Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 06.12.2023, 2023-0.863.890, ersetzt.
In der Information des BMF vom 25.05.2022, 2022-0.383.246, "Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen (16. Mai 2022)" sind Belarus und Russland weiterhin als Staaten aufgelistet, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Die Info enthält jedoch die Anmerkung, dass der Informationsaustausch mit Belarus und Russland derzeit suspendiert ist; siehe zur Suspendierung im Verhältnis zu Russland aufgrund des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfekonvention) die VO des BMF zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten, BGBl. II Nr. 194/2022. Im Rahmen dieser Information sollen nunmehr die ertragsteuerlichen Auswirkungen dieser Suspendierung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland dargelegt werden.
Die Voraussetzung des "Bestehens einer umfassenden Amtshilfe" für Zwecke der § 2 Abs. 8 EStG 1988 sowie § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 ist nach Ansicht des BMF im Verhältnis zu Belarus und Russland weiterhin erfüllt. Dies deshalb, weil mit beiden Staaten dem Grunde nach weiterhin abkommensrechtliche Regelungen bestehen, die es Österreich ermöglichen, die für Zwecke dieser ertragsteuerlichen Bestimmungen relevanten Informationen im Amtshilfewege auf Ersuchen Österreichs von den Abgabenbehörden dieser beiden Staaten anzufordern.
Demgegenüber setzt die Ausnahmevorschrift von der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 Schlussteil zweiter Teilstrich EStG 1988 voraus, dass (Stück)Zinsen von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein "automatischer" Informationsaustausch besteht. Da diese Bestimmung darauf abstellt, dass Österreich automatisch Informationen an den Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen übermittelt, ist diese Voraussetzung im Verhältnis zu Russland und Belarus aufgrund der Suspendierung des Informationsaustausches seitens Österreichs an diese beiden Staaten nicht mehr gegeben. Daher haben nach Ansicht des BMF die abzugsverpflichteten Kreditinstitute ab dem 1. Jänner 2023 einen KESt-Abzug für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 von in diesen beiden Staaten ansässigen Kunden vorzunehmen.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Juli 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Suspendierung, umfassende Amtshilfe |
Verweise: | BMF 25.05.2022, 2022-0.383.246 |