Für das Urlaubsentgelt gemäß § 8 BUAG gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung durch den Arbeitgeber oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erfolgt, gemäß § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 Folgendes:
- Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes ist immer mit 6% zu versteuern (der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.100 Euro sind nicht anzuwenden); die Sechstelbegrenzung gilt nicht für diese Bezüge.
- Bei Direktauszahlung des Urlaubsentgeltes gemäß § 8 Abs. 8 BUAG an den Arbeitnehmer hat die BUAK für jenen Teil, der als laufender Bezug zu behandeln ist, gemäß § 69 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 die Lohnsteuer tageweise nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des § 66 EStG 1988 zu berechnen, da auch die Ansprüche durch die BUAK tageweise berechnet werden; individuelle Absetzbeträge des § 33 EStG 1988 sind nicht zu berücksichtigen.
Bei Auszahlung des Urlaubsentgeltes durch den Arbeitgeber sind die als laufende Bezüge zu behandelnden Teile gemeinsam mit dem übrigen laufenden Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen (monatlicher Lohnabrechnungszeitraum; ausgenommen bei "gebrochener Abrechnungsperiode"). - Zur Lohnzettelausstellung siehe Rz 1233b.
Für von der BUAK ausbezahlte Urlaubsersatzleistungen gemäß § 9 BUAG gilt Folgendes:
- Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil ist mit 6% zu versteuern (der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.100 Euro sind nicht anzuwenden); die Sechstelbegrenzung gilt nicht für diese Bezüge.
- Für den laufenden Teil der Urlaubsersatzleistung hat die BUAK gemäß § 69 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 die Lohnsteuer tageweise nach dem Lohnsteuertarif im Sinne des § 66 EStG 1988 zu berechnen.
- Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf die Urlaubsersatzleistung entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt abzuführen ist.
- Von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ein Lohnzettel auszustellen, wobei jener Zeitraum anzugeben ist, für den eine Urlaubsersatzleistung zur Auszahlung gelangt.
Für von der BUAK ausbezahlte Urlaubsabfindungen gemäß § 10 und die Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 1 3 BUAG gilt Folgendes:
- Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil ist mit 6% zu versteuern.
- Die Versteuerung des laufenden Bezuges hat gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu erfolgen und es ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen.
- Von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ein Lohnzettel auszustellen, wobei als Zeitraum der Beschäftigung der Kalendermonat der Auszahlung (erster bis letzter Tag des Kalendermonats) anzugeben ist.
- Wird die Überbrückungsabgeltung gemeinsam mit dem Überbrückungsgeld gemäß § 13l BUAG ausbezahlt, ist der laufende Bezug der Überbrückungsabgeltung gemeinsam mit dem letzten laufenden Bezug des Überbrückungsgeldes nach dem Monatstarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern. Am Lohnzettel ist in diesem Fall der Zeitraum des Bezuges von Überbrückungsgeld anzugeben.
Beispiel 1: Berechnung Sonderzahlung - Auszahlung durch BUAK
BUAK bezahlt auf Grund des Urlaubsverbrauchs an den Arbeitnehmer 2.307,87 Euro; davon 1.153,93 Euro laufender Bezug und 1.153,93 sonstiger Bezug.
Abrechnung sonstiger Bezug | ||
Brutto | 1.153,93 Euro | |
Abzügl. SV | 1.153,93 Euro x 14,9% | -171,94 Euro |
LSt-Bmgl | 981,99 Euro | |
Lohnsteuer | 981,99 Euro x 6% | 58,92 Euro |
Beispiel 2: Weihnachtsgeld - Auszahlung durch Arbeitgeber im November 2012
Abrechnung Arbeitgeber (Weihnachtsgeld) | |
Stundenlohn | 11,94 Euro |
Laufender Bezug | 1.994,00 Euro |
Weihnachtsgeld (lt. Bau-KV): | |
Geleistete Gesamtstunden 1.936 Stunden | |
Das Weihnachtsgeld beträgt auf Grund der Berechnung nach dem Bau-KV | 2.494,65 Euro |
Berechnung sonstiger Bezug- Jahreszwölftel: | ||
Laufende Bezüge 01.01.-31.10. | 20.256,00 Euro | |
+ Zahlung der BUAK - lfd. Bezug | 1.153,93 Euro | |
+ Novemberlohn | 1.994,00 Euro | |
Laufende Bezüge 01.01. - 30.11. | 23.403,93 Euro | |
Jahreszwölftel | 23.403,93 Euro : 11 | 2.127,63 Euro |
Weihnachtsgeld | 2.494,65 Euro | |
- Sozialversicherung | 2.494,65 Euro x 17,9% | - 446,54 Euro |
Sonstige Bezüge innerhalb Jahreszwölftel: | 2.127,63 Euro | |
- Sozialversicherung | Anteil für 2.127,63 Euro | - 380,85 Euro |
- Freibetrag | - 620,00 Euro | |
Lohnsteuerbemessungsgrundlage | 1.126,78 Euro | |
Lohnsteuer | 1.126,78 Euro x 6% | 67,61 Euro |
Weihnachtsgeld - netto | 1.980,50 Euro | |
Jahreszwölftelüberhang | 367,02 Euro | |
SV-Jahreszwölftelüberhang | 65,69 Euro |
Berechnung laufender Bezug: | ||
Bezug Nov. + Zwölftelüberhang | 1.994 Euro+367,02 Euro | 2.361,02 Euro |
- Sozialversicherung (laufend und Zwölftelüberhang) | 1.994 Euro x 18,9% + | 442,56 Euro |
LSt-Bmgl | 1.918,46 Euro | |
Lohnsteuer | 1.918,46 Euro x | 331,06 Euro |