- Es sind nur die - nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage - verbleibenden Verluste rücktragsfähig (siehe Rz 3926).
- Es besteht eine Deckelung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage mit einem Höchstbetrag von fünf Millionen Euro im Jahr 2019 (siehe Rz 3928).
- Soweit der Höchstbetrag 2019 nicht ausgeschöpft wird und ein Verlustrücktrag in 2018 erfolgt, besteht für 2018 eine zusätzliche Deckelung mit einem Höchstbetrag von zwei Millionen Euro (siehe Rz 3928).
- Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann maximal bis zu einem Betrag von Null herabgesetzt werden.
Der Verlustrücktrag muss nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist (§ 124b Z 355 lit. a EStG 1988); der Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt daher voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.
Ein Verlustrücktrag steht nur insoweit zu, als der Verlust des Jahres 2020 nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage (§ 2 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung) noch vorhanden ist.Sofern im Rahmen der Veranlagung 2019 also eine COVID-19-Rücklage berücksichtigt und im Rahmen der Veranlagung 2020 wieder hinzugerechnet wurde, werden die rücktragsfähigen Verluste 2020 gekürzt. Durch den Verlustrücktrag bleibt die Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage allerdings unberührt (§ 6 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung).
Fortsetzung Beispiel 1, Variante a in Rz 3920:
Es verbleibt ein rücktragsfähiger Verlust iHv 9.860. Der Verlust von 9.860 Euro kann auf Antrag rückgetragen werden. Im Wege einer Änderung gemäß § 295a BAO ist der Veranlagungsbescheid für 2019 zu ändern und der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 berechnet sich wie folgt:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | - 7.200 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 385.000 |
COVID-19-Rücklage | - 113.340 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 6.500 |
Verlustrücktrag (§ 124b Z 355 EStG 1988) | - 9.860 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 | 261.100 |
Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 200.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.000.000 |
COVID-19-Rücklage (30%) | -660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 | 1.580.000 |
Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 setzt sich - nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage - folgendermaßen zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 80.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -2.000.000 |
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage | 660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 30.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 | - 1.230.000 |
Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 200.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.000.000 |
COVID-19-Rücklage | -660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Verlustrücktrag | -1.230.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 | 350.000 |
Der gesamte Verlust aus 2020 kann auf das Jahr 2019 rückgetragen werden. Für 2018 ergeben sich keine Auswirkungen.
Beispiel 1b:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich - wie bei Beispiel 1a - nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 200.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.000.000 |
COVID-19-Rücklage | -660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 | 1.580.000 |
Der Gesamtbetrag 2020 setzt sich wie bei Beispiel 1a zusammen. Allerdings ist der Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb höher:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 80.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -4.000.000 |
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage | 660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 30.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 | - 3.230.000 |
Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 200.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.000.000 |
COVID-19-Rücklage | -660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Verlustrücktrag | -1.580.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 | 0 |
Es kann der Verlust aus 2020 auf das Jahr 2019 rückgetragen werden. Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 3.230.000 den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2019 um 1.650.000. Dieser Verlust kann auf das Jahr 2018 rückgetragen werden:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 150.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 1.500.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Verlustrücktrag | -1.650.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2018 | 40.000 |
Beispiel 1c:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich - wie bei Beispiel 1a - nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 200.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.000.000 |
COVID-19-Rücklage | -660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 | 1.580.000 |
Der Gesamtbetrag 2020 setzt sich wie bei Beispiel 1a zusammen. Allerdings ist der Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb noch höher als bei Beispiel 1b:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 80.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -6.000.000 |
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage | 660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 30.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 | - 5.230.000 |
Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag im Höchstausmaß, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 200.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2.000.000 |
COVID-19-Rücklage | -660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Verlustrücktrag | -1.580.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 | 0 |
Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 5.230.000 den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2019 um 3.650.000. Dieser Verlust kann auf das Jahr 2018 (maximal 2 Mio Euro) rückgetragen werden:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 150.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 1.500.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 40.000 |
Verlustrücktrag | -1.690.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2018 | 0 |
Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 5.230.000 den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2019 und 2018 um 1.960.000. Dieser verbleibende Verlust kann auf das Jahr 2021 vorgetragen werden.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 80.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -6.000.000 |
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage | 660.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 30.000 |
Verlustrücktrag 2019 und 2018 | 3.270.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 (möglicher Verlustvortrag ab 2021) | - 1.960.000 |
Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 30.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 8.000.000 |
COVID-19-Rücklage (30%) | -2.409.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 20.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 | 5.641.000 |
Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 setzt sich - nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage - folgendermaßen zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 10.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -8.000.000 |
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage | 2.409.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 20.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 | -5.561.000 |
Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag im Höchstausmaß, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 30.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 8.000.000 |
COVID-19-Rücklage | -2.409.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 20.000 |
Verlustrücktrag | -2.591.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 | 3.050.000 |
Es kann der Verlust aus 2020 auf das Jahr 2019 rückgetragen werden. Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 5.561.000 samt bereits berücksichtigter COVID-19-Rücklage den Betrag von fünf Millionen Euro. Es kann daher nur ein Verlustrücktrag in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von fünf Millionen und der COVID-19-Rücklage von 2.409.000 geltend gemacht werden. Der verbleibende Verlust iHv 2.970.000 kann auf das Jahr 2021 vorgetragen werden:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 10.000 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -8.000.000 |
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage | 2.409.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 20.000 |
Verlustrücktrag | 2.591.000 |
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 | - 2.970.000 |