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14.2. Verordnungsermächtigung

BMF2021-0.835.98330.11.2021

14.2.1. Vorsteuerpauschalierung aufgrund von Verordnungen

Rz 2251
Auf Grund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert werden:

Rz 2252
Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist idR an das Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen gebunden. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze ist idR § 125 Abs. 2 BAO anzuwenden. Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 2 BAO dar.

Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind:

Keine Umsatzgrenze: Verordnung betreffend Handelsvertreter (BGBl. II Nr. 95/2000).

Rz 2253
Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 220.000 Euro, sind aber die Voraussetzungen gemäß VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983 (bestimmte Berufsgruppen), VO des BMFVO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 (Drogisten) oder VO des BMF, BGBl. II Nr. 417/2000 (Künstler und Schriftsteller) erfüllt, so kann der Unternehmer auf die Pauschalierung nach der VO überwechseln. In diesen Fällen ist dies auch ohne Einhaltung der Bindungsfrist von zwei Jahren möglich.

14.2.2. Verhältnis der Verordnungen untereinander

Rz 2254
Im Verhältnis der Verordnungen betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999, und Drogisten, VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999, gilt Folgendes:

Treffen auf einen Betrieb sowohl die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler als auch die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die Anwendung der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler in Betracht.

Randzahlen 2255 bis 2265: derzeit frei.

14.3. Auflagen im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung

14.3.1. Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

Rz 2266
Die Gaststättenpauschalierungs-VerordnungVO BGBl. II Nr. 227/1999, ist mit 31.12.2012 außer Kraft getreten. Sie war letztmalig bei der Veranlagung 2012 anzuwenden.

Randzahlen 2267 bis 2268: derzeit frei.

14.3.2. Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 228/1999 - Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler

Rz 2269
Ob ein Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler vorliegt siehe EStR 2000 Rz 4311 bis Rz 4319.

14.3.3. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 - Drogisten

Rz 2270
Siehe EStR 2000 Rz 4324 bis Rz 4326.

Randzahlen 2271 bis 2276: derzeit frei.

14.3.4. Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 417/2000 - Künstler und Schriftsteller

Rz 2277
EStR 2000 Rz 4361 bis Rz 4369 gelten sinngemäß.

14.3.5. Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 418/2000 - Sportler

Rz 2278
Die Verordnung betreffend die Sportlerpauschalierung ist nur zur Einkommensteuer ergangen und kann für die Bereiche der Umsatzsteuer nicht angewendet werden. Die Umsätze von Sportlern unterliegen bis 31.12.2010 nur dann der österreichischen Umsatzsteuer, wenn der Sportler seine Leistung in Österreich erbringt. Die Bestimmung des Leistungsortes erfolgt dabei nach § 3a UStG 1994. Das bedeutet:

  • Preisgelder, die ein Sportler für die Teilnahme an einem Wettkampf in Österreich erhält, sind in Österreich zu versteuern. Der Ort dieser Leistung (Teilnahme am Wettkampf) bestimmt sich bis 31.12.2010 nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 (Tätigkeitsort)).
  • Preisgelder für die Teilnahme an einem Wettkampf im Ausland unterliegen bis 31.12.2010 nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung.
  • Ab 1.1.2011 sind Preisgelder für die Teilnahme an einem Wettkampf gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 dort steuerbar, wo der unternehmerische Leistungsempfänger (idR der Veranstalter des Wettkampfs) ansässig ist. Ist der Veranstalter ein Nichtunternehmer, bestimmt sich der Leistungsort weiterhin nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994.
  • Einnahmen, die ein Sportler für Werbeleistungen für einen österreichischen Unternehmer erhält, unterliegen in Österreich zur Gänze der Umsatzsteuer. Dass für den österreichischen Unternehmer (Auftraggeber) auch anlässlich von Wettkämpfen im Ausland geworben wird, ist dabei unerheblich. Der Leistungsort für Werbeleistungen an Unternehmer bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Empfängerortprinzip (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 9 lit. a iVm Abs. 10 Z 2 UStG 1994).
  • Umgekehrt unterliegen Werbeleistungen, die ein Sportler im Auftrag eines Unternehmers mit Sitz außerhalb Österreichs erbringt, nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung. Dass für den ausländischen Unternehmer auch anlässlich von Wettkämpfen in Österreich geworben wird, ist unerheblich.

Die Besteuerung von Schirennläufern entsprechend diesen Ausführungen ist jedenfalls für Leistungen durchzuführen, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden. Für die Leistungen von Schirennläufern, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt wurden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Besteuerung noch analog der "alten" Schirennläufer-Erlassregelung (Erlass des BMF vom 22. März 1977, 261.500-IV/6/76) erfolgt.

14.3.6. Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 48/2014 idF BGBl. II Nr. 247/2020 - Einstellen fremder Pferde (Pferdepauschalierungsverordnung)

Rz 2279
Unter die Verordnung fallende Umsätze sind, ungeachtet der ertragsteuerlichen Beurteilung, Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Anwendung der Verordnung setzt voraus, dass zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abgedeckt ist. Sämtliche mit Leistungen im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden (zB Pflege) verbundene Kosten und somit auch die Kosten der Grundversorgung sind vom Durchschnittssatz abgedeckt.

Die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge können mittels eines Durchschnittssatzes in Höhe von 27 Euro (vom 1.1.2014 bis 31.3.2020: 24 Euro) pro Pferd und Kalendermonat abgezogen werden. Wird das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, so ist der Durchschnittssatz zu aliquotieren.

Beispiel:

Im Monat April 2020 sind bei einem nichtbuchführenden Pferdeeinstellbetrieb 15 fremde Pferde (Pensionshaltung von Pferden) eingestellt, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden. Pro Pferd und Monat verrechnet der Unternehmer 300 Euro exklusive 20% Umsatzsteuer (360 Euro inklusive 20% Umsatzsteuer) an Einstellgebühren. Am 16. April wird ein sechzehntes Pferd aufgenommen. Der Unternehmer verrechnet für den Monat April eine Einstellgebühr in Höhe von 150 Euro exklusive 20% Umsatzsteuer (180 Euro inklusive 20% Umsatzsteuer).

Bei Anwendung der Verordnung können für den Monat April 2020 418,50 Euro an Vorsteuern pauschal geltend gemacht werden (15 Pferde x 27 Euro; 1 Pferd x 13,50 Euro). Die auf die Umsätze (15 Pferde x 300 Euro; 1 Pferd x 150 Euro) entfallende Umsatzsteuer beträgt 930 Euro, woraus sich für den Monat April 2020 eine Zahllast von 511,50 Euro ergibt.

Nicht im Durchschnittssatz enthalten sind Vorsteuerbeträge, die aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (zB Stallgebäude) stammen, insoweit es der Pensionshaltung von Pferden dient. Diese Vorsteuerbeträge können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 gesondert abgezogen werden.

Randzahlen 2280 bis 2287: derzeit frei

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