vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 3. Juli 2022 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht (VB-0200)

BMF2022-0.467.7751.7.20222022

Am 3. Juli 2022 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2022/913 in Kraft, mit der die Verordnung (EU) 2019/1793 abgeändert wird. Im Hinblick darauf ergeben sich im Bereich der vorübergehenden Verstärkung der amtlichen Kontrollen und der Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren in die Union folgende Änderungen:

A Änderungen bei den Ausnahmen von den amtlichen Kontrollen ( VB-0200 Abschnitt 30.4. ):

Die Gewichtsgrenze für Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und für nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden, wurde gesenkt um sicherzustellen, dass Teile solcher Sendungen nicht in Verkehr gebracht werden.Nunmehr bestehen für die in VB-0200 Abschnitt 30.1.1. und VB-0200 Abschnitt 30.1.2. angeführten Lebens- und Futtermittel folgende Ausnahmen:

1.Sendungen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 5 kg (frische Erzeugnisse) oder 2 kg (sonstige Erzeugnisse)beträgt und sie sich in einer der folgenden Kategorien von Sendungen befinden:

a)Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

b)nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden.

Sofern eine dieser Ausnahmen zutrifft, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "Y978" zu erklären. Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der Lebens- und Futtermittel liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

2.Sendungen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 50 kg (frische Erzeugnisse) oder 10 kg (sonstige Erzeugnisse)beträgt und sie sich in einer der folgenden Kategorien von Sendungen befinden:

a)Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

b)Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

Sofern eine dieser Ausnahmen zutrifft, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "Y978" zu erklären.

BIn die Liste der Waren, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang in die Union unterliegen (siehe VB-0200 Abschnitt 30.1.1. und VB-0200 Abschnitt 30.1.2.), wurden einbezogen:

CIm Zuge dieser Änderung wurden auch folgende Berichtigungen vorgenommen:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht berücksichtigt (Änderung der VB-0200 Anlage 3).

Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel

Verweise:

VB-0200 Anlage 3
VB-0200 Abschnitt 30.1.1.
VB-0200 Abschnitt 30.1.2.
VB-0200 Abschnitt 30.4.

Stichworte