Angesichts der erheblichen Störungen, mit denen der Verkehrssektor in der Republik Moldau aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine konfrontiert ist, müssen Betreiber der Republik Moldau alternative Transitstrecken im Straßenverkehr durch die Europäische Union und neue Märkte für die Ausfuhr ihrer Waren finden. Im Hinblick darauf, dass wichtige Transportrouten durch die Ukraine für moldawische Ausfuhren nicht zugänglich sind und es dringend geboten ist, die Lieferketten und die Ernährungssicherheit zu schützen, indem alternative Routen aus der Republik Moldau durch das Gebiet der Europäischen Union genutzt werden, wurde zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Moldau andererseits das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr geschlossen, das seit 27. Juni 2022 vorläufig anzuwenden ist und bis zum 31. März 2023gilt.
- Dieses Abkommen gilt für die gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße im Transit durch die Vertragsparteien und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Vertragsparteien.Nicht unter die Bestimmungen des Abkommens fallen:
- Beförderungen, die mit CEMT-Genehmigungen (siehe GK-0500 Abschnitt 2.1.3.)durchgeführt werden;
- Beförderungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats (Kabotage, siehe GK-0500 Abschnitt 0.1.2. Abs. 3);
- Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten;
- der Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Beförderung von Gütern zwischen Drittländern.
- Begriffsbestimmungen:
- Vertragsparteiensind die EU-Mitgliedstaateneinerseits und die Republik Moldau andererseits;
- "Güterkraftverkehrsunternehmer" ist jede natürliche oder juristische Person, die in einer Vertragspartei gemäß dem Recht dieser Vertragspartei niedergelassen ist und zu gewerblichen Zwecken Güter befördert und von dieser Vertragspartei für die grenzüberschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zugelassen ist;
- "Fahrzeug" ist ein in einer Vertragspartei zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einer Vertragspartei zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Beförderung von Gütern verwendet werden;
- "Transit" ist die Beförderung von Fahrzeugen ohne Be- oder Entladen von Gütern im Gebiet einer Vertragspartei durch einen in der anderen Vertragspartei niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer;
- "bilaterale grenzüberschreitende Beförderung" ist eine beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung des Güterkraftverkehrsunternehmers in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands.
- Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, folgende Beförderungen von Gütern auf der Straße genehmigungsfrei durchzuführen:
a)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug, deren Ausgangspunkt und Bestimmungsort sich im Gebiet verschiedener Vertragsparteien befinden, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands;
b)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;
c)beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung oder aus diesem Gebiet in ein Drittland mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;
d)Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den Fahrten gemäß den Buchstaben a, b und c.
Dieses Abkommen wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (siehe GK-0500 Anlage 1 bei Moldau) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 12. Juli 2022
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1072/2009 , ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72 |
Schlagworte: | Moldau, Güterverkehr, CEMT |
Verweise: | GK-0500 Abschnitt 0.1.2. |