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19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt, -ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel (§ 67 Abs. 5 EStG 1988)

BMF2021-0.834.94320.12.2021

Rz 1083
Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung sowie der Überbrückungsabgeltung nach dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, Rechnung getragen. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsersatzleistung, die Abfindung gemäß § 8 bis § 10 und die Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 1 3 BUAG sind demnach zur Hälfte als laufender Bezug und zur Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln.

Für das Urlaubsentgelt gemäß § 8 BUAG gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erfolgt, gemäß § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 Folgendes:

Für von der BUAK ausbezahlte Urlaubsersatzleistungen gemäß § 9 BUAG gilt Folgendes:

Für von der BUAK ausbezahlte Urlaubsabfindungen gemäß § 10 und die Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 1 3 BUAG gilt Folgendes:

Rz 1083a
Gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind weitere sonstige Bezüge (zB Weihnachtsgeld) für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, insoweit nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu besteuern, als diese vor Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG 1988 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge nicht übersteigen (Jahreszwölftel). Es kommt für diese Arbeitnehmer statt dem Jahressechstel das Jahreszwölftel zur Anwendung. Im Rahmen des Jahreszwölftels sind die sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich EStG 1988 nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (siehe Rz 1119 ff) mit den Steuersätzen nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620 Euro und der Freigrenze von 2.100 Euro) zu versteuern. Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes und der Urlaubsersatzleistung kürzt dabei nicht das Jahreszwölftel. Für die Berechnung des Jahreszwölftels gelten die Grundsätze des Jahressechstels (siehe Rz 1057 ff). Zusätzlich sind bei der Berechnung des Jahreszwölftels neben den in Rz 1059 genannten laufenden Bezügen auch der anteilige laufende Bezug des Urlaubsentgelts, der von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlt wurde, zu berücksichtigen. Damit wird gewährleistet, dass unabhängig davon, ob die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausbezahlt, das Jahreszwölftel gleich hoch ist. Der Arbeitgeber darf im Lohnzettel das von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse direkt an den Arbeitnehmer ausbezahlte Urlaubsentgelt nicht ausweisen.

Beispiel 1: Berechnung Sonderzahlung - Auszahlung durch BUAK

BUAK bezahlt auf Grund des Urlaubsverbrauchs an den Arbeitnehmer 2.307,87 Euro; davon 1.153,93 Euro laufender Bezug und 1.153,93 sonstiger Bezug.

Abrechnung sonstiger Bezug

  

Brutto

 

1.153,93 Euro

Abzügl. SV

1.153,93 Euro x 14,9%

-171,94 Euro

LSt-Bmgl

 

981,99 Euro

Lohnsteuer

981,99 Euro x 6%

58,92 Euro

Beispiel 2: Weihnachtsgeld - Auszahlung durch Arbeitgeber im November 2012

Abrechnung Arbeitgeber (Weihnachtsgeld)

 

Stundenlohn

11,94 Euro

Laufender Bezug

1.994,00 Euro

Weihnachtsgeld (lt. Bau-KV):

 

Geleistete Gesamtstunden 1.936 Stunden

 

Das Weihnachtsgeld beträgt auf Grund der Berechnung nach dem Bau-KV

2.494,65 Euro

Berechnung sonstiger Bezug- Jahreszwölftel:

Laufende Bezüge 01.01.-31.10.

 

20.256,00 Euro

+ Zahlung der BUAK - lfd. Bezug

 

1.153,93 Euro

+ Novemberlohn

 

1.994,00 Euro

Laufende Bezüge 01.01. - 30.11.

 

23.403,93 Euro

Jahreszwölftel

23.403,93 Euro : 11

2.127,63 Euro

Weihnachtsgeld

 

2.494,65 Euro

- Sozialversicherung

2.494,65 Euro x 17,9%

- 446,54 Euro

Sonstige Bezüge innerhalb Jahreszwölftel:

 

2.127,63 Euro

- Sozialversicherung

Anteil für 2.127,63 Euro

- 380,85 Euro

- Freibetrag

 

- 620,00 Euro

Lohnsteuerbemessungsgrundlage

 

1.126,78 Euro

Lohnsteuer

1.126,78 Euro x 6%

67,61 Euro

Weihnachtsgeld - netto

 

1.980,50 Euro

Jahreszwölftelüberhang

 

367,02 Euro

SV-Jahreszwölftelüberhang

 

65,69 Euro

Berechnung laufender Bezug:

Bezug Nov. + Zwölftelüberhang

1.994 Euro+367,02 Euro

2.361,02 Euro

- Sozialversicherung (laufend und Zwölftelüberhang)

1.994 Euro x 18,9% +
65,69 Euro

442,56 Euro

LSt-Bmgl

 

1.918,46 Euro

Lohnsteuer

1.918,46 Euro x

331,06 Euro

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