10.2.5.1. Leistungen von Rundfunkunternehmen
Die Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994) ist nicht auf öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmen beschränkt.Auch Rundfunkunternehmer, deren Programme nicht auf drahtlosem terrestrischen Weg sondern mittels Satelliten oder über Kabelnetze verbreitet werden, fallen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - unter die Bestimmung.Begünstigt ist allerdings nur der "programmschöpfende" Rundfunk. Notwendig ist, dass es sich um eigene, dh. selbst hergestellte, Programme handelt. Die bloße Programmweiterleitung ist kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994). Der "passive" Kabelrundfunk ist daher nicht begünstigt, fällt allerdings - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - unter die Ermäßigung nach § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994Zu den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten gehört zB das Programmentgelt des ORF, nicht aber die Rundfunkgebühr auf Grund des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999. Eine von Rundfunkunternehmen zu leistende Vergütung für die Einhebung des Entgelts beim Kunden stellt keine Entgeltsminderung sondern eine Entgeltsverwendung dar.Leistungen, die nicht durch Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte abgegolten werden, unterliegen nicht der gegenständlichen Begünstigung.
Nicht begünstigt sind zB:- Umsätze aus Werbesendungen,
- der Tausch von Programmen mit anderen Rundfunkunternehmen,
- die Vergabe von Aufführungsrechten,
- die Veranstaltung von Konzerten,
- der Verkauf von Tonträgern, Videokassetten, Druckwerken.
10.2.5.2. Leistungen von Kabelfernsehunternehmen
Damit sonstige Leistungen unter die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994) fallen können, ist es nicht notwendig, dass "Kabelfernsehen" der einzige Betriebsgegenstand des Unternehmens ist.Die Verbreitung eigener Programme ist nicht begünstigt, kann aber unter § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994) fallen.Gemeinschaftsantennen erfüllen erst bei mehr als 500 Teilnehmern das Erfordernis der "Allgemeinheit".Bei der Anschlussgebühr für die Berechtigung an das Kabelnetz angeschlossen zu werden, handelt es sich um das Entgelt für eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung (der Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen mittels Kabelnetz). Diese Nebenleistung unterliegt daher ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.Nicht unter die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994) fallen zB:- Entgelte für das Schaffen der technischen Voraussetzungen beim einzelnen Empfänger (zB Verlegung von Leitungen innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks des Empfängers, Installation von Geräten),
- Lieferung von Gegenständen,
- Vermietung von Geräten,
- Entgelte für Werbesendungen.
Randzahlen 1286 bis 1300: derzeit frei.