Am 3. Juli 2022 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2022/913 in Kraft, mit der die Verordnung (EU) 2019/1793 abgeändert wird. Im Hinblick darauf ergeben sich im Bereich der vorübergehenden Verstärkung der amtlichen Kontrollen und der Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren in die Union folgende Änderungen:
A Änderungen bei den Ausnahmen von den amtlichen Kontrollen ( VB-0200 Abschnitt 30.4. ):
Die Gewichtsgrenze für Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und für nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden, wurde gesenkt um sicherzustellen, dass Teile solcher Sendungen nicht in Verkehr gebracht werden.Nunmehr bestehen für die in VB-0200 Abschnitt 30.1.1. und VB-0200 Abschnitt 30.1.2. angeführten Lebens- und Futtermittel folgende Ausnahmen:
1.Sendungen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 5 kg (frische Erzeugnisse) oder 2 kg (sonstige Erzeugnisse)beträgt und sie sich in einer der folgenden Kategorien von Sendungen befinden:
a)Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
b)nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden.
Sofern eine dieser Ausnahmen zutrifft, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "Y978" zu erklären. Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der Lebens- und Futtermittel liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.
2.Sendungen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 50 kg (frische Erzeugnisse) oder 10 kg (sonstige Erzeugnisse)beträgt und sie sich in einer der folgenden Kategorien von Sendungen befinden:
a)Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
b)Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.
Sofern eine dieser Ausnahmen zutrifft, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "Y978" zu erklären.
BIn die Liste der Waren, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen und Sofortmaßnahmen beim Eingang in die Union unterliegen (siehe VB-0200 Abschnitt 30.1.1. und VB-0200 Abschnitt 30.1.2.), wurden einbezogen:
- Orangen aus Ägypten (0805 10);
- Reis aus Indien und Pakistan (1006 an Stelle der bisher erfassten Positionen 1006 10 79, 1006 20 17, 1006 20 98 und 1006 30 98);
- Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) sowie Guaven (Psidium guajava) aus Indien (ex 0708 20 und ex 0710 22 sowie ex 0804 50);
- Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, aus Indien (ex 2106 90 92, ex 2106 90 98, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96) sowie
- Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Guarkernmehl enthalten, aus Malaysia und aus der Türkei (ex 2106 90 92, ex 2106 90 98, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96).
CIm Zuge dieser Änderung wurden auch folgende Berichtigungen vorgenommen:
- für Mischungen, die Erdnüsse enthalten, aus Ägypten, Ghana, Gambia, Indien und Sudan waren die Positionen 2008 19 13 40und 2008 19 93 40 genannt; diese Positionen wurden gestrichen, weil sie nur für Mischungen verwendet werden dürfen, die Mandeln bzw. Pistazien enthalten, nicht jedoch auch für Mischungen, die Erdnüsse enthalten;
- mehrere KN-Codes stimmten nicht mit den Einträgen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1793 genannten Waren überein und wurden daher ebenfalls gestrichen:
ex 0807 19 00 70für Galia-Melonen (C. melo var. reticulatus) aus Honduras,
ex 0709 99 90 25zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka und
1211 90 86 10zu getrocknetem Oregano aus der Türkei.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel- und Futtermittelrecht berücksichtigt (Änderung der VB-0200 Anlage 3).
Bundesministerium für Finanzen, 1. Juli 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2019/1793, ABl. Nr. L 277 vom 29.10.2019 S. 89 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |