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Information zu der am 1. Jänner 2022 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800)

BMF2021-0.891.45417.12.20212021

Am 1. Jänner 2022 tritt § 1 Abs. 1 bis 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 in Kraft.

Das Abfallverzeichnis umfasst nunmehr die Abfallarten gemäß Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020. Ein konsolidiertes Abfallverzeichnis ist im EDM-Portal unter edm.gv.at veröffentlicht.

Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat durch den Abfallbesitzer gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 in Verbindung mit Anhang 4 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 (Untersuchung und Bewertung von Abfällen) zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart, sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung 2020 sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:

a)"77" für "gefährlich kontaminiert",

b)"88" für "ausgestuft",

c)"91" für "verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert" Abfälle sowie

d)sonstige in Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 angeführte abfallspezifische Unterteilungen.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Abfälle (VB-0800 Abschnitt 1.1.) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020

Schlagworte:

Abfallverzeichnis, Abfallarten

Verweise:

VB-0800 Abschnitt 1.1.

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