4.3. Unilaterales Ruling und bi-/multilaterale Advance Pricing Agreements (APA)
Gemäß § 118 BAO können für noch nicht verwirklichte Sachverhalte in Zusammenhang mit dem internationalen Steuerrecht verbindliche Auskunftsbescheide beantragt werden (unilaterale Rulings). In den Bescheiden hat die Abgabenbehörde über die abgabenrechtliche Beurteilung eines geschilderten Sachverhalts im Zeitpunkt der Antragstellung abzusprechen. Im Auskunftsbescheid kann insbesondere über folgende Verrechnungspreisfragen abgesprochen werden: Wahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode, Anwendung einer konkreten Verrechnungspreismethode (zB Bestimmung der Kostenbasis, Kategorisierung von Dienstleistungen), Zulässigkeit der Verwendung von Datenbankstudien bei der Suche nach Vergleichswerten. Details betreffend die Antragstellung und das Verfahren finden sich in den "Richtlinien zu Advance Ruling (Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO)" (Erlass des BMF vom 2.3.2011, BMF-010103/0035-VI/2011).Der Auskunftsbescheid nach § 118 BAO bindet nur die österreichische Behörde, nicht jedoch die Behörde der anderen von der Verrechnungspreisgestaltung betroffenen Staaten. Für eine bilaterale Lösung kann daher ein APA (Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltungsabsicht) angestrebt werden. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung, bei der vor Abwicklung konzerninterner Geschäfte ein entsprechender Kriterienkatalog festgelegt wird (zB Methode, Vergleichswerte und deren entsprechende Korrekturen, kritische Annahmen in Bezug auf künftige Ereignisse), um die Verrechnungspreise für diese Geschäfte über einen festen Zeitraum hinweg zu ermitteln (Z 4.134 OECD-VPL). Ein APA wird formell von einem Steuerpflichtigen beantragt und erfordert Gespräche zwischen dem Steuerpflichtigen, einem oder mehreren verbundenen Unternehmen und einer oder mehreren Steuerverwaltungen. APA sollen die herkömmlichen Instrumentarien der Verwaltungen, der Gerichte und der Abkommen zur Lösung von Verrechnungspreisproblemen ergänzen. Sie können sich dann als äußerst nützlich erweisen, wenn herkömmliche Instrumentarien versagen oder deren Anwendung sich als schwierig erweist.Österreich führt auf Antrag bilaterale und multilaterale APAs auf Basis von Art. 25 DBA durch (siehe dazu im Detail Abschnitt E der Info des BMF vom 24.7.2019, BMF-010221/0237-IV/8/2019).Ausländische Auskünfte (zu Sachverhalten oder Rechtsfragen) entfalten für die rechtliche Würdigung in Österreich keine Bindungswirkung. Sie stellen allenfalls einen Bestandteil des Ermittlungsverfahrens dar und sind entsprechend zu überprüfen.Beispiel:
Ergeht eine "tatsächliche Verständigung" (Sachverhalts-Ruling) nach deutschen Vorschriften an eine deutsche Konzerngesellschaft zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit einer österreichischen Konzerngesellschaft, in dem ein Sachverhalt festgestellt wird, so ist diese Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der österreichischen Betriebsprüfung zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. Eine Bindungswirkung des deutschen Rulings für die österreichischen Behörden besteht nicht.