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Information zu der am 1. Jänner 2022 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutzmittel (VB-0350)

BMF2021-0.837.52617.12.20212021

Gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 hat die Zollbehörde die Überlassung von Pflanzenschutzmitteln zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Sendung ein Risiko

darstellen kann, und hat dies unverzüglich den dem Bundesamt für Ernährungssicherheit per E-Mail (baes@baes.gv.at ) mitzuteilen.

Diese Verständigungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorliegt, dass

Es sind keine speziellen Untersuchungen auf das Vorhandensein allfälliger Verdachtsfälle vorzunehmen. Für Meldungen anlässlich der zollamtlichen Abfertigung werden in der Regel nur offenkundige ohne weiteres erkennbare Mängel der Ware in Betracht kommen, und zwar:

Die Information der zuständigen Behörden hat per E-Mail an baes@baes.gv.at zu erfolgen. Die Mitteilung hat Informationen zur Sendung, eine möglichst genaue Warenbeschreibung und die Gründe, die zur Annahme des Risikos geführt haben, zu enthalten. Nach Möglichkeit sind der Mitteilung auch Fotos der betroffenen Produkte anzuschließen.

Diese Information ist in Kopie überdies per E-Mail (post.vub@bmf.gv.at ) an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/11, zu übermitteln.

Eine Sendung, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde, ist gemäß Artikel 76 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 freizugeben, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung

Sofern das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Ansicht ist, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt besteht,

a)hat es die Zollbehörde zu ersuchen, die Sendung nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und auf der Warenrechnung für die Sendung sowie allen anderen relevanten Begleitpapieren bzw. in den relevanten elektronischen Entsprechungen den folgenden Vermerk anzubringen:

"Risikoware - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht genehmigt - Verordnung (EU) 2017/625 "

und

b)ist ohne Zustimmung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kein anderes Zollverfahren zulässig.

Sofern die Zollbehörde Grund zu der Annahme hat, dass das vorstehend dargestellte Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt bei nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren besteht, hat sie der Zollbehörde im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung alle einschlägigen Informationen zu der Sendung zu übermitteln. Werden derartige Informationen von anderen Mitgliedstaaten übermittelt, ist bei einer Anmeldung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr auf jeden Fall wie vorstehend beschrieben vorzugehen.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0350 Abschnitt 1.3.) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 76 VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011

Schlagworte:

Pflanzenschutzmittel

Verweise:

VB-0350 Abschnitt 1.2.
VB-0350 Abschnitt 1.3.
VB-0350 Abschnitt 2.2.

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