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Richtlinie zur Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens (rechtsverbindlich gemäß § 44 BewG 1955)

BMF2021-0.420.8631.1.20212021Richtlinie zur Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens (rechtsverbindlich gemäß § 44 BewG 1955)

Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am 5. März 2014, in der Fassung der Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 11. Februar 2021

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 44 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Bewertung forstwirtschaftliches Vermögen, Richtlinie Forst

Verweise:

§ 46 Abs. 3 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 21 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
§ 27 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
§ 36 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
§ 21 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
§ 46 Abs. 3 Z 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 2 Abs. 6 Z 2 BANU - V, Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 116/2010
§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
§ 2 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975

1. Abschnitt

Betriebe mit mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche

Hektarsätze im Wirtschaftswald-Hochwald

§ 1. (1) Die Hektarsätze für die Holzbodenfläche im Wirtschaftswald-Hochwald eines Betriebes mit überwiegend regelmäßigen Holznutzungen und mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis (Normalwaldbetrieb) sind in der Anlage 1 getrennt nach Baumarten und Ertragsklassen (EKL) kundgemacht.

(2) Bei der Ermittlung dieser Hektarsätze wurde von Folgendem ausgegangen:

1.Vermarktungsmöglichkeiten und regionale Besonderheiten: Regionale Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Bahninfrastruktur und Logistikkosten, sind in den nach Ertragsregionen gemäß Anlage 8 differenzierten Hektarsätzen in Anlage 1 berücksichtigt.

2.Bewirtschaftungsbedingungen und übrige Umstände im Wirtschaftswald-Hochwald:

a)Die absolute Seehöhe des flächenmäßigen Schwerpunktes liegt nicht über 700 Meter.

b)Die mittlere Bringungsentfernung bis zum öffentlichen Verkehrsnetz übersteigt einen Kilometer nicht.

c)Die Bedingungen für die Holzernte sind durch schlepperbefahrbares und gleichförmiges Gelände gekennzeichnet oder es besteht die Möglichkeit der Lieferung bergab bis maximal 100 Meter.

d)Bei Forststraßenbau und Forststraßenerhaltung beträgt der Felsanteil oder eine erforderliche Schottertragschicht nicht mehr als 10% der Weglänge.

e)Weitere Umstände, die die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Betriebes wesentlich beeinflussen, sind nicht vorhanden (keine räumlich getrennte Lage).

(3) Den Hektarsätzen sind Ertragsklassen (EKL) zugrunde gelegt, die dem durchschnittlichen Gesamtzuwachs im Alter 100 (dGZ100) entsprechen. Dieser ist definiert durch die Gesamtvolumenleistung im Alter 100 (Vorratsfestmeter Derbholz) geteilt durch 100. Die Ermittlung der jeweiligen Ertragsklassen (EKL) hat anhand wissenschaftlich anerkannter und regional passender Ertragstafeln zu erfolgen. Die Hektarsätze gelten für Vollbestockung. Eine Minderbestockung ist derart zu berücksichtigen, dass die zu bewertende Fläche um den der Minderbestockung entsprechenden Flächenanteil reduziert wird und lediglich für die verbleibende Fläche der nach Anlage 3 zutreffende Hundertsatz angesetzt wird. Der der Minderbestockung entsprechende Flächenanteil ist dem unbestockten Boden (der Blöße) zuzuordnen und demgemäß mit dem Hundertsatz anzusetzen, der sich nach Anlage 3 für die Blöße ergibt.

Schäden im Wirtschaftswald-Hochwald

§ 2. (1) Stammschäden im Wirtschaftswald-Hochwald, die eine Verschlechterung der Holzqualität verursachen (z. B. Pilzbefall), sind bei gänzlichem Vorkommen durch eine Verminderung der Hektarsätze der Anlage 1 um 40% zu berücksichtigen. Bei Schäden im Wirtschaftswald-Hochwald aufgrund von starkem Mistelbefall und Eschentriebsterben, die anhaltende Zuwachseinbußen verursachen, sind bei gänzlichem Vorkommen die Hektarsätze der Anlage 1 um 20% zu vermindern. Starker Mistelbefall liegt vor, wenn im Aufriss betrachtet der Flächenanteil der Misteln 30% der Kronenfläche überschreitet.

(2) Bei Waldflächen mit teilweisem Vorkommen dieser Schäden ist jeweils bei den einzelnen Betriebsklassen, Baumarten und Altersklassen eine Aufteilung auf befallene und unbefallene Waldflächen vorzunehmen.

Wesentlich abweichende Verhältnisse

§ 3. (1) Die von den bei der Ableitung der Hektarsätze gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hinsichtlich der Bewirtschaftungsbedingungen und der übrigen Umstände unterstellten regelmäßigen Verhältnissen wesentlich abweichenden Verhältnisse, die den nachhaltigen Reinertrag wesentlich mindern, sind durch Anwendung der gemäß Anlage 2 ermittelten Minderungszahl zu berücksichtigen.

(2) Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt, die nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 6 zu berücksichtigen sind, vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte bzw. wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mehr als 20% des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag und Vorlage eines Nachweises die Hektarsätze in Anlage 1 für die betroffenen Baumarten um 25% verringert. Dabei sind nur zusammenhängende Flächen von mindestens 0,3 Hektar zu berücksichtigen, bei denen das Schadereignis nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Der Abschlag wird nur für jene Baumarten gewährt, die zu mindestens 7% gerechnet von der Gesamtfläche des Wirtschaftswaldes-Hochwaldes geschädigt sind.

Feststellung der Hundertsätze je Altersklasse

§ 4. Gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 BewG. 1955 werden in Anlage 3 die Hundertsätze festgestellt, die für die einzelnen Altersklassen der nach Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2 ermittelten Hektarsätze anzusetzen sind.

Wirtschaftserschwernisse und Bewirtschaftsungseinschränkungen

§ 5. (1) Die bei Objektschutzwald (§ 21 Abs. 2 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975), Bannwald (§ 27 ForstG 1975) und Erholungswald (§ 36 ForstG 1975) auftretende Wirtschaftserschwernisse sind durch eine Halbierung der maßgeblichen Hektarsätze zu berücksichtigen, soweit nicht eine Bewertung als Standortschutzwald (§ 21 Abs. 1 ForstG 1975) gemäß Anlage 4 vorzunehmen ist.

(2) Die bei Quellschutzanlagen und Umwandlungsflächen von Nieder- und Mittelwald vorhandenen Bewirtschaftungseinschränkungen sind derart zu berücksichtigen, dass solche Flächen bis zu einem Alter von 40 Jahren nur mit den halben zutreffenden Hektarsätzen bewertet werden, sofern es sich um Wirtschaftswald-Hochwald handelt.

Forstschädliche Luftverunreinigungen

§ 6. Die Auswirkungen forstschädlicher Luftverunreinigungen sind im Wirtschaftswald-Hochwald wie folgt zu berücksichtigen:

1.Die im unbeschädigten Waldbestand tatsächlich zutreffende Ertragsklasse ist bei den einzelnen Baumarten, Verlichtungsstufen und Altersklassen entsprechend der Anlage 6 herabzusetzen.

2.Bei Vorhandensein der Verlichtungsstufen 3 und 4 sind zusätzlich zu Z 1 bei den über 40-jährigen Waldbeständen die Hektarsätze für Fichte, Weißtanne, Douglasie, Lärche, Zirbe und für alle Laubhölzer außer Eiche um 15%, für Weißkiefer, Schwarzkiefer und Eiche um 20% zu vermindern.

3.Die Verlichtungsstufe ist nach Maßgabe der Anlage 6 zu bestimmen.

4.Die auf forstschädliche Luftverunreinigungen zurückzuführende Kronenverlichtung ist nachzuweisen. Ein solcher Nachweis darf zum Feststellungszeitpunkt nicht älter als 3 Jahre sein und hat eine flächen- oder prozentmäßige Angabe der beschädigten Waldbestände (Anteile), getrennt nach Betriebsklassen, Baumarten, Altersklassen und Verlichtungsstufen zu enthalten, wobei bei einer Vollaufnahme eine Auflistung der einzelnen Verlichtungsstufen nach Betriebsklassen, Baumarten, Altersklassen und Unterabteilungen (falls ein Waldwirtschaftsplan vorhanden ist, ansonsten überschaubare Flächeneinheiten) oder bei einer Stichprobeaufnahme eine Auflistung der Stichprobepunkte mit den erfassten und klassifizierten Einzelbäumen erforderlich ist. Voraussetzung für die Anerkennung der Ergebnisse aus einer Stichprobeaufnahme ist, dass

a)bei der Planung und Durchführung einer solchen die allgemein gültigen Regeln für eine Anwendung von mathematisch-statistischen Verfahren eingehalten werden,

b)in Abhängigkeit von der Holzbodenfläche im Wirtschaftswald-Hochwald eine Stichprobendichte erzielt wird, die dem Quadratrasterabstand gemäß Anlage 7 entspricht.

c)sowohl die Probeflächenmittelpunkte als auch die klassifizierten Einzelbäume dauerhaft markiert sind.

Mindesthektarsatz

§ 7. Ergibt sich gemäß § 1 bis 6 für eine Baumart ein Hektarsatz, der niedriger ist als der entsprechende Hektarsatz für Standortschutzwald mit möglicher Holznutzung, ist der für den Standortschutzwald mit möglicher Holznutzung festgesetzte Hektarsatz gemäß Anlage 4 anzuwenden.

Hektarsätze für Sonderbetriebsklassen

§ 8. (1) Auf Grund des § 46 Abs. 3 Z 3 BewG. 1955 werden festgestellt:

1.Die in der Anlage 4 enthaltenen Hektarsätze für Krummholzflächen (§ 2 Abs. 6 Z 2 der Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung - BANU-V), Nichtholzbodenflächen, Standortschutzwälder mit und ohne möglicher Holznutzung (§ 21 Abs. 1 ForstG 1975), Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 ForstG 1975), Christbaumkulturen und Kurzumtriebsflächen jeweils auf Waldboden.

2.Die in der Anlage 5 enthaltenen Hektarsätze für Ausschlagwald und Auwald.

(2) Zu den Nichtholzbodenflächen gemäß Abs. 1 Z 1 zählen dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wald stehen und seiner Bewirtschaftung dienen, das sind insbesondere Flächen forstlicher Bringungsanlagen (wie z. B. Forstwege), Waldschneisen mit mehr als 4 Meter Breite, Holzlagerplätze. Die Bauflächen der Forstdienstgebäude, der forstlichen Wirtschaftsgebäude und der Nebenbetriebe werden einschließlich des jeweiligen Umgriffs zu den Nichtholzbodenflächen hinzugerechnet.

(3) Flächen gemäß Abs. 1 Z 2, die durch Biberfraß einen gänzlichen Produktionsausfall erleiden, werden mit dem Verriegelungshektarsatz gemäß Anlage 4 bewertet. Starker Mistelbefall in Mittel- und Niederwald, welcher anhaltende Zuwachseinbußen verursacht, ist bei gänzlichem Vorkommen durch eine Verminderung der Hektarsätze der Anlage 5 um 20% zu berücksichtigen. Bei teilweisem Befall ist je Güteklasse eine Aufteilung auf den befallenen und unbefallenen Waldbestand vorzunehmen. Starker Mistelbefall liegt vor, wenn im Aufriss betrachtet der Flächenanteil der Misteln 30% der Kronenfläche überschreitet.

2. Abschnitt

Betriebe mit nicht mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche

Hektarsätze

§ 9. Für Betriebe mit nicht mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche werden kundgemacht:

1.In der Anlage 9 die nach Baumartengruppen, Wachstumsstufen und Bringungslagen getrennten Hektarsätze für die Holzbodenflächen des Wirtschaftswald-Hochwaldes. Für die Beurteilung der Bringungslage ist die Schlepperbefahrbarkeit im Wirtschaftswald-Hochwald maßgeblich. Die Zuordnung der Wachstumsstufen ergibt sich über die Mittelhöhe der jeweiligen Baumartengruppe;

2.in der Anlage 11 die Hektarsätze für Ausschlagwald und Auwald;

3.in der Anlage 12 die Hektarsätze für Krummholzflächen (§ 2 Abs. 6 Z 2 der Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung), Nichtholzbodenflächen, Standortschutzwälder mit und ohne möglicher Holznutzung (§ 21 Abs. 1 ForstG 1975), Objektschutzwald (§ 21 Abs. 2 ForstG 1975), Bannwald (§ 27 ForstG 1975), Erholungswald (§ 36 ForstG 1975), Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 ForstG 1975) sowie Christbaumkulturen und Kurzumtriebsflächen, jeweils auf Waldboden.

Wesentlich abweichende Verhältnisse

§ 9a. Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits wiederaufgeforstete bzw. bereits verjüngte Holzbodenflächen im Umfang von mehr als 20% des Wirtschaftswald-Hochwaldes vor, werden auf Antrag und Vorlage eines Nachweises die Hektarsätze in Anlage 9 um 30% verringert. Dabei sind nur jene Flächen zu berücksichtigen, die eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 Hektar aufweisen und bei denen das Schadereignis nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

Feststellung der Hundertsätze je Altersgruppe

§ 10. Gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 BewG. 1955 werden in Anlage 10 Hundertsätze für Altersgruppen festgestellt, die auf die Hektarsätze gemäß Anlage 9 anzuwenden sind.

Mindesthektarsatz

§ 11. Ergibt sich für eine Baumartengruppe gemäß § 9 Z 1 und § 10 ein Hektarsatz, der niedriger ist als der entsprechende Hektarsatz für Standortschutzwald mit möglicher Holznutzung, so ist in einem solchen Falle der für den Standortschutzwald mit möglicher Holznutzung festgesetzte Hektarsatz anzuwenden.

Nichtholzbodenflächen

§ 12. (1) Nichtholzbodenflächen sind gemäß Anlage 12 zu bewerten.

(2) Zu Nichtholzbodenflächen gehören dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wald stehen und seiner Bewirtschaftung dienen, das sind insbesondere Flächen forstlicher Bringungsanlagen (beispielsweise Forstwege), Waldschneisen mit mehr als 4 Meter Breite und Holzlagerplätze.

(3) Die Bauflächen der Forstdienstgebäude, der forstlichen Wirtschaftsgebäude und der Nebenbetriebe werden einschließlich des jeweiligen Umgriffs zu den Nichtholzbodenflächen hinzugerechnet.

Abschläge für Lagenachteile

§ 13. Befindet sich mehr als ein Viertel der Forstbetriebsfläche in räumlich getrennter Lage oder ist die Forstbetriebsfläche überwiegend aus Riemenparzellen zusammengesetzt, ist dies mit einem Abschlag von 3% zu berücksichtigen.

Kleinstbetriebe

§ 14. Abweichend von § 9 bis 13 werden Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche nach Anlage 13 bewertet, wobei Christbaumkulturen auf Waldboden über 0,5 Hektar, Auwald und Schutzwald bundesweit einheitlich bewertet werden. Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt vorübergehend nicht bestockte Holzbodenflächen (Blößen) und/oder bereits verjüngte bzw. wiederaufgeforstete Flächen im Umfang von mehr als 20% auf den mit dem regionalen Hektarsatz bewerteten Flächen vor, sind diese Hektarsätze bei Vorlage eines Nachweises auf Antrag um 30% zu kürzen. Dabei sind nur zusammenhängende Flächen von mindestens 0,3 Hektar oder von mehr als 80% der gesamten forstwirtschaftlich genutzten Fläche der wirtschaftlichen Einheit zu berücksichtigen, bei denen das Schadereignis nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Diese Kundmachung ist erstmals für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1.1.2014 anzuwenden.

(2) § 3 Abs. 2, § 9a und § 14 zweiter bis vierter Satz sind erstmals für Stichtage ab dem 1.1.2021 anzuwenden. Wird ein solcher Abschlag im Rahmen einer Wertfortschreibung zum Stichtag 1.1.2021 gewährt, so sind bis zum Stichtag 1.1.2023 abweichend für die Berechnung des Ausmaßes der Schädigung die Jahre ab 2017 heranzuziehen.

 

Anlage 1

Hektarsätze für Wirtschaftswald-Hochwald nach Baumarten

Die Einteilung in Ertragsregionen erfolgt gemäß Anlage 8.

Tabelle 1: Hektarsätze für Fichte und Weißtanne:

Fichte und Weißtanne

Ertragsregion

A

B

C

D

Ertragsklasse

Hektarsatz in Euro

kleiner 4,0

60

60

60

60

4,0

230

213

195

172

4,5

313

291

265

237

5,0

396

368

336

303

5,5

478

444

406

367

6,0

559

521

478

431

6,5

660

615

566

512

7,0

758

710

654

597

7,5

857

803

744

677

8,0

955

896

831

760

8,5

1071

1008

937

858

9,0

1189

1121

1043

956

9,5

1307

1233

1147

1056

10,0

1423

1344

1252

1154

10,5

1541

1457

1358

1252

11,0

1657

1568

1465

1352

11,5

1775

1679

1568

1451

12,0

1892

1791

1673

1547

12,5

2009

1901

1779

1648

13,0

2125

2012

1884

1747

13,5

2244

2125

1989

1845

14,0 und mehr

2361

2236

2096

1943

Die Hektarsätze für Douglasie betragen 70% der Hektarsätze für Fichte und Weißtanne.

Tabelle 2: Hektarsätze für Lärche

Lärche

Ertragsregion

A

B

C

D

Ertragsklasse

Hektarsatz in Euro

kleiner 4

60

60

60

60

4,0

206

191

173

156

4,5

281

260

237

213

5,0

355

328

300

270

5,5

428

398

364

329

6,0

502

467

427

386

6,5

591

551

506

459

7,0

677

635

586

532

7,5

767

721

665

607

8,0

854

803

743

680

8,5

959

902

838

768

9,0

1065

1003

932

857

9,5

1170

1103

1026

946

10,0

1274

1203

1121

1034

10,5

1380

1303

1215

1122

11,0

1485

1403

1309

1210

11,5

1589

1502

1404

1300

12,0 und mehr

1695

1602

1497

1387

Tabelle 3: Hektarsätze für Weißkiefer

Weißkiefer

Ertragsklasse

Hektarsatz in Euro

kleiner 3

35

3,0

35

3,5

35

4,0

50

4,5

97

5,0

144

5,5

207

6,0

271

6,5

329

7,0

386

7,5

448

8,0 und mehr

509

Tabelle 4: Hektarsätze für anderes Nadelholz

Anderes Nadelholz

Ertragsklasse

Hektarsatz in Euro

kleiner 3

35

3,0

35

3,5

35

4,0

35

4,5

35

5,0

48

5,5

98

6,0

148

6,5

200

7,0 und mehr

252

Tabelle 5: Hektarsätze für Eiche

Eiche

Ertragsklasse

Hektarsatz in Euro

kleiner 3

35

3,0

101

3,5

205

4,0

309

4,5

418

5,0

527

5,5

646

6,0

765

6,5

890

7,0 und mehr

1014

Tabelle 6: Hektarsätze für anderes Laubholz

Anderes Laubholz

Ertragsklasse

Hektarsatz in Euro

kleiner 3

35

3,0

35

3,5

35

4,0

35

4,5

52

5,0

77

5,5

155

6,0

233

6,5

314

7,0

395

7,5

475

8,0

556

8,5

636

9,0 und mehr

717

Tabelle 7: Hektarsätze für Zirbe

Zirbe

Ertragsklasse

Hektarsatz in Euro

kleiner 3,0

60

3,0 und mehr

463

 

Anlage 2

Minderungssätze im Wirtschaftswald-Hochwald

Tabelle 8: Minderungssätze im Wirtschaftswald-Hochwald

Minderungszahl = 100 minus Summe der Minderungssätze laut dieser Tabelle

Baumart

EKL

Seehöhe (Meter)

Bringungsentfernung (Kilometer)

Holzerntebedingungen

Wegbau,Wegerhaltung

Bewirtschaftungserschwernisse aus Lage

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

 

 

701-900

901-1200

über 1200

1,1-2,0

2,1-3,5

über 3,5

Nach tatsächl. Anteilen bis maximal

Bew.

Erschw.

Lage 1

Bew.

Erschw.

Lage 2

Nadelholz

≤ 6

3

5

7

2

5

8

41

11

1

3

 

7

3

5

7

2

5

8

37

11

1

3

 

8

2

4

7

2

5

7

34

10

1

2

 

9

2

4

7

1

4

6

31

9

1

2

 

10

2

4

6

1

4

6

31

9

1

2

 

11

2

4

6

1

4

6

29

9

1

2

 

12

2

3

5

1

4

6

28

8

1

2

 

13

2

3

4

1

4

6

27

8

1

2

 

≥ 14

1

2

3

1

3

5

24

8

1

1

Laubholz

≤ 6

3

5

7

2

5

8

61

11

1

3

 

7

3

5

7

2

5

8

55

11

1

3

 

8

2

4

7

2

5

7

51

10

1

2

 

≥ 9

2

4

7

1

4

6

46

9

1

2

Tabelle 9: Zu Spalte 9 der Tabelle 8 (Holzerntebedingungen): Prozent am Minderungssatz Holzerntebedingungen

Bedingungen für die Holzernte

Geländeverhältnisse

 

a - b

c - d

Schleppergelände und Liefern bergab bis 100 m

0%

54%

Seilgelände bergauf bis 500 m

46%

68%

Seilgelände bergab bis 500 m

81%

95%

Langstreckenseilgelände über 500 m

95%

100%

Tabelle 10: Zu Tabelle 9: Geländeverhältnisse

a-Gelände:

gleichförmiges Gelände ohne besondere Bodenunebenheiten, ohne größere Nassstellen und ohne Unterwuchs

b-Gelände:

gleichförmiges Gelände mit Bodenunebenheiten und leichten Geländestufen oder mit größeren Nassstellen oder mit leichtem Unterwuchs

c-Gelände:

ungleichförmiges Gelände mit Runsen und Quergräben; Gelände mit zahlreichen Steinblöcken oder mit zahlreichen Nassstellen oder mit starkem Unterwuchs

d-Gelände:

stark ungleichförmiges Gelände mit überwiegend großen Bodenunebenheiten oder mit Fels und Geröll

Tabelle 11: Zu Spalte 10 der Tabelle 8 (Wegebau, Wegerhaltung): Prozent am Minderungssatz Wegebau und Wegerhaltung

(1)

Durchgehender Felsanteil oder erforderliche Zufuhr und Aufbringung einer Schottertragschicht im Unterbau, falls der Bedarf 1 m pro Laufmeter übersteigt:

 

 

In Prozent der Weglänge des innerbetrieblichen Forstwegenetzes:

 

 

bis 10% des Forstwegenetzes

0%

 

11% bis 30%

27%

 

31% bis 50%

55%

 

> 50%

100%

(2)

Mehr als 1 Kunsteinbau pro 10 km erforderlich

Als Kunsteinbauten gelten nicht:

  • kleinere Bauten wie Rohrdurchlässe < 1m Durchmesser
  • kleinere Stützmauern (Krainerwände mit Schotterkörper bis 50 m).

18%

(3)

Querneigung überwiegend größer 60% oder überwiegend kleiner 20%

36%

&nbsp;

Die Summe aus (1) bis (3) ist mit 100% gedeckelt.

&nbsp;

Tabelle 12: Zu Spalte 11 und 12 der Tabelle 8 (Bewirtschaftungserschwernisse aus Lage)

Lage 1:

≥ 2% der Wirtschaftswald-Hochwaldfläche in räumlich getrennter Lage

Lage 2:

insgesamt ≥ 5vH der Wirtschaftswald-Hochwaldfläche in räumlich getrennter Lage von mehr als 3 Trennstücken

 

Anlage 3

Hundertsätze im Wirtschaftswald-Hochwald

Tabelle 13: Hundertsätze im Wirtschaftswald-Hochwald

&nbsp;

Baumart

&nbsp;

Fichte, Weißtanne, Douglasie

Lärche, Zirbe

Anderes Nadelholz

Eiche

Anderes Laubholz

Blöße,

ungesicherte Kultur

10

10

10

10

10

Altersklasse I

(bis 20 Jahre)

16

17

16

14

17

Altersklasse II

(21 bis 40 Jahre)

35

44

39

19

42

Altersklasse III

(41 bis 60 Jahre)

83

99

85

43

76

Altersklasse IV

(61 bis 80 Jahre)

136

135

132

104

122

Altersklasse V

(81 bis 100 Jahre)

160

150

158

141

160

Altersklasse VI

(101 bis 120 Jahre)

170

155

170

155

183

Altersklasse VII

(über 120 Jahre)

172

156

172

162

186

Anlage 4

Hektarsätze für Sonderbetriebsklassen (Euro je Hektar)

Tabelle 14: Hektarsätze für Sonderbetriebsklassen:

Krummholzflächen (§ 2 Abs. 6 Z 2 BANU-V), Nichtholzbodenflächen

10

Standortschutzwald ohne mögliche Holznutzung (§ 21 Abs. 1 ForstG) - sofern nicht Krummholzfläche

Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 ForstG)

20

Standortschutzwald mit möglicher Holznutzung (§ 21 Abs. 1 ForstG):

  • Baumarten Fichte, Weißtanne, Lärche, Zirbe, Douglasie
  • übrige Baumarten

&nbsp;

60

35

Christbaumkulturen auf Waldboden bis 0,5 Hektar

Kurzumtriebsflächen auf Waldboden

165

Christbaumkulturen auf Waldboden über 0,5 Hektar

1.000

Verriegelungshektarsatz

35

Anlage 5

Hektarsätze für Ausschlagwald und Auwald (Euro je Hektar)

Tabelle 15: Hektarsätze für Ausschlagwald und Auwald

&nbsp;

Güteklasse

&nbsp;

Schlecht

Mittel

Gut

Niederwald

60

120

190

Mittelwald

70

140

220

Auwald

80

150

230

Bewertungskriterien für Ausschlagwald und Auwald (bezogen auf 1 Hektar)

Tabelle 16: Bewertungskriterien für Ausschlagwald und Auwald

&nbsp;

Güteklasse

&nbsp;

Schlecht

Mittel

Gut

Niederwald

Ø nachhaltig mögliche Nutzungsmenge

< 150 RMM

Ø nachhaltig mögliche Nutzungsmenge

≥ 150 RMM und < 250 RMM

Ø nachhaltig mögliche Nutzungsmenge

≥ 250 RMM

&nbsp;

jeweils bezogen auf die regionaltypische Umtriebszeit

Mittelwald

Oberholzstämme

< 70 Stück

Oberholzstämme

≥ 70 Stück und < 110 Stück

Oberholzstämme

≥ 110 Stück

Auwald

Ø nachhaltig mögliche Nutzungsmenge

< 4 FMO pro Jahr

Ø nachhaltig mögliche Nutzungsmenge

≥ 4 FMO < 8 FMO pro Jahr

Ø nachhaltig mögliche Nutzungsmenge

≥ 8 FMO pro Jahr

Abschlagsfaktor Auwald

Abschlag für Weichlaubholzanteil über 70% (bezogen auf durchschnittlich nachhaltig mögliche Nutzungsmenge): 30%

Anlage 6

Auswirkung forstschädlicher Luftverunreinigungen

Ansprache forstschädlicher Luftverunreinigungen

Die Verlichtungsstufe (VSt) ergibt sich aus der Differenz von fehlender Laub- bzw. Nadelmasse zur möglichen Belaubung. Bei Nadelholzarten wird dafür die Zahl der fehlenden Nadeljahrgänge an Leit- bzw. Haupttrieben herangezogen.

Die im Weiteren nicht genannten Baumarten sind nach forstfachlichen Kriterien sinngemäß zuzuordnen.

1. Fichte der tieferen Lagen bis 1 000 m (Kamm- und Bürstentypus)

Tabelle 17: forstschädliche Luftverunreinigungen bei Fichte der tieferen Lagen bis 1 000 m

VSt 1

VSt 2

VSt 3

VSt 4

Es fehlt ein Nadeljahrgang (weniger als ein Sechstel der Nadelmasse).

Es fehlen maximal 2-3 Nadeljahrgänge (weniger als ein Drittel der Nadelmasse).

Es fehlen maximal 3-4 Nadeljahrgänge (weniger als die Hälfte der Nadelmasse).

Es fehlen 4-5 oder mehr Nadeljahrgänge (mehr als die Hälfte der Nadelmasse).

Dürres Feinreisig im peripheren Kronenbereich.

Hinweise: Die Zahl der Nadeljahrgänge ist eng mit der Seehöhe korreliert, wobei mit zunehmender Seehöhe auch die Jahrgangszahlen zunehmen. Bis 600 m sind an den Ästen etwa 7, bis 1000 m 8 bis 9 Nadeljahrgänge zu erwarten. Zu Beginn der Ansprache ist durch Zählen der Nadeljahrgänge die Tiefe des potentiell benadelten Kronenmantels abzuschätzen. Die Größe des unbenadelten Kroneninneren ist im Vergleich zur maximal möglichen Benadelung zu sehen.

2. Fichte der höheren Lagen über 1 000 m (Bürsten- oder Plattentypus)

Tabelle 18: forstschädliche Luftverunreinigungen bei Fichte der höheren Lagen über 1 000 m

VSt 1

VSt 2

VSt 3

VSt 4

Es fehlen 1-2 Nadeljahrgänge (weniger als ein Sechstel der Nadelmasse).

Es fehlen maximal 3-4 Nadeljahrgänge (weniger als ein Drittel der Nadelmasse).

Es fehlen maximal 4-6 Nadeljahrgänge (weniger als die Hälfte der Nadelmasse).

Es fehlen 5-6 oder mehr Nadeljahrgänge (mehr als die Hälfte der Nadelmasse).

Dürres Feinreisig und dürre Äste im Lichtkronenbereich

Hinweise: Bis 1600 m sind 10-11 und über 1600 m 11-12 Nadeljahrgänge als normal anzusehen. Wegen extremerer klimatischer Einflüsse ist ein gewisser Anteil an dürrem Feinreisig bei allen Stufen zu tolerieren. In extremen Lagen kann auch bei äußerst geringem Nadelverlust ein schütterer Gesamteindruck entstehen, die Einstufung ist daher an der windabgewandten Seite vorzunehmen.

3. Weißtanne und Douglasie

Tabelle 19: forstschädliche Luftverunreinigungen bei Weißtanne und Douglasie

VSt 1

VSt 2

VSt 3

VSt 4

10 oder mehr Nadeljahrgänge sind vorhanden.

Es fehlen bis zu 3 Nadeljahrgänge.

Es fehlen maximal 5-6 Nadeljahrgänge, Storchennestbildung, dürre Seitenzweige sind erkennbar.

Es fehlen mehr als 5-6 Nadeljahrgänge, dürre Seitenzweige und dürre Hauptäste im Kronenbereich.

Hinweise: Bei Weißtanne als schattenertragende Baumart ist auch der mittlere Kronenbereich in die Beurteilung einzubeziehen. Wasserreiser sind bei der Ermittlung der Verlichtungsstufe außer Acht zu lassen. Eventuell auftretender Mistelbefall ist getrennt zu erheben. Das Zurückbleiben des Höhenwachstums am Haupttrieb geht manchmal mit zunehmender Kronenverlichtung parallel, diese Storchennestbildung kann aber nicht als ausschlaggebendes Einstufungskriterium verwendet werden.

4. Weißkiefer

Tabelle 20: forstschädliche Luftverunreinigungen bei Weißkiefer

VSt 1

VSt 2

VSt 3

VSt 4

Es sind 3-4 Nadeljahrgänge vorhanden. Die Triebbüschel erscheinen nicht voneinander getrennt.

Es fehlen 1 (bis 2) Nadeljahrgänge, Triebbüschel erscheinen getrennt; bürstenförmiges Aussehen.

1 (bis 2) Nadeljahrgänge sind vorhanden, Triebbüschel erscheinen getrennt, dürre Zweige in der Krone.

Es ist kein kompletter Nadeljahrgang vorhanden, hoher Anteil an dürren Ästen und Zweigen.

Nur (vor-)herrschende Bäume sind zur Einstufung heranzuziehen. Bei der Ansprache ist es entscheidend, sich am oberen Lichtkronenbereich zu orientieren. Blühbedingter Nadelverlust ist am Fehlen der Nadeln an den basalen Triebstücken erkennbar. Bei mehrjährigem Auftreten wechseln dadurch benadelte mit unbenadelten Stellen etagenförmig ab. Das blühbedingte Fehlen ist nicht als Nadelverlust zu werten. Der allgemeine Kronenaspekt (oder die Kronentransparenz) führt hier zu Fehleinschätzungen.

5. Schwarzkiefer

Tabelle 21: forstschädliche Luftverunreinigungen bei Schwarzkiefer

VSt 1

VSt 2

VSt 3

VSt 4

4-5 Nadeljahrgänge sind vorhanden. Die Triebbüschel erscheinen nicht voneinander getrennt.

3-4 Nadeljahrgänge sind vorhanden, bürstenförmiges Aussehen der Triebe.

1-2 Nadeljahrgänge sind vorhanden, kugelförmig erscheinende Triebstücke, dürre Zweige in der Krone.

1 Nadeljahrgang ist vorhanden, hoher Anteil an dürren Zweigen und Ästen in der Krone.

6. Lärche

Tabelle 22: forstschädliche Luftverunreinigungen bei Lärche

VSt 1

VSt 2

VSt 3

VSt 4

Es haben alle (oder nahezu alle) Knospen ausgetrieben.

Bis zu einem Drittel der Knospen haben nicht ausgetrieben bzw. sind abgestorben.

Zusätzlich zu den nicht ausgetriebenen Knospen gemäß VSt 2 ist dürres Feinreisig vorhanden.

Mehr als ein Drittel der Knospen ist abgestorben. Zusätzlich ist ein bedeutender Anteil an dürrem Feinreisig und dürren Äste vorhanden.

7. Buche

Tabelle 23: forstschädliche Luftverunreinigungen bei Buche

VSt 1

VSt 2

VSt 3

VSt 4

Keine oder nur sehr geringe Verlichtung, aus nahezu allen Terminal- und Seitenknospen in der Wipfelregion entwickeln sich Langtriebe, der Kronenraum ist vollständig ausgefüllt und es entsteht ein abgerundetes Kronenbild.

Es fehlt bis zu einem Drittel der potentiellen Blattmasse. Aus den Terminalknospen in der Wipfelregion entwickeln sich noch Langtriebe, aus den Seitenknospen aber nur mehr Kurztriebe, es entstehen hervortretende Spieße und die Krone wirkt ausgefranst.

Bis zur Hälfte der potentiellen Blattmasse fehlt. Kronenaspekt deutlich löchrig, es entstehen fast ausschließlich nur mehr Kurztriebe, das Wachstum stagniert. Mehrere dürre Zweige und Äste im oberen Kronenbereich.

Mehr als die Hälfte der potentiellen Blattmasse fehlt. Überall im Kronenbereich dürre Zweige und Äste, stellenweise vollkommen abgestorbene Kronenpartien; noch vorhandene Triebe haben ausschließlich krallenförmige Kurztriebketten.

8. Eiche

Tabelle 24: forstschädliche Luftverunreinigungen bei Eiche

VSt 1

VSt 2

VSt 3

VSt 4

Volles Kronenbild durch dichte Belaubung in allen Kronenbereichen.

Leichte Verlichtung meist in der Oberkrone. Der Kronenraum ist nicht mehr vollständig ausgefüllt.

Deutliche Verlichtung im gesamten Kronenbereich. Mehrere dürre Zweige im oberen Kronenbereich, aber keine dürren Äste.

Starke Verlichtung im gesamten Kronenbereich. Dürre Zweige und abgestorbene Äste. Verbleibende Äste sind wasserreiserartig ummantelt.

Reduktion der Ertragsklassen aufgrund forstschädlicher Luftverunreinigungen im Wirtschaftswald-Hochwald

Tabelle 25: Reduktion der Ertragsklassen aufgrund forstschädlicher Luftverunreinigungen

Baumart

Verlichtungsstufe

durchschnittliches Bestandesalter in Jahren (Altersklasse)

&nbsp;

&nbsp;

50 und 70 (III. u. IV.)

Um

90 (V.)

um

über 100 (VI. aufwärts)

um

Fichte, Weißtanne, Lärche, Douglasie

2

1,0

0,5

0

&nbsp;

3

1,5

1,0

0,5

&nbsp;

4

2,0

1,5

1,0

alle anderen Baumarten

2 und 3

0,5

0,5

0,5

&nbsp;

4

1,0

1,0

1,0

Anlage 7

Stichprobenraster für den Nachweis forstschädlicher Luftverunreinigungen

Holzbodenfläche des Wirtschaftswald-Hochwaldes

Rasterabstand in Meter

bis 1.000 Hektar

bis 141

mehr als 1.000 bis 2.000 Hektar

bis 175

mehr als 2.000 bis 3.000 Hektar

bis 225

mehr als 3.000 bis 4.000 Hektar

bis 270

mehr als 4.000 Hektar

bis 300

 

Anlage 8

Ertragsregion A

Kärnten:

Stadt Villach, politische Bezirke Hermagor, Spittal an der Drau und Villach Land

Oberösterreich:

Vom politischen Bezirk Braunau am Inn die Gemeinden Auerbach, Feldkirchen bei Mattighofen, Jeging, Kirchberg bei Mattighofen, Lengau, Lochen am See, Maria Schmolln, Mattighofen, Munderfing, Palting, Perwang am Grabensee, Pfaffstätt, Pischelsdorf am Engelbach, St. Johann am Walde und Schalchen; vom politischen Bezirk Vöcklabruck die Gemeinden Attersee am Attersee, Berg im Attergau, Fornach, Frankenburg am Hausruck, Frankenmarkt, Nußdorf am Attersee, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, St. Georgen im Attergau, Straß im Attergau, Vöcklamarkt, Weißenkirchen im Attergau, Innerschwand am Mondsee, Mondsee, Oberhofen am Irrsee, Oberwang, St. Lorenz, Tiefgraben, Unterach am Attersee und Zell am Moos.

Salzburg:

Stadt Salzburg; politische Bezirke Hallein (mit Ausnahme der Gemeinden Abtenau, Annaberg-Lungötz und Rußbach am Paß Gschütt), Salzburg-Umgebung (mit Ausnahme der Gemeinden Fuschl am See, Sankt Gilgen und Strobl), Sankt Johann im Pongau (mit Ausnahme der Gemeinden Altenmarkt im Pongau, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Forstau, Hüttau, Radstadt, Sankt Martin am Tennengebirge und Untertauern) und Zell am See.

Tirol

Zur Gänze.

Vorarlberg

Zur Gänze.

Ertragsregion B

Kärnten:

Stadt Klagenfurt am Wörthersee; politische Bezirke Feldkirchen, Klagenfurt Land, Sankt Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg.

Niederösterreich:

Vom politischen Bezirk Amstetten die Gemeinden Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Haag, Haidershofen, St. Pantaleon-Erla, St. Valentin und Strengberg.

Oberösterreich:

Städte Linz, Steyr und Wels; politische Bezirke Braunau am Inn (mit Ausnahme der Gemeinden Auerbach, Feldkirchen bei Mattighofen, Jeging, Kirchberg bei Mattighofen, Lengau, Lochen am See, Maria Schmolln, Mattighofen, Munderfing, Palting, Perwang am Grabensee, Pfaffstätt, Pischelsdorf am Engelbach, St. Johann am Walde und Schalchen), Eferding, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der Krems (mit Ausnahme der Gemeinden Klaus an der Pyhrnbahn, Molln, Edlbach, Hinterstoder, Rosenau am Hengstpaß, Roßleithen, St. Pankraz, Spital am Pyhrn, Vorderstoder und Windischgarsten), Linz-Land, Ried im Innkreis, Schärding, Steyr-Land (mit Ausnahme der Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming und Weyer), Vöcklabruck (mit Ausnahme der Gemeinden Attersee am Attersee, Berg im Attergau, Fornach, Frankenburg am Hausruck, Frankenmarkt, Nußdorf am Attersee, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, St. Georgen im Attergau, Straß im Attergau, Vöcklamarkt, Weißenkirchen im Attergau, Innerschwand am Mondsee, Mondsee, Oberhofen am Irrsee, Oberwang, St. Lorenz, Tiefgraben, Unterach am Attersee und Zell am Moos) und Wels-Land.

Salzburg:

Politischer Bezirk Tamsweg; vom politischen Bezirk Hallein die Gemeinden Abtenau, Annaberg-Lungötz und Rußbach am Paß Gschütt; vom politischen Bezirk Salzburg-Umgebung die Gemeinden Fuschl am See, Sankt Gilgen und Strobl; vom politischen Bezirk Sankt Johann im Pongau die Gemeinden Altenmarkt im Pongau, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Forstau, Hüttau, Radstadt, Sankt Martin am Tennengebirge und Untertauern.

Steiermark:

Politische Bezirke Leoben (mit Ausnahme der Gemeinden Eisenerz, Hieflau und Radmer), Liezen (mit Ausnahme der Gemeinden Admont, Altenmarkt bei Sankt Gallen, Ardning, Gaishorn am See, Gams bei Hieflau, Hall, Johnsbach, Landl, Lassing, Liezen, Oppenberg, Palfau, Rottenmann, Sankt Gallen, Selzthal, Treglwang, Trieben, Weißenbach an der Enns, Weißenbach bei Liezen, Weng im Gesäuse und Wildalpen), Murau und Murtal.

Ertragsregion C

Niederösterreich:

Stadt Waidhofen an der Ybbs; politische Bezirke Amstetten (mit Ausnahme der Gemeinden Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Haag, Haidershofen, St. Pantaleon-Erla, St. Valentin und Strengberg), Melk, Scheibbs und Zwettl (mit Ausnahme der Gemeinden Allentsteig, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Pölla und Schwarzenau); vom politischen Bezirk Gmünd die Gemeinden Bad Großpertholz, Großschönau, Moorbad Harbach, St. Martin, Unserfrau-Altweitra und Weitra); vom politischen Bezirk Krems die Gemeinden Aggsbach, Maria Laach am Jauerling, Mühldorf und Spitz.

Oberösterreich:

Politische Bezirke Freistadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung; vom politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems die Gemeinden Klaus an der Pyhrnbahn, Molln, Edlbach, Hinterstoder, Rosenau am Hengstpaß, Roßleithen, St. Pankraz, Spital am Pyhrn, Vorderstoder und Windischgarsten; vom politischen Bezirk Steyr-Land die Gemeinden Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming und Weyer.

Steiermark:

Stadt Graz; politische Bezirke Bruck-Mürzzuschlag (mit Ausnahme der Gemeinden Gußwerk, Halltal, Mariazell und Sankt Sebastian), Deutschlandsberg, Graz-Umgebung und Voitsberg; vom politischen Bezirk Leoben die Gemeinden Eisenerz, Hieflau und Radmer; vom politischen Bezirk Liezen die Gemeinden Admont, Altenmarkt bei Sankt Gallen, Ardning, Gaishorn am See, Gams bei Hieflau, Hall, Johnsbach, Landl, Lassing, Liezen, Oppenberg, Palfau, Rottenmann, Sankt Gallen, Selzthal, Treglwang, Trieben, Weißenbach an der Enns, Weißenbach bei Liezen, Weng im Gesäuse und Wildalpen; vom politischen Bezirk Weiz die Gemeinden Arzberg, Etzersdorf-Rollsdorf, Fladnitz an der Teichalm, Floing, Gutenberg an der Raabklamm, Hohenau an der Raab, Krottendorf, Mitterdorf an der Raab, Mortantsch, Naas, Neudorf bei Passail, Passail, Puch bei Weiz, Sankt Kathrein am Offenegg, Sankt Ruprecht an der Raab, Stenzengreith, Thannhausen, Unterfladnitz und Weiz.

Ertragsregion D

Burgenland:

Zur Gänze.

Niederösterreich:

Städte Krems an der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt; politische Bezirke Baden, Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Gmünd (mit Ausnahme der Gemeinden Bad Großpertholz, Großschönau, Moorbad Harbach, St. Martin, Unserfrau-Altweitra und Weitra), Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems (mit Ausnahme der Gemeinden Aggsbach, Maria Laach am Jauerling, Mühldorf und Spitz), Lilienfeld, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Sankt Pölten, Tulln, Waidhofen an der Thaya, Wiener Neustadt und Wien-Umgebung; vom politischen Bezirk Zwettl die Gemeinden Allentsteig, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Pölla und Schwarzenau.

Steiermark:

Politische Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark und Weiz (mit Ausnahme der Gemeinden Arzberg, Etzersdorf-Rollsdorf, Fladnitz an der Teichalm, Floing, Gutenberg an der Raabklamm, Hohenau an der Raab, Krottendorf, Mitterdorf an der Raab, Mortantsch, Naas, Neudorf bei Passail, Passail, Puch bei Weiz, Sankt Kathrein am Offenegg, Sankt Ruprecht an der Raab, Stenzengreith, Thannhausen, Unterfladnitz und Weiz); vom politischen Bezirk Bruck-Mürzzuschlag die Gemeinden Gußwerk, Halltal, Mariazell und Sankt Sebastian.

Wien:

Zur Gänze.

Anlage 9

Hektarsätze im Wirtschaftswald-Hochwald bei Betrieben mit nicht mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche (Euro je Hektar)

Baumartengruppe

Fichte, Weißtanne, Lärche, Zirbe

Douglasie

Wachstumsstufe

BL 1

BL 2

BL 3

BL 1

BL 2

BL 3

Schlecht

215

170

90

155

120

65

Mittel

430

310

180

305

220

130

Gut

700

515

300

490

365

210

 

Baumartengruppe

Anderes Nadelholz

Laubholz

Wachstumsstufe

BL 1

BL 2

BL 3

BL 1

BL 2

BL 3

Schlecht

65

30

25

35

25

25

Mittel

140

90

60

115

60

25

Gut

250

190

105

210

110

45

Bestimmung der Bringungslage (BL 1 bis BL 3) im Wirtschaftswald-Hochwald

Die Holzerntebedingungen werden durch drei Bringungslagen beschrieben:

Bestimmung der Wachstumsstufe im Wirtschaftswald-Hochwald anhand der Bestandesmittelhöhe (Lorey´sche Mittelhöhe) in Metern in Abhängigkeit vom Bestandesalter

&nbsp;

Wachstumsstufe mittel

Baumart

60 Jahre

80 Jahre

100 Jahre

Fichte, Weißtanne, Douglasie

13 - 19 m

16 - 24 m

20 - 28 m

Lärche, Zirbe

15 - 23 m

18 - 26 m

20 - 29 m

Weißkiefer

11 - 18 m

14 - 21 m

16 - 24 m

Anderes Nadelholz

13 - 20 m

17 - 25 m

18 - 27 m

Eiche

12 - 17 m

15 - 21 m

18 - 23 m

Anderes Laubholz

15 - 21 m

19 - 27 m

22 - 29 m

Werden die oa Baumhöhen der "Wachstumsstufe mittel" überschritten, dann ist die "Wachstumsstufe gut" zu unterstellen, werden diese unterschritten, dann ist der Waldbestand der "Wachstumsstufe schlecht" zuzuordnen.

Anlage 10

Hundertsätze im Wirtschaftswald-Hochwald in Abhängigkeit vom Bestandesalter bei Betrieben mit nicht mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche

Bestandesalter

Baumartengruppe

&nbsp;

Fichte, Weißtanne, Douglasie, Lärche, Zirbe

Anderes Nadelholz

Laubholz

0 - 40 Jahre

26

30

40

41 - 80 Jahre

100

100

100

Über 80 Jahre

145

135

165

Anlage 11

Hektarsätze für Ausschlagwald und Auwald bei Betrieben mit nicht mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche (Euro je Hektar)

Niederwald, Mittelwald

130,-

Auwald

150,-

Anlage 12

Hektarsätze für Sonderbetriebsklassen bei Betrieben mit nicht mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche(Euro je Hektar)

Krummholzfläche (§ 2 Abs. 6 Z 2 BANU-V), Nichtholzbodenfläche

10,-

Standortschutzwald ohne mögliche Holznutzung (§ 21 Abs. 1 ForstG), sofern nicht Krummholzfläche, Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 ForstG),

20,-

Standortschutzwald mit möglicher Holznutzung (§ 21 Abs. 1 ForstG), Objektschutzwald (§ 21 Abs. 2 ForstG), Bannwald (§ 27 ForstG), Erholungswald (§ 36 ForstG):

Baumarten Fichte, Weißtanne, Lärche, Zirbe, Douglasie

Übrige Baumarten


&nbsp;

60,-

35,-

Christbaumkulturen auf Waldboden bis 0,5 Hektar Kurzumtriebsflächen auf Waldboden

165,-

Christbaumkulturen auf Waldboden über 0,5 Hektar

1.000

Anlage 13

Hektarsätze für Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche

Bundesland

Politischer Bezirk

Hektarsatz

(Euro je Hektar)

Burgenland

&nbsp;

Eisenstadt-Umgebung und Städte Eisenstadt und Rust

77

&nbsp;

Güssing

161

&nbsp;

Jennersdorf

164

&nbsp;

Mattersburg

114

&nbsp;

Neusiedl am See

84

&nbsp;

Oberpullendorf

124

&nbsp;

Oberwart

163

Kärnten

&nbsp;

Feldkirchen

202

&nbsp;

Hermagor

189

&nbsp;

Klagenfurt Land und Stadt Klagenfurt am Wörthersee

189

&nbsp;

Spittal an der Drau

174

&nbsp;

Sankt Veit an der Glan

206

&nbsp;

Villach Land und Stadt Villach

182

&nbsp;

Völkermarkt

186

&nbsp;

Wolfsberg

196

Niederösterreich

&nbsp;

Amstetten und Stadt Waidhofen an der Ybbs

242

&nbsp;

Baden

104

&nbsp;

Bruck an der Leitha

79

&nbsp;

Gänserndorf

92

&nbsp;

Gmünd

191

&nbsp;

Hollabrunn

125

&nbsp;

Horn

178

&nbsp;

Korneuburg

105

&nbsp;

Krems und Stadt Krems an der Donau

155

&nbsp;

Lilienfeld

161

&nbsp;

Melk

205

&nbsp;

Mistelbach

98

&nbsp;

Mödling

122

&nbsp;

Neunkirchen

122

&nbsp;

Sankt Pölten und Stadt St. Pölten

196

&nbsp;

Scheibbs

183

&nbsp;

Tulln

113

&nbsp;

Waidhofen an der Thaya

193

&nbsp;

Wiener Neustadt und Stadt Wiener Neustadt

117

&nbsp;

Wien-Umgebung

125

&nbsp;

Zwettl

204

Oberösterreich

&nbsp;

Braunau am Inn

308

&nbsp;

Eferding

270

&nbsp;

Freistadt

196

&nbsp;

Gmunden

232

&nbsp;

Grieskirchen

331

&nbsp;

Kirchdorf an der Krems

215

&nbsp;

Linz-Land und Stadt Linz

298

&nbsp;

Perg

220

&nbsp;

Ried im Innkreis

367

&nbsp;

Rohrbach

245

&nbsp;

Schärding

275

&nbsp;

Steyr-Land und Stadt Steyr

200

&nbsp;

Urfahr-Umgebung

228

&nbsp;

Vöcklabruck

296

&nbsp;

Wels-Land und Stadt Wels

336

Salzburg

&nbsp;

Hallein

213

&nbsp;

Salzburg-Umgebung und Stadt Salzburg

263

&nbsp;

Sankt Johann im Pongau

187

&nbsp;

Tamsweg

172

&nbsp;

Zell am See

187

Steiermark

&nbsp;

Bruck-Mürzzuschlag

190

&nbsp;

Deutschlandsberg

187

&nbsp;

Graz-Umgebung und Stadt Graz

195

&nbsp;

Hartberg-Fürstenfeld

166

&nbsp;

Leibnitz

171

&nbsp;

Leoben

191

&nbsp;

Liezen

204

&nbsp;

Murau

202

&nbsp;

Murtal

214

&nbsp;

Südoststeiermark

172

&nbsp;

Voitsberg

189

&nbsp;

Weiz

181

Tirol

&nbsp;

Imst

160

&nbsp;

Innsbruck-Land und Stadt Innsbruck

205

&nbsp;

Kitzbühel

225

&nbsp;

Kufstein

228

&nbsp;

Landeck

168

&nbsp;

Lienz

168

&nbsp;

Reutte

232

&nbsp;

Schwaz

186

Vorarlberg

&nbsp;

Bludenz

235

&nbsp;

Bregenz

254

&nbsp;

Dornbirn

270

&nbsp;

Feldkirch

299

Wien

&nbsp;

alle

120

 

Christbaumkultur auf Waldboden größer als 0,5 Hektar

1.000

Auwald

110

Schutzwald gemäß § 21 ForstG 1975

35

 

Bundesministerium für Finanzen, 23. Juni 2021

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 44 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Bewertung forstwirtschaftliches Vermögen, Richtlinie Forst

Verweise:

§ 46 Abs. 3 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 21 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
§ 27 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
§ 36 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
§ 21 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
§ 46 Abs. 3 Z 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 2 Abs. 6 Z 2 BANU - V, Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 116/2010
§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975
§ 2 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975

Stichworte