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9.5.3.2 Ermittlung und Höhe des Verlustrücktrages

BMF2021-0.103.7266.5.2021

Rz 3925
Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt. Aus § 124b Z 355 EStG 1988 und §§ 6 und 7 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ergeben sich dafür überblicksartig folgende Grundsätze:

Der Verlustrücktrag muss nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist (§ 124b Z 355 lit. a EStG 1988); der Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt daher voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.

Rz 3926
Ein Verlustrücktrag steht nur insoweit zu, als der Verlust des Jahres 2020 nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage (§ 2 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung) noch vorhanden ist.

Sofern im Rahmen der Veranlagung 2019 also eine COVID-19-Rücklage berücksichtigt und im Rahmen der Veranlagung 2020 wieder hinzugerechnet wurde, werden die rücktragsfähigen Verluste 2020 gekürzt. Durch den Verlustrücktrag bleibt die Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage allerdings unberührt (§ 6 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung).

Fortsetzung Beispiel 1, Variante a in Rz 3920:

Es verbleibt ein rücktragsfähiger Verlust iHv 9.860. Der Verlust von 9.860 Euro kann auf Antrag rückgetragen werden. Im Wege einer Änderung gemäß § 295a BAO ist der Veranlagungsbescheid für 2019 zu ändern und der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 berechnet sich wie folgt:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

- 7.200

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

385.000

COVID-19-Rücklage

- 113.340

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

6.500

Verlustrücktrag (§ 124b Z 355 EStG 1988)

- 9.860

Gesamtbetrag der Einkünfte 2019

261.100

Rz 3927
Der Verlustrücktrag kann darüber hinaus nur bis zu einem Betrag von fünf Millionen Euro im Rahmen der Veranlagung 2019 abgezogen werden. Das Ausmaß von fünf Millionen Euro vermindert sich um die Höhe einer in Anspruch genommenen COVID-19-Rücklage; der Höchstbetrag betrifft daher den Verlustrücktrag und die COVID-19-Rücklage gemeinsam. Soweit durch den Verlust aus 2020 dieser Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Rücktrag auf die Veranlagung 2018 möglich (§ 7 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung).

Rz 3928
Verluste, die innerhalb des Höchstbetrages bei der Veranlagung 2019 (Rz 3927) nicht abgezogen werden, können in das Jahr 2018 rückgetragen werden (§ 124b Z 355 lit. a EStG 1988), wobei 2018 jedoch höchstens ein Abzug von bis zu zwei Millionen Euro möglich ist (§ 7 Z 1 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung). In Summe darf der Höchstbetrag von fünf Millionen Euro in den Jahren 2019 (COVID-19-Rücklage und Verlustrücktrag) und 2018 (Verlustrücktrag) nicht überschritten werden.

Rz 3929
Ein nach Vornahme des Verlustrücktrages in die Jahre 2019 und 2018 noch verbleibender Verlust aus dem Jahr 2020 ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 EStG 1988 ab dem Folgejahr 2021 als Verlustabzug zu berücksichtigen (§ 124b Z 355 lit. a dritter Teilstrich EStG 1988 iVm § 7 Z 2 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung). Gleiches gilt, wenn kein Verlustrücktrag vorgenommen wird.

Rz 3930
Beispiel 1a:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

200.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2.000.000

COVID-19-Rücklage (30%)

-660.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

40.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2019

1.580.000

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 setzt sich - nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage - folgendermaßen zusammen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

80.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-2.000.000

Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage

660.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

30.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2020

- 1.230.000

Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

200.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2.000.000

COVID-19-Rücklage

-660.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

40.000

Verlustrücktrag

-1.230.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2019

350.000

Der gesamte Verlust aus 2020 kann auf das Jahr 2019 rückgetragen werden. Für 2018 ergeben sich keine Auswirkungen.

Beispiel 1b:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich - wie bei Beispiel 1a - nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

200.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2.000.000

COVID-19-Rücklage

-660.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

40.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2019

1.580.000

Der Gesamtbetrag 2020 setzt sich wie bei Beispiel 1a zusammen. Allerdings ist der Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb höher:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

80.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-4.000.000

Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage

660.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

30.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2020

- 3.230.000

Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

200.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2.000.000

COVID-19-Rücklage

-660.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

40.000

Verlustrücktrag

-1.580.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2019

0

Es kann der Verlust aus 2020 auf das Jahr 2019 rückgetragen werden. Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 3.230.000 den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2019 um 1.650.000. Dieser Verlust kann auf das Jahr 2018 rückgetragen werden:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

150.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1.500.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

40.000

Verlustrücktrag

-1.650.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2018

40.000

Beispiel 1c:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich - wie bei Beispiel 1a - nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

200.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2.000.000

COVID-19-Rücklage

-660.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

40.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2019

1.580.000

Der Gesamtbetrag 2020 setzt sich wie bei Beispiel 1a zusammen. Allerdings ist der Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb noch höher als bei Beispiel 1b:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

80.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-6.000.000

Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage

660.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

30.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2020

- 5.230.000

Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag im Höchstausmaß, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

200.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

2.000.000

COVID-19-Rücklage

-660.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

40.000

Verlustrücktrag

-1.580.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2019

0

Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 5.230.000 den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2019 um 3.650.000. Dieser Verlust kann auf das Jahr 2018 (maximal 2 Mio Euro) rückgetragen werden:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

150.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1.500.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

40.000

Verlustrücktrag

-1.690.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2018

0

Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 5.230.000 den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2019 und 2018 um 1.960.000. Dieser verbleibende Verlust kann auf das Jahr 2021 vorgetragen werden.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

80.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-6.000.000

Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage

660.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

30.000

Verlustrücktrag 2019 und 2018

3.270.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 (möglicher Verlustvortrag ab 2021)

- 1.960.000

Rz 3931
Beispiel 2:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

30.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

8.000.000

COVID-19-Rücklage (30%)

-2.409.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

20.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2019

5.641.000

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 setzt sich - nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage - folgendermaßen zusammen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

10.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-8.000.000

Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage

2.409.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

20.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2020

-5.561.000

Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag im Höchstausmaß, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

30.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

8.000.000

COVID-19-Rücklage

-2.409.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

20.000

Verlustrücktrag

-2.591.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2019

3.050.000

Es kann der Verlust aus 2020 auf das Jahr 2019 rückgetragen werden. Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 5.561.000 samt bereits berücksichtigter COVID-19-Rücklage den Betrag von fünf Millionen Euro. Es kann daher nur ein Verlustrücktrag in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von fünf Millionen und der COVID-19-Rücklage von 2.409.000 geltend gemacht werden. Der verbleibende Verlust iHv 2.970.000 kann auf das Jahr 2021 vorgetragen werden:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

10.000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-8.000.000

Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage

2.409.000

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

20.000

Verlustrücktrag

2.591.000

Gesamtbetrag der Einkünfte 2020

- 2.970.000

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