vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4.1.4. Umsatzsteuerliche Sekundärberichtigungen

BMF2021-0.586.6167.10.2021

4.1.4.1. Anwendung des Normalwerts (§ 4 Abs. 9 UStG 1994)

Rz 521
Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung bei konzerninternen Leistungen ist für Umsätze ab dem 1.1.2013 umsatzsteuerlich zu prüfen, ob § 4 Abs. 9 UStG 1994 zur Anwendung gelangt und somit der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Der Normalwert entspricht in diesen Fällen dem körperschaftsteuerlichen Verrechnungspreis (vgl. UStR 2000 Rz 682).

Rz 522
Kommt es zu einer Berichtigung der Verrechnungspreise für konzerninterne Leistungen und liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 9 UStG 1994 vor, bildet der Normalwert, also der korrigierte Verrechnungspreis, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. § 4 Abs. 9 UStG 1994 bildet somit in diesen Fällen die Rechtsgrundlage für die Nachforderung von Umsatzsteuer als Folge einer Verrechnungspreiskorrektur. Eine allfällige Sekundärberichtigung durch Ansatz von Verrechnungspreisforderungen und Verrechnungspreisverbindlichkeiten führt daher zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG 1994.

Beispiel 1:

Eine österreichische Bank zahlt der kanadischen Konzernmuttergesellschaft Lizenzgebühren in Höhe von 500.000 € pro Jahr (netto). Die Lizenzgewährung ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 3a Abs. 6 UStG 1994 im Inland steuerbar. Die Umsatzsteuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 auf die österreichische Bank über. Die Lizenz wird von der österreichischen Bank zur Ausführung unecht steuerfreier Umsätze verwendet, weswegen kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Von der kanadischen Steuerverwaltung werden die Lizenzgebühren, im Jahr 6 für die Jahre 1 bis 4 um jährlich 100.000 €, sonach insgesamt um 400.000 € erhöht. Die österreichische Abgabenbehörde anerkennt im Jahr 6 die Fremdüblichkeit der erhöhten Lizenzgebühr. Gemäß § 4 Abs. 9 UStG 1994 ist die Bemessungsgrundlage für die Lizenzgewährungsleistung für die Jahre 1 bis 4 jeweils 600.000 €, sodass 20.000 € Umsatzsteuer pro Jahr nachzuerheben sind. Die von der kanadischen Konzernmuttergesellschaft eingestellte Verrechnungspreisforderung führt zu keiner Änderung dieser Bemessungsgrundlage.

Beispiel 2:

Eine österreichische Konzernmuttergesellschaft erbringt eine Versicherungsleistung an ihre deutsche Konzerntochtergesellschaft. Die Leistung ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 3a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich nicht umsatzsteuerbar (und wäre andernfalls nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c UStG 1994 umsatzsteuerfrei). Im Zuge einer Außenprüfung wird festgestellt, dass die Konzernmutter bei ordnungsgemäßer Verrechnungspreisgestaltung ein höheres Entgelt verrechnen hätte müssen. In Folge wird der Gewinn der österreichischen Gesellschaft entsprechend erhöht. Kommt bei der Bestimmung der Höhe des Vorsteuerabzugs der österreichischen Konzernmutter ein Umsatzschlüssel gemäß § 12 Abs. 5 UStG 1994 zur Anwendung ist die Versicherungsleistung für dessen Berechnung mit dem Normalwert gemäß § 4 Abs. 9 UStG 1994 zu bemessen. Eine gegebenenfalls zu viel geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzufordern. Eine allfällige Sekundärberichtigung (Verrechnungspreisforderung durch die österreichische Konzernmuttergesellschaft) führt zu keiner weiteren Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage mehr.

4.1.4.2. Berichtigung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994)

Rz 523
Sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 9 UStG 1994 (Normalwert) nicht erfüllt, führt eine Verrechnungspreiskorrektur durch Ansatz von Verrechnungspreisforderungen und Verrechnungspreisverbindlichkeiten zu einer Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994. Von der Berichtigung kann abgesehen werden, wenn diese auf das Steueraufkommen keine Auswirkung haben und wenn hierdurch keine Störung des Informationssystems über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dienstleistungen (MIAS) eintritt.

Beispiel:

Im Zuge einer Außenprüfung wird festgestellt, dass eine zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Linzer Konzerngesellschaft unterpreisig sämtliche lokal anfallenden Management- und Koordinationsaufgaben bei der Errichtung eines Betriebserholungsheimes übernommen hat, das von der deutschen Muttergesellschaft auf einem ihr im Land Salzburg gehörenden Grundstück gebaut worden ist und Erholungszwecken der deutschen Konzernmitarbeiter dienen soll. Der Gewinn der Linzer Konzerngesellschaft wird unter Beachtung von Rz 508 durch Ansatz eines fremdüblichen Verrechnungspreises um 100.000 € erhöht. Die deutsche Gesellschaft anerkennt ihre Verrechnungspreisverbindlichkeit in gleicher Höhe. Da § 4 Abs. 9 UStG 1994 (Normalwert) aufgrund der vollen Vorsteuerabzugsberechtigung beider Unternehmer nicht zur Anwendung gelangt, wäre grundsätzlich eine Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 vorzunehmen. Gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 ist der Ort der Leistungserbringung im Inland gelegen, sodass Umsatzsteuer in Höhe von 20.000 € nachzufordern wäre. Die Berichtigung kann allerdings unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die (voll vorsteuerabzugsberechtigte) deutsche Konzerngesellschaft Anspruch auf Entlastung von dieser Umsatzsteuernachforderung hätte, sei es - falls das Betriebserholungsheim als Betriebstätte einzustufen ist - durch das Betriebsstättenfinanzamt, sei es sonst im Erstattungsweg durch das Finanzamt Österreich (§ 60 Abs. 2 Z 2 BAO).

4.1.4.3. Unentgeltliche konzerninterne Leistungen

Rz 524
Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen zwischen Konzernunternehmern unentgeltlich erbracht, liegt kein Anwendungsbereich des § 4 Abs. 9 UStG 1994 (Normalwert) vor. Erfolgt die Verrechnungspreiskorrektur ertragsteuerlich durch eine verdeckte Ausschüttung oder verdeckte Einlage (kein Ansatz von Verrechnungspreisforderungen und -verbindlichkeiten durch die Konzernunternehmen), kommt es auch zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG 1994. Liegen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 überwiegend nichtabzugsfähige Kosten (Aufwendungen) aufgrund der verdeckten Ausschüttung vor, kommt es zum Vorsteuerausschluss. Werden Gegenstände, für die der Vorsteuerabzug nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist, in Folge weiterveräußert, entnommen oder unentgeltlich überlassen, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer (vgl. VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0019). Kommt es hingegen nicht zum Vorsteuerausschluss, weil die Kosten (Aufwendungen) im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zumindest zur Hälfte abzugsfähig sind, kann es umsatzsteuerlich zu einer Entnahme gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 bzw. einer sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 kommen. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich dann nach § 4 Abs. 8 lit. a bzw. lit. b UStG 1994 (vgl. UStR 2000 Rz 367).

Stichworte