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128. UID (Art. 28 UStG 1994)

BMF2022-0.860.1245.12.2022

128.1. Allgemeines

128.1.1. Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag

Rz 4336
Rechtslage ab 1.1.2015 bis 30.6.2021

Unternehmern, die

  • im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder
  • die Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG 1994 in Anspruch nehmen, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.

Rechtslage seit 1.7.2021

Unternehmern, die

  • im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder
  • innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken, oder
  • den IOSS (§ 25b UStG 1994) oder den EU-OSS (Art. 25a UStG 1994) in Anspruch nehmen,

erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.

Schwellenerwerber (siehe Rz 4339) erhalten eine UID über Antrag. Der Antrag ist schriftlich (auch per Telefax oder Telegramm) unter Angabe von Name, Firma, Anschrift und Steuernummer an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu richten. Fallen festsetzendes und einhebendes Finanzamt auseinander, ist das festsetzende Amt zuständig.

Zur Vergabe einer UID an ausländische Unternehmer siehe Rz 4340.

Rz 4337
Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt (Ausnahmen siehe Rz 4341 und Rz 4342).

128.1.2. Anspruchsberechtigung

Rz 4338
Anspruch auf Erteilung haben alle Unternehmer (§ 2 UStG 1994) und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (siehe jedoch Schwellenerwerber Rz 4339).

Rz 4339
Von den so genannten "Schwellenerwerbern" erhalten

  • Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen und
  • Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen,

eine UID nur dann, wenn sie die UID für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen,

  • juristische Personen im nichtunternehmerischen Bereich eine UID nur dann, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.

Weiters erhalten

  • Unternehmer, die ausschließlich von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung des § 22 UStG 1994 erfasste Umsätze tätigen, sowie
  • Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführen

auch dann eine UID, wenn sie

  • diese für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG schulden (ab 1.1.2010) oder
  • diese zur Abgabe einer ZM für von ihnen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte sonstige Leistungen, für die die Steuerschuld entsprechend Art. 196 der MwSt-RL 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG auf den Leistungsempfänger dort übergeht (ab 1.1.2010),

benötigen.

In diesen Fällen muss der Antrag eine entsprechende Erklärung enthalten. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden. Keine UID ist zu vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird.

128.1.3. Sonderfälle der UID-Vergabe

128.1.3.1. Ausländische Unternehmer

Rz 4340
Die UID-Vergabe an Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung im Inland gelegener Grundstücke erzielen, obliegt dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt.

Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe, aus denen die Vergabe einer UID begehrt wird und unter Beilage einer Unternehmerbestätigung im Original zu stellen.

Nicht im Inland ansässigen Unternehmernausschließlich folgende Umsätze erbringen:

128.1.3.2. Körperschaften öffentlichen Rechts

Rz 4341
Diese erhalten über Antrag eine UID für den unternehmerischen Bereich, für den sie zur Umsatzsteuer erfasst sind. Bei größeren Gebietskörperschaften können mehrere Umsatzsteuernummern vergeben werden. In diesem Fall ist parallel dazu auch jeweils die Vergabe einer UID möglich.

128.1.3.3. Organgesellschaften

Rz 4342
Bei Organschaften wird über Antrag des Unternehmers (Organträger) auch jeweils eine gesonderte UID für jede einzelne Organgesellschaft (Organtochter) erteilt, soweit diese im eigenen Namen innergemeinschaftliche Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken. Bloße Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten keine eigene UID.

Siehe Rz 3951 bis Rz 3965.

128.1.3.4. SonderUID für Spediteure

128.1.4. Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der UID der EU-Mitgliedstaaten und Nordirland (Stand 1. Jänner 2021)

Rz 4343

Mitgliedstaat

Aufbau

Ländercode

Format

Belgien

BE0123456789

BE

1 Block mit 10 Ziffern

Bulgarien

BG123456789(0)

BG

1 Block mit 9 Ziffern oder
1 Block mit 10 Ziffern

Dänemark

DK12 34 56 78

DK

1 Block mit 8 Ziffern
(vier Blöcke mit je zwei Ziffern)

Deutschland

DE123456789

DE

1 Block mit 9 Ziffern

Estland

EE123456789

EE

1 Block mit 9 Ziffern

Finnland

FI12345678

FI

1 Block mit 8 Ziffern

Frankreich

FRXX 345678901

FR

1 Block mit 2 Zeichen und
1 Block mit 9 Ziffern

Griechenland

EL123456789

EL

1 Block mit 9 Ziffern

Irland

IE9S99999L
IE9999999WI

IE

1 Block mit 8 Zeichen oder
1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1)

Italien

IT12345678901

IT

1 Block mit 11 Ziffern

Kroatien

HR12345678901

HR

1 Block mit 11 Ziffern

Lettland

LV12345678901

LV

1 Block mit 11 Ziffern

Litauen

LT123456789 oder
LT123456789012

LT

1 Block mit 9 Ziffern oder
1 Block mit 12 Ziffern

Luxemburg

LU12345678

LU

1 Block mit 8 Ziffern

Malta

MT12345678

MT

1 Block mit 8 Ziffern

Niederlande

NL123456789B12

NL

1 Block mit 12 Zeichen (vgl. Anm. 2 und Anm. 8)

Nordirland (ab 1.1.2021, vgl. Anm. 10)

XI999 9999 99 oder
XI999 9999 99 999 (vgl. Anm. 11) oder
XIGD9996 (vgl. Anm. 12) oder
XIHA9997 (vgl. Anm. 13)

XI

1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern;
oder wie oben gefolgt von einem Block mit 3 Ziffern;
oder
1 Block mit 6 Zeichen

Österreich

ATU12345678

AT

1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 3)

Polen

PL1234567890

PL

1 Block mit 10 Ziffern

Portugal

PT123456789

PT

1 Block mit 9 Ziffern

Rumänien

RO1234567890

RO

1 Block mit mindestens 2 und maximal 10 Ziffern

Schweden

SE123456789012

SE

1 Block mit 12 Ziffern

Slowakei

SK1234567890

SK

1 Block mit 10 Ziffern

Slowenien

SI12345678

SI

1 Block mit 8 Ziffern

Spanien

ESX1234567X

ES

1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 1)

Tschechien

CZ12345678
CZ123456789
CZ1234567890

CZ

1 Block mit 8, 9 oder 10 Ziffern

Ungarn

HU12345678

HU

1 Block mit 8 Ziffern

Vereinigtes
Königreich (bis 31.12.2020 vgl. Anm. 9)

GB123 1234 12 oder
GB123 1234 12 123
(vgl. Anm. 4) oder
GBGD123
(vgl. Anm. 5) oder
GBHA123 (vgl. Anm. 6)

GB

1 Block mit 3 Ziffern, 1 Block mit 4 Ziffern und 1 Block mit 2 Ziffern;
oder wie oben gefolgt von
einem Block mit 3 Ziffern;
oder
1 Block mit 5 Zeichen

Zypern

CY12345678L

CY

1 Block mit 9 Zeichen (vgl. Anm. 7)

Anmerkungen:

1) In den weiteren Stellen nach dem Ländercode können Buchstaben enthalten sein.

2) An der zehnten Stelle steht immer der Buchstabe "B".

3) An erster Stelle nach dem Ländercode steht immer ein "U" und anschließend 8 Ziffern.

4) Unterscheidet Unternehmen in Gruppen (ähnlich Organschaft)

5) Unterscheidet Abteilungen von Verwaltungen (GD: Government Departments)

6) Unterscheidet Gesundheitsbehörden (HA: Health Authorities)

7) An letzter Stelle muss ein Buchstabe stehen.

8) Mit 1.1.2020 haben alle niederländischen Einzelunternehmer eine neue UID-Nummer erhalten.

9) Die Übergangsfrist für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU endet am 31.12.2020. Ab 1.1.2021 gilt das Vereinigte Königreich mit Ausnahme des Gebietes Nordirland nicht mehr als EU-Mitgliedstaat. Siehe Rz 146 und 148.

10) Gemäß Artikel 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland, das Bestandteil des Austrittsabkommens zwischen der EU und Großbritannien ist, gelten in Nordirland für Warenlieferungen die Bestimmungen der MwSt-RL 2006/112/EG auch nach dem Austritt Großbritanniens weiter; daher wurden für Nordirland gesonderte UID-Nummern mit dem spezifischen Präfix XI eingeführt. Siehe Rz 146 und 148.

11) Für Niederlassungen.

12) Für Ministerien (GD: Government Departments)

13) Für Einrichtungen des Gesundheitswesens (HA: Health Authorities).

Rz 4343a
Im Drittland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen (bis 30.6.2021: elektronische Leistungen) an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden (vgl. Rz 3431 ff). In diesen Fällen erhält der Unternehmer anlässlich der Registrierung eine EU-Identifikations-Nummer (zB EU040123456).

Zur IOSS-Identifikationsnummer (IM-Nummer) siehe Rz 3434 ff.

128.1.5. Begrenzung der UID

Rz 4344
Die UID ist durch das Finanzamt mit Bescheid zurück zu nehmen (zu begrenzen),

  • wenn sich die Voraussetzungen für ihre Vergabe geändert haben (zB bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit) oder
  • sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer UID nicht gegeben waren (zB der Unternehmer erbringt keine Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland mit Recht auf Vorsteuerabzug).

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen, die zur Vergabe der UID geführt haben, dem Finanzamt innerhalb eines Monates zu melden.

Randzahlen 4345 bis 4350: derzeit frei.

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