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10.2.6. Personenbeförderung

BMF2022-0.860.1245.12.2022

10.2.6.1. Allgemeines

Rz 1301
Soweit es sich bei steuerbaren Beförderungsleistungen um grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023), Schiffen oder Luftfahrzeugen (ausgenommen auf dem Bodensee) handelt, fallen sie unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 (siehe dazu Rz 727 bis Rz 731). Ab 1.1.2016 fallen Inlandsflüge unter den Steuersatz in Höhe von 13% (vgl. Rz 1439). Inlandsfahrten mit der Eisenbahn fallen unter den Steuersatz in Höhe von 10% (§ 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994).

Rz 1302
Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders eingerichtet sind, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 steuerfrei (siehe dazu Rz 974 bis Rz 976).

Rz 1303
Unter Personenbeförderung ist eine Leistung zu verstehen, deren Hauptzweck auf eine der Raumüberwindung dienende Fortbewegung von Personen gerichtet ist.

Rz 1304
Bei einer Beförderung in Schlafwagen bewirkt neben dem Eisenbahnunternehmen auch die Schlafwagengesellschaft eine Beförderungsleistung. Die gegenständliche Begünstigung ist daher auch auf die Zurverfügungstellung von Schlafgelegenheiten in Eisenbahnschlafwagen anzuwenden.

Rz 1305
Leistungen, die (zumindest überwiegend) der Unterhaltung bzw. der sportlichen oder Abenteuer vermittelnden Betätigung dienen, stellen keinen Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994) dar.

Rz 1306
Die bloße Vermietung eines Verkehrmittels ist keine Personenbeförderung.

Rz 1307
Ein Mietvertrag wird in all jenen Fällen vorliegen, in welchen das Beförderungsmittel ohne Bedienungspersonal überlassen wird. Der Vermieter ist in den eigentlichen Beförderungsvorgang nicht eingeschaltet. Das Mietentgelt unterliegt daher dem Normalsteuersatz. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter Leistungen erbringt, die über den Rahmen eines gewöhnlichen Mietvertrages hinausgehen, aber nicht den unmittelbaren Beförderungsvorgang betreffen (zB Pflege, Reinigung, Instandsetzung, Auftanken, Versicherung und Unterstellen des Fahrzeuges).

Rz 1308
Keine Personenbeförderung liegt auch dann vor, wenn das Beförderungsmittel samt Bedienungspersonal überlassen wird und der Mieter für die Dauer der Überlassung uneingeschränkt über das Beförderungsmittel und das Bedienungspersonal verfügen kann. Der Mieter erhält für die Dauer der Überlassung des Beförderungsmittels die unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer eingeräumt. In diesen Fällen liegt ein so genannter Gestellungsvertrag vor. In der Beistellung des Fahrers ist nur eine unselbständige Nebenleistung zur Vermietung des Beförderungsmittels zu sehen. Eine vertragliche Bindung an eine bestimmte Fahrtstrecke oder an bestimmte Fahrziele ist diesfalls nicht gegeben. Das auf eine bestimmte Dauer abgestellte Mietverhältnis endet auch nicht schon mit der Erbringung einer Beförderungsleistung, sondern erst mit Ablauf der für den Gebrauch des Beförderungsmittels vereinbarten Zeit.

Rz 1309
Demgegenüber liegt ein den Werkverträgen zuzurechnender Beförderungsvertrag in allen jenen Fällen vor, in welchen zwischen dem Auftraggeber und dem Beförderungsunternehmer eine Einigung über die Beförderung von Personen (oder Gütern) von einem bestimmten Ort zu einem anderen bestimmten Ort erzielt wird. Bei einem Beförderungsvertrag erhält daher der Auftraggeber kein unmittelbares Weisungsrecht über den Fahrer und das Fahrzeug; er muss vielmehr dem Beförderungsunternehmer einen bestimmten Beförderungsauftrag erteilt haben, in dem einerseits der Ausgangs- und Endpunkt der Beförderung und andererseits das Beförderungsobjekt umschrieben ist. Diesen Erfordernissen wird allerdings schon Genüge getan sein, wenn der Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt einem vom Beförderungsunternehmer zur Entgegennahme dieses Auftrags ermächtigten Fahrer bekannt gegeben wird. Was das Beförderungsobjekt betrifft, so werden nicht unbedingt alle seine Eigenschaften genau umschrieben sein müssen. Ein Beförderungsvertrag wird daher auch schon angenommen werden können, wenn sich die Charakterisierung des Beförderungsobjektes auf allgemeine Bezeichnungen wie "Reisegesellschaft" oder "Schulklasse" beschränkt. In welcher Form das Beförderungsentgelt vereinbart wird, ist für die Frage des Vorliegens eines Beförderungsvertrages nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es wird daher in aller Regel gleichgültig sein, ob das Beförderungsentgelt nach der Zahl der gefahrenen Kilometer (Personenkilometer) oder nach der Zeit oder pauschal bemessen wird.

Rz 1310
Es wird von einem Gestellungsvertrag auszugehen sein, wenn ein Omnibusunternehmer die Beförderung von Personen für Namen und Rechnung des Inhabers einer Kraftfahrlinie durchführt. Der Omnibusunternehmer vermietet den Omnibus mit Fahrer an den Linieninhaber und der Linieninhaber erbringt die Beförderungsleistung.

Rz 1311
Benützt ein Beförderungsunternehmer ein dem Unternehmen dienendes Verkehrsmittel für Zwecke außerhalb des Unternehmens, so unterliegt dieser Eigenverbrauch dem Normalsteuersatz.

Rz 1312
Unter die Begünstigung fallen auch die unmittelbar mit der Personenbeförderung im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, wie zB die Beförderung von Reisegepäck (nicht jedoch die Gepäckaufbewahrung). Fahrpreiszuschläge (zB Schnellzugszuschlag, Platzkarten, Liegewagen- oder Schlafwagenzuschlagskarten usw.) stellen kein Entgelt für selbständige Leistungen dar, sondern sind Entgeltsteile für die Beförderungsleistungen, mit denen ihre Zahlung im Zusammenhang steht.

10.2.6.2. Einzelfälle

Rz 1313
Aufzüge: Fest in Gebäude eingebaute Aufzüge stellen keine Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994) dar (VwGH 22.6.1987, 87/15/0022, VwGH 16.2.1994, 93/13/0266).

Bergbahnen, Seilbahnen, Sessel- und Schilifte: Die Personenbeförderung mit diesen Verkehrsmitteln fällt unter den ermäßigen Steuersatz.

Gas- und Heißluftballonfahrten: Bei Gas- und Heißluftballons handelt es sich nicht um Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994), da sie ihrer Art oder Funktion nach nicht den im seinerzeitigen Beförderungssteuergesetz genannten gleichen. Es ist daher der Normalsteuersatz anzuwenden.

Rafting: Beim Rafting (Wildwasserfahrten) steht nicht die Personenbeförderung sondern die (Abenteuer vermittelnde) Sportausübung im Vordergrund. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes liegen daher nicht vor (VwGH 30.3.1992, 90/15/0158).

Sommerrodelbahnen: Umsätze aus dem Betrieb von Sommerrodelbahnen fallen, da es sich nicht um eine Personenbeförderung handelt, nicht unter den ermäßigten Steuersatz (VwGH 23.9.1985, 84/15/0073, VwGH 23.9.1985, 84/15/0049).

Randzahlen 1314 bis 1320: derzeit frei

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