-0.551.39312.8.20222022

Am 1. September 2022 tritt eine Änderung des Tiertransportgesetzes 2007 (BGBl. I Nr. 130/2022) in Kraft. Im Rahmen dieser Novelle wurden auch besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken erlassen und die mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafen erhöht.

1. Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken

(1) Gemäß § 20a TTG 2007 ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhangs 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, bei Tieren frühestens ab einem Alter von drei Wochen aus Gründen der Tiergesundheit gegeben.

Ab dem 1. Jänner 2025 ist die Transportfähigkeit bei Kälbern ab einem Alter von drei Wochen bis zu einem Alter von vier Wochen nur dann gegeben, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Kälber, Lämmer, Kitze (Zickel), Fohlen und Ferkel auch bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich, sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden. Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung:

1.innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder

2.außerhalb des eigenen Bundeslandes bis höchstens 100 km

transportiert werden.

(3) Transporte von Kälbern, Lämmern, Kitzen (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, müssen so abgeschlossen werden, dass keine 24-stündige Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist. Beträgt die Beförderungszeit bis zur 24-stündigen Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 weniger als acht Stunden, dürfen die Transporte nach erfolgter Ruhezeit fortgesetzt werden. Die Transporte müssen danach so abgeschlossen werden, dass keine weitere 24-stündige Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist.

(4) Transporte von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zum Zwecke der unmittelbaren Schlachtung oder Mast von einem Versandort in Österreich direkt an einen Bestimmungsort in einem Drittstaat (außerhalb der Europäischen Union) sind verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Bestimmungsorte in Staaten mit dem Status "EU-Beitrittskandidat", welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).

Hinweis: EU-Beitrittskandidaten sind Albanien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Türkei und die Ukraine (siehe https://european-union.europa.eu/principles-countries-history/joining-eu_de ).

(5) Transporte auf der Straße von Zuchttieren in Drittstatten sind untersagt. Ausgenommen davon sind Transporte in Drittstaaten, wenn

1.der Transport so abgeschlossen werden kann, dass nur eine 24-stündige Ruhezeit gemäß Anhang 1 Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist, oder

2.es sich um Transporte in folgende Drittstaaten handelt:

Diese Neuregelung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200 Abschnitt 3.4.) berücksichtigt.

2. Organstrafverfügungen

Gemäß § 21 Abs. 4 TTG 2007 können Geldstrafen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStGnunmehr bis zu 400 Euro sofort eingehoben werden. Diese Ermächtigung gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane.

Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung durch die Zollorgane bedarf es im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. Die in § 34 Abs. 2 ZollR-DG vorgesehene Betragsgrenze von 120 Euro gilt allerdings im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel in § 2 Abs. 1 ZollR-DG wegen der speziellen Regelung in § 21 Abs. 5 TTG 2007 gegenüber dem Tiertransportgesetz 2007 nicht.

Diese Änderung wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz (GK-0200 Abschnitt 6 Abs. 3) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 12. August 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 1/2005 , ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1
TTG 2007, Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007

Schlagworte:

Tiertransporte

Verweise:

GK-0200 Abschnitt 3.4.
GK-0200 Abschnitt 6
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 34 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

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