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39.8 Rückforderungsansprüche (§ 108 Abs. 8 EStG 1988)

BMF2021-0.834.94320.12.2021

Rz 1318
Die Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und die rückerstatteten Prämien gelten als Abgaben im Sinne des § 3 Bundesabgabenordnung.

Die Rückforderung der Bausparprämien erfolgt durch Einbehaltung durch die Bausparkasse.

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