Am 19. Jänner 2022 treten die
- Verordnung (EU) 2021/2280 , mit der die Verordnung (EG) Nr. 338/97und die Verordnung (EG) Nr. 865/2006geändert werden, und die
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2281 ,mit der die Verordnung (EU) Nr. 792/2012geändert wird,
in Kraft. Dadurch ergeben sich insbesondere die nachstehend angeführten Änderungen.
1. Änderungen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Elfenbein
Am 19. Jänner 2022 treten folgende Änderungen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Elefanten-Elfenbein in Kraft.
- Die allgemeine Ausnahme gemäß Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die den Handel mit "Antiquitäten" (zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden; siehe VB-0330 Abschnitt 4.3.1.1.) ohne eine Bescheinigung erlaubt, wird für verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten, abgeschafft.
- Ab dem 19. Jänner 2022 sind somit Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf(einschließlich Vermieten, Tauschen oder Austauschen), Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren, die Elefanten-Elfenbein enthalten, ausnahmslos genehmigungspflichtigund bedürfen einer Vermarktungsbescheinigung (siehe VB-0330 Abschnitt 4.10.).
- Alle Vermarktungsbescheinigungen, die Exemplare von Elefanten-Elfenbein betreffen und die vor dem 19. Jänner 2022 ausgestellt wurden, verlieren am 19. Jänner 2023 ihre Gültigkeit.
Hinweis: Vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässigeVerstöße gegen diese Genehmigungspflicht bilden gemäß § 7 Abs. 2 ArtHG 2009eine gerichtlich strafbare Handlung, sofern der Verstoß eine Menge von mehr als 1 kg Elefanten-Elfenbein betrifft (siehe VB-0330 Abschnitt 7.1.1. Abs. 2).
Vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässigeVerstöße gegen diese Genehmigungspflicht bilden gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ArtHG 2009 ein verwaltungsbehördlich zu ahndendes Finanzvergehen, sofern der Verstoß eine Menge von 1 kg oder weniger Elefanten-Elfenbein betrifft (siehe VB-0330 Abschnitt 7.1.2. Abs. 3).
Diese Änderungen sind bereits in VB-0330 Abschnitt 4.3.1. und VB-0330 Abschnitt 4.10. berücksichtigt.
2. Änderungen bei den Anhängen A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97
Bei den Anhängen A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben:
- In Anhang III des Übereinkommenswurden auf Antrag Japans, Sri Lankas, der Seychellen und der Ukraine verschiedene Artenaufgenommen. Dies wurde in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97entsprechend berücksichtigt.
- Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97wurde berichtigt. Es wurden sowohl Einträge gestrichenals auch neue Taxa aufgenommen.
Diese Änderungen sind bereits in VB-0330 Anlage 1 berücksichtigt.
3. Neuer Code für die Angabe der Herkunft bestimmter Pflanzenexemplare
Für die Angabe der Herkunft bestimmter Pflanzenexemplare, die keinem der bislang vorhandenen Codes entsprechen, wurde der neue Code
Yaus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als "künstlich vermehrt" im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist
vorgesehen. Dieser neue Code wurde bereits in VB-0330 Anlage 6und in VB-0330 Anlage 7 berücksichtigt.
4. Neues Formular für Einfuhrmeldungen
Das Formular für die Einfuhrmeldungen wurde geändert. Das neue Formular ist bereits in VB-0330 Anlage 6 Muster 2 berücksichtigt.
Im Hinblick auf den geringen Bedarf werden die Formblätter für Einfuhrmeldungen vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach wie vor nur als druckbares PDF angeboten (https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/naturschutz/artenhandel/formulare/formulare.html ). Es bestehen keine Einwände, dass bei Einfuhrmeldungen, die unter Verwendung dieses Dokuments erstellt werden, sowohl das Original als auch die Kopie für den Einführer auf weißem Papier gedruckt werden.
Hinweis: Bis zum 19. Jänner 2023 können auch die bis 18. Jänner 2022 gültigen Formblätter für Einfuhrmeldungen verwendet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Jänner 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 |
Schlagworte: | CITES, Elfenbein |
Verweise: | VB-0330 Abschnitt 4.3.1. |