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12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)

BMF2023-0.871.8196.5.2021

12.1 Allgemeines

Rz 4501
Siehe dazu LStR 2002 Rz 429 ff. Zur Familienversicherung gemäß § 10 GSVG siehe Rz 1242.

12.2 Verlustabzug

12.2.1 Allgemeines

Rz 4502
Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine "Ausgaben", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar.

Rz 4503
Der Verlustabzug ist keine an eine bestimmte Einkunftsquelle gebundene Größe; es ist zu seiner Geltendmachung nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige noch Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt oder der verlusterzeugende Betrieb noch vorhanden ist.

Rz 4504
Verlustabzüge gemäß § 18 Abs. 6 (und 7 in der Fassung vor dem AbgÄG 2016) EStG 1988 können nur im Wege einer Veranlagung vorgenommen werden. Der Verlustvortrag ist nach Berücksichtigung aller anderen Sonderausgaben von Amts wegen vorzunehmen. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll, besteht nicht. Der Verlustabzug ist somit zwingend, sobald als möglich und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen.

Rz 4504a
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 in der geltenden Fassung ist gemäß § 124b Z 314 lit. a EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.

Rz 4505
Unterblieb ein Verlustabzug, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit bestanden hatte, dann darf in den Folgejahren nur der Restbetrag berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug, VwGH 02.10.1968, 0691/68; VwGH 20.09.1977, 0931/77). Gleiches gilt, wenn im Verlustjahr eine Veranlagung unterbleibt, weil kein Antrag nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt wurde (fiktiver Verlustvortrag; VwGH 25.06.2008, 2008/15/0144).

Rz 4506
Der Abzug der Wartetastenverluste (§§ 2 Abs. 2a und 10 Abs. 8 EStG 1988) ist eine Art nachgeholter Verlustausgleich und geht dem Abzug des Verlustvortrages vor.

Zum Verlustabzug bei beschränkter Steuerpflicht siehe Rz 8059.

12.2.2 Verlustausgleich, Verlustrücktrag - Verlustabzug

Rz 4507
Der Verlustausgleich (siehe Rz 151 ff) geht dem Verlustabzug (Verlustvortrag) vor. Der Verlust ist insoweit nicht ausgeglichen, als sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

Beispiel:

Verlust aus Land- und Forstwirtschaft

-25.000 Euro

Einkünfte aus Kapitalvermögen

15.000 Euro

Verlust aus Vermietung und Verpachtung

-5.000 Euro

Gesamtbetrag der Einkünfte

-15.000 Euro

Der Verlust aus Land- und Forstwirtschaft von 25.000 Euro ist in Höhe von 15.000 Euro nicht ausgeglichen worden. Diese 15.000 Euro kommen für den Verlustabzug in Betracht.

Rz 4507a
Der Verlustrücktrag (dazu Rz 3901 ff) geht dem Verlustabzug (Verlustvortrag) vor (siehe auch Rz 3902). Rückgetragene Verluste gehen nicht in den Verlustvortrag ein; soweit kein Verlustrücktrag erfolgt, bleibt der Verlustvortrag unverändert erhalten.

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